Bürgergeldgesetz – Was ändert sich?

Bürgergeldgesetz – Was ändert sich?
von 1. Dezember 2022 0 Kommentare

Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Dafür müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Infrage kommt das Bürgergeld auch für Menschen, deren Arbeitseinkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht. Sie können ergänzende Unterstützung erhalten.

Mit dem Bürgergeld werden die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung noch stärker in den Fokus der Arbeit der Jobcenter gerückt.
Das neue Bürgergeldgesetz wird stufenweise zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023 eingeführt.

 

Mehr Geld:

Bereits ab Januar 2023 werden die neuen Regelsätze in der Grundsicherung gewährt. Bisher gab es bei den Hartz IV-Leistungen einen Inflationsausgleich für vergangene Preissteigerungen. Jetzt ist der Zuschlag auch dafür gedacht, um die Folgen höherer Preise in den kommenden Monaten abzufangen. Die neuen Regelsätze des Bürgergeldes lauten wie folgt:

 

Empfänger                                                     Bürgergeldhöhe
Alleinstehende und Alleinerziehende    –   502 Euro im Monat
Partner, wenn beide volljährig sind       –   451 Euro im Monat
Kinder von 14 bis 17 Jahre                       –   420 Euro im Monat
Kinder von 6 bis 13 Jahre                         –   348 Euro im Monat
Kinder unter 6 Jahre                                 –   318 Euro im Monat

 

Karenzzeit und Schonvermögen:

Bei Bürgergeldempfängern wird in den ersten zwölf Monaten nicht geprüft, ob sie in einer angemessenen Wohnung gemäß der Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (KdU) des jeweiligen Landkreises, wohnen. Sie sollen sich in dieser Zeit darauf konzentrieren, eine neue Arbeit zu finden. Angemessene Heizkosten werden übernommen.

Im ersten Jahr des Leistungsbezuges bleibt bei der Entscheidung über die Leistungsgewährung das Vermögen des Haushaltsvorstandes in Höhe von 40.000 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied in Höhe von 15.000 Euro unberücksichtigt.

 

Sanktionen:

Das sogenannte Sanktionsmoratorium entfällt zum 1. Januar 2023. Somit sind Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen wieder möglich, wenn der Arbeitsuchende im Vorfeld über die rechtlichen Folgen seines Handelns belehrt wurde. Wird beispielsweise eine zumutbare Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund abgelehnt, sind Leistungskürzungen möglich. Kosten der Heizung werden nicht gemindert!

 

Ab 1. Juli 2023 gelten folgende Neuerungen:

  • Der sogenannte Kooperationsplan löst die Eingliederungsvereinbarung ab. Er ist der „rote Faden“ im Eingliederungsprozess. Der Kundenberater und der Arbeitsuchende entwickeln gemeinsam eine Strategie, um schrittweise die Eingliederung in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt vorzubereiten. Das Erreichte wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nachjustiert, wenn dies erforderlich ist.

 

  • Wer eine Ausbildung oder Umschulung absolviert, wird dabei intensiver unterstützt. Bei Bedarf kann die Ausbildungsdauer von 2 auf 3 Jahre verlängert werden. Bei Teilnahme an einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, erhält der Betreffende ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro. Die Weiterbildungsprämien für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen werden dauerhaft ins Gesetz aufgenommen. Die Teilnahme an einer Weiterbildung, die länger als 8 Wochen dauert, wird mit einem Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro pro Monat gefördert.

 

  • Hinzuverdienst: Anspruchsberechtigte dürfen monatlich bis zu 100 Euro verdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die Grundsicherungsleistungen erfolgt. Verdient jemand im Monat 500 Euro, dann sind 100 Euro sowie weitere 80 Euro (20 Prozent von 400 Euro) anrechnungsfrei. Die Grundsicherungsleistungen werden in diesem Fall um 320 Euro gekürzt. Ab 01.07.2023 soll mehr vom Einkommen übrigbleiben, wenn der Bruttoverdienst zwischen 520 und 1.000 Euro liegt. Dann wird der Freibetrag von 20 auf 30 Prozent angehoben. Für Schüler, Studenten und Auszubildende gilt ein neuer Freibetrag von 520 Euro im Monat. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

 

Das Gesetzgebungsverfahren ist erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen!

         

Noch keine Kommentare

Beginne eine Unterhaltung

Noch keine Kommentare

Du kannst der erste sein der eine Unterhaltung startet.

Only registered users can comment.