Urteil wegen Tötung eines Mannes in Rottleberode rechtskräftig

Urteil wegen Tötung eines Mannes in Rottleberode rechtskräftig
von 9. Juni 2022 0 Kommentare

Die Unterbringung eines im November 1979 geborenen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist rechtskräftig.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle hatte im Sicherungsverfahren am 26.01.2022 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem dieser im Juni 2021 einen Mann mit einem Meißel getötet und einen Polizeibeamten angriffen hatte. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Beschuldigte unter einer krankhaften seelischen Störung leide. Diese habe bei ihm zu den Tatzeiten zu einer Aufhebung der Einsichts und Steuerungsfähigkeit geführt. Da er deshalb im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe, könne er mangels Schuld nicht bestraft werden. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Schwurgerichtskammer bejaht (Az.: 1 Ks 4/21).

Nach den Feststellungen der Kammer sei der Beschuldigte im Juni 2021 in Rottleberode zu einem in seiner Nachbarschaft lebenden Mann gelaufen und habe diesem auf dessen Hof mit einem 1,63 m großen und 6,2 kg schweren Pressluftmeißel mindestens zweimal wuchtig auf den Kopf geschlagen. Der Mann habe hierdurch ein offenes SchädelHirn-Trauma, Frakturen des Schädels und massive Hirnblutungen erlitten. An diesen Verletzungen sei der Mann nach zwischenzeitlicher medizinischer Behandlung im September 2021 im Klinikum Nordhausen, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben, verstorben.

Anschließend habe sich der Beschuldigte in sein Wohnhaus zurückgezogen und in einem Zimmer im Obergeschoss versteckt. Beamte des eingesetzten Sondereinsatzkommandos des Landeskriminalamtes SachsenAnhalt hätten die Haustür geöffnet und sich unter ständigem Rufen “Polizei!” in das Haus begeben. Einen Polizeibeamten habe der Beschuldigte daraufhin mit einer Eisenstange mit voller Wucht gegen den Kopf gestoßen, wobei er eine Tötung des Beamten zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Einsatzhelm des Polizeibeamten habe schwerste, gegebenenfalls sogar tödliche Verletzungen des Polizeibeamten verhindert. Der Polizeibeamte habe Übelkeit und Kopfschmerzen verspürt sowie ein Hämatom erlitten

Die von dem Beschuldigten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof nunmehr durch Beschluss vom 31.05.2022 als unbegründet verworfen (Az.: 6 StR 200/22).

Damit ist das Urteil seit dem 01.06.2022 rechtskräftig.

         

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