Abriss eines Baudenkmals für die Lückenbebauung

Abriss eines Baudenkmals für die Lückenbebauung
von 22. Februar 2018

Der Verfall in der Rannischen Straße infolge der jahrzehntelangen Vernachlässigung in der DDR-Zeit und die Absicht, die Altstadt – zumindest in wesentlichen Teilen – einer Umgestaltung im Sinne des „sozialistischen Städtebaus“ zu unterwerfen, führte einerseits zu einem schrittweisen Verlust historischer Bausubstanz auf der Ostseite und andererseits zum Abriss und dem eher unbefriedigenden Versuch von Ersatzneubauten auf der Westseite. Besonders tragisch war der Verfall der „Goldenen Rose“, einem der vier ältesten Gasthöfe Halles, sowie des giebelständigen Renaissancehauses Nr. 9 an der Ecke zur Großen Brauhausstraße.

Die Ostseite konnte nach der Wende durch das sensible Engagement eines Bauherrn mit der Einfügung maßstäblicher Neubauten (Nr. 4, 7, 8) und einem Rückbau im Dachbereich und Wiedergewinnung des Mansarddaches der Nr. 3 (Ecke Sternstraße) wiederhergestellt und stabilisiert werden. Die „Goldene Rose“ auf der Westseite wird zwar durch eine provisorische Nutzung vor weiterem Verfall bewahrt, harrt aber immer noch einer richtigen Sanierung. Nach vielem Hin und Her konnte schließlich auch das Haus Nr. 9 gerettet werden und wieder in alter Schönheit erstrahlen.

Bedauerlicherweise wurde das andere Eckhaus (Nr. 10) zur Großen Brauhausstraße – jahrzehntelang Sitz der Geschäftsstelle der „Liberal-Demokratischen Zeitung“ (LDZ) und nach der Wende des „Halleschen Tageblatts“ – in den 1990er Jahren ohne zwingende Notwendigkeit abgerissen. Dieses Gebäude – ein klassizistischer Bau des 19. Jh. – war ein sehr wichtiger Maßstabsbildner an der Straßeneinmündung der Großen Brauhausstraße und im Übergang zu der höheren Bebauung der Zeit vom E. 19./A. 20. Jh.

Diese Maßstäblichkeit muss unbedingt an beiden Ecken der Straßeneinmündung gewahrt bzw. wiederhergestellt werden, d.h. der Neubau Nr. 19 ist in seiner jetzigen Planung nicht realisierungsfähig und deshalb zu überarbeiten.

Die Bedeutung der Rannischen Straße, der Großen Brauhausstraße und des Großen Berlins für die hallesche Altstadt und als Zeugnisse der jahrhundertelangen Stadtentwicklung wird durch die Eintragung als Denkmalbereiche in und die Unterschutzstellung durch das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gewürdigt:

? Rannische Straße 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23;

Straßenzug, Denkmalbereich (Ausweisungsmerkmal: geschichtlich, kulturell-künstle-risch, städtebaulich), Denkmalbegründung:

seit dem 12. Jh. vom Alten Markt, dem ältesten Siedlungskern Halles, nach Süden führende Ausfallstraße des mittelalterlichen Stadtkerns, benannt nach dem südlich von Halle gelegenen Dorf Radewell, im Denkmalbereich Altstadt gelegen, der historische Straßenzug erhalten, trotz Neubauten der Jahrhundertwende und der Nachkriegszeit immer noch geprägt durch bedeutende Reste repräsentativer Bebauung der Renaissance, des Barock und des frühen 19. Jh.

? Große Brauhausstraße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 30a, 31;

Straßenzug, Denkmalbereich (Ausweisungsmerkmal: kulturell-künstlerisch), Denkmalbegründung:

seit ca. 1800 so benannt nach den bis ins 16. Jh. zurückzuverfolgenden, hier gelegenen Brauereien, Wohn-und Gewerbehäuser, bebaut 17.-20. Jh., seit dem Mittelalter existierende Verbindung zwischen Großem Berlin, Rannischer Straße und Leipziger Straße, im Denkmalbereich Altstadt

? Großer Berlin 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14; Platz; Denkmalbereich

(Ausweisungsmerkmal: kulturell-künstlerisch, städtebaulich), Denkmalbegründung:

zum Denkmalbereich Altstadt gehörender Platz an der Großen Brauhausstraße und dem südlichen Ende der Großen Märkerstraße, wohl benannt nach dem ehemals auf ihm stehenden Gutshof der Familie Berlin, einem alten halleschen Patriziergeschlecht, heute vorwiegend drei- bis viergeschossige Wohn- und Geschäftshäuser, der südliche Abschluss des Platzes mit zum Teil platzbildbeherrschenden Barockhäusern (siehe hierzu auch Große Brauhausstraße)

Von den als Einzelobjekte geschützten Baudenkmalen sollen hier nur die an die Baulücke angrenzenden Baudenkmale aufgeführt werden:

?Rannische Straße 9; Wohnhaus, Baudenkmal

(Ausweisungsmerkmal: geschichtlich, kulturell-künstlerisch, städtebaulich), Denkmalbegründung:

eines der wenigen gemauerten Giebelhäuser aus der spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Phase der Stadtentwicklung in Halle, dendrochronologisch datiert durch das Dachwerk in zwei Bauphasen, 1557/58 bzw. 1570/72; ursprünglich geräumiger Saalbau, später nach Osten erweitert, zum Ursprungsbau gehörend der markante Schweifgiebel, das Pendant auf der Ostseite wahrscheinlich im 19. Jh. abgetragen, im Innern reiche Wandfassungen im Erd- und Obergeschoss erhalten, kennzeichnend für Architektur die Applikation italianisierender Architekturmotive (Pilaster, Blendbögen, „welsche“ Schweifgiebel) unter Beibehaltung des mittelalterlichen Giebelhaustyps und spät-gotischer Detailformen (Stabwerkgewände), reiches Sitznischenportal in Renaissanceformen, jahrelang auf dem Gelände der Moritzburg vergraben, im Zuge der Restaurierung 1998/99 wieder an ursprünglicher Stelle eingebaut, als markanter Renaissancebau und letztes Giebelhaus in Halle von sehr hohem städtebaulichen und kulturell-künstlerischen Dokumentationswert

? Große Brauhausstraße 17; Bürogebäude, Baudenkmal

(Ausweisungsmerkmal: kulturell-künstlerisch), Denkmalbegründung:

fünfgeschossiger Backsteinbau mit breiter Lisenengliederung und Rundbogenblenden sowie Segmentbogenfenstern, als imposante Dreiflügelanlage in Anlehnung an die Formensprache der italienischen Renaissance errichtet, erbaut 1899

Bedauerlich ist, dass in dem Artikel der MZ überhaupt nicht auf die Wertigkeit und Bedeutung dieser Denkmalbereiche und Baudenkmale für unsere Stadt eingegangen wird. Und noch viel weniger verständlich ist es, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der vorgestellten Planungsidee und dem dafür in Kauf genommenen Abriss des Baudenkmals völlig unterbleibt, ja nicht einmal darauf hingewiesen wird, dass das Baudenkmal komplett beseitigt und somit aus dem Denkmalverzeichnis Sachsen-Anhalt gestrichen wird.

Im Gegenteil: Der Artikel schwärmt geradezu euphorisch von einem „nagelneuen riesigen Abbruchbagger mit 70 Tonnen Eigengewicht“, der Ende Februar anrücken soll, um „noch mehr Platz zu schaffen“ für ein Wohn- und Geschäftshaus der Firma Papenburg. Lakonisch wird dazu lediglich die Erläuterung der Unternehmenssprecherin der Firma Papenburg wiedergegeben: „Innerhalb von sechs Wochen werden wir den Abriss der bestehenden Altbausubstanz in der Großen Brauhausstraße, Ecke Rannische Straße durchführen.“

Allerdings wird dabei verschwiegen, dass dazu das 119 Jahre alte Baudenkmal (Große Brauhausstraße 17, ehemals Sitz der „Saalezeitung“ und der Hendelschen Verlagsanstalt, nach dem 2. Weltkrieg der Mitteldeutschen Druckerei und Verlagsanstalt GmbH, LDZ) geopfert werden soll! Dieses bildet mit den ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Nachbargebäuden Große Brauhausstraße 15 (Niemeyer-Haus, 17. Jh.) und 16 (sog. Riesenhaus, 18. Jh.) ein interessantes Architekturensemble.

Gleichsam als Entschuldigung wird die Feststellung nachgeschoben, dass „das Terrain nicht ganz einfach ist“: „Ein Gebäude in dem Komplex Große Brauhausstraße / Waisenhausring war von Setzungen im Untergrund gefährdet,…“ Es besteht kein Zweifel daran, dass der Baugrund der halleschen Altstadt in manchen Bereichen nicht optimal ist (Hallesche Marktplatzverwerfung, Braunkohle), das lässt sich durch Baugrundgutachten (fast immer) nachweisen – so auch hier! Aber für Kenner der halleschen Bauverhältnisse (und das sollten Fachleute und durch sie ihre Bauherren sein) ist das keine Sensation oder gar ein Geheimnis. Die dadurch verschiedentlich hervorgerufenen Setzungen sind in der Regel abgeklungen und die Verformungen in Fassadenbereichen (z.B. bei Fensterbrüstungen und bei Stürzen) sind allenfalls als optischer Mangel zu werten und beeinträchtigen die Standfestigkeit derart betroffener Gebäude in der Regel nicht mehr. Dazu gibt es eine Vielzahl von Beispielen in der Altstadt! Das hier die Situation völlig anders sein sollte, ist nicht anzunehmen, zumal ganz offensichtlich auch keine Verformungsmesspunkte an der Fassade angebracht wurden, die eine aktuelle Setzung des Gebäudes beweisen könnten.

Beachtenswert ist, dass das hier angeblich betroffene Gebäude nicht benannt wird – aber es handelt sich natürlich um das Baudenkmal Große Brauhausstraße 17 – denn: „ein Zwischenbau war für eine Neubebauung im Weg“ [!!]. Gemeint ist damit ganz offensichtlich der Bau zwischen der Baulücke Rannische Straße 10 und der Großen Brauhausstraße 16 (Riesen-Haus) – also das gesamte Baudenkmal!

Dass die Standfestigkeit eines solchen Gebäudes (z.B. mittels Ankern und Fundamentstabilisierung) durchaus realisierbar ist, wird hier gar nicht erst in Erwägung gezogen. Das ist für eine der großen deutschen Baufirmen – der vielleicht größten in Sachsen-Anhalt – ein Armutszeugnis, zumindest aber nicht gerade ein überzeugendes Aushängeschild!

Aufschlussreich wäre es zu wissen, welche Auflagen die Ausschreibung zu dem Wettbewerb beinhaltet: Ist man gleich von einem Abbruch des Baudenkmals ausgegangen oder war es den Architekten freigestellt, auch einen Erhalt in Erwägung zu ziehen? Waren die Denkmalinstitutionen (Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, ODschB, UDschB) und die Stadtplanung bei der Abfassung einbezogen? Welche Stellungnahmen haben sie dazu und zur Juryentscheidung abgegeben? Gab es eine gesonderte Bewertung des Baugrundgutachtens des Bauherrn durch einen Statiker des Landesamtes? Mit welchem Ergebnis? Gab es vor und nach der Jurysitzung Auflagen zur Gestaltung? Welche?

Für den Neubau wurde durch die Firma Papenburg ein Einladungswettbewerb mit fünf Architekturbüros ausgeschrieben, in dessen Ergebnis der in der MZ abgebildete Entwurf von klm-Architekten (Leipzig) der Jury am überzeugendsten erschien. Leider wurden weder dieser noch die anderen Entwürfe der halleschen Bürgerschaft öffentlich vorgestellt. Wenn jedoch bereits dieser Entwurf das höchste Lob erhielt, fragt man sich, wie dann wohl die anderen ausgesehen haben!

Danach wird dann die Katze aus dem Sack gelassen:

„Anhand der Bewertungskriterien städtebauliche Einfügung unter besonderer Würdigung denkmalgerechter Belange; Freiraumqualität; Funktionalität; Architektonische Qualität; Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit wurden die fünf eingereichten Entwürfe der regional ansässigen Architekturbüros von einer siebenköpfigen Fachjury bewertet” (Angela Papenburg)

Mit der vermeintlichen Einhaltung der Bewertungskriterien wird hier versucht, der Öffentlichkeit aber auch den Fachinstitutionen (Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Obere Denkmalschutzbehörde), Stadtverwaltung Halle (Fachbereich Bauen, Untere Denkmalschutzbehörde), Fachbereich Stadtplanung Sand in die Augen zu streuen.

? „städtebauliche Einfügung unter besonderer Würdigung denkmalgerechter Belange“:

  1. Wie lässt sich diese anmaßende Behauptung begründen? Der Abriss eines Baudenkmals, welches keine Ruine, jedoch sanier- und umnutzbar ist und lediglich der Realisierung maximaler Gewinnoptimierung IM WEGE STEHT, hat nichts, aber auch gar nichts mit Denkmalpflege zu tun und stellt keine besondere Würdigung denkmalgerechter Belange dar!

  2. Ebenso irreführend ist die Vorstellung, dass es sich bei dem beabsichtigten Neubau um eine „städtebauliche Einfügung“ handelt: Hier soll – unter Beseitigung eines Kulturdenkmals – ein Solitärbau mit maximalem Bauvolumen, eben solcher Nutzungsintensität und Bauhöhe ohne Rücksicht auf seine Umgebung errichtet (nicht: eingefügt!) werden.

Das Baugrundstück befindet sich im Wirkungsfeld dreier Denkmalbereiche (Rannische Straße, Große Brauhausstraße, Großer Berlin) und im Umgebungsschutzbereich mehre-rer Baudenkmale (Rannische Straße 9, Große Brauhausstraße 15, 16, 17, 18 (= Großer Berlin 12). Der Denkmalbereichsschutz betrifft alles Handeln, das der Wahrung der ge-schichtlichen Aussagekraft dient, die sich aus dem Zusammenhang und Zusammenwirken aller Bestandteile des Bereiches ergibt. Die Erhaltung des Geschichtswertes eines Bereiches setzt deshalb auch die Erhaltung historischer Substanz (Große Brauhausstraße 17) voraus. Daraus resultiert gleichfalls, dass sich die Maßstäblichkeit des Neubaus nicht nur auf das unmittelbar angrenzende Nachbargebäude Rannische Straße 11 beziehen kann, sondern die Gesamtheit der vorgenannten Wirkungsfaktoren (Denkmalbereiche, Baudenkmale) im Blick haben muss.

2. Die „architektonische Qualität“ (Gestaltung) steht in engem Zusammenhang mit der städtebaulichen und denkmalfachlichen Beurteilung.

Bedauerlicherweise sind hier wesentliche Mängel aufzulisten:

  • Das Gebäude erscheint mit fünf Geschossen deutlich zu hoch. Es sollte untersucht werden, die Bauhöhe um ein Geschoß zu reduzieren und das vierte Geschoss in einem ausgebauten Dachbereich zu integrieren.

  • Das letzte Obergeschoss sollte nicht höher sein als die darunter liegenden Geschosse (wohingegen die Fenster etwas kleiner ausgebildet werden könnten); hingegen sollte sich das Erdgeschoss durch eine größere Raumhöhe als die Normalgeschosse auszeichnen.

  • Die extreme Horizontalbetonung durch stark plastisch vorspringende (und möglicherweise auch noch farblich betonte) Gesimse über jedem Geschoß ist völlig wesensfremd für die Rannische Straße und die Große Brauhausstraße.

  • Ebenso fremdartig ist die Ausbildung aller Fenster zur Rannischen Straße als Fenster-türen (so. Französische Fenster) und die Einfügung der Fenster in der Großen Brauhausstraße in Vertikalnischen.

  • Desgleichen gibt es für die auskragenden Balkone kein vergleichbares Beispiel zwischen Franckeplatz und Marktplatz. Die Geländer der Balkone und der Fenstertüren wirken wie ein Retrolook der 1950er Jahre…

  • Die Schaufenster im Erdgeschoß sollten sich in ihrer gestalterischen Eigenart (jetzt als Hochformat) deutlich von den Fenstern der Obergeschosse absetzen und eine eher quer gelagerte Eigenart erhalten. Der Hauseingang sollte eine gestalterische Aufwertung / Beto-nung erfahren. Die Ausbildung eines (Spritzwasser-)Sockels (auch im Bereich der Schau-fenster) wäre wünschenswert.

3. Eine tatsächliche Freiraumqualität ist bei der vorgesehenen Überbauungsdichte nicht oder allenfalls wohl nur in einem von außen nicht einsehbaren oder nutzbaren Innenhof zu erreichen.

4. Die Funktionalität ist ohne Grundrisse nicht zu beurteilen, ist aber für die städtebauliche und denkmalpflegerische Beurteilung nicht relevant.

5. Die Wirtschaftlichkeit dürfte durch das Bauvolumen und den Abriss des Baudenkmals überdurchschnittlich sein!

6. Zur Nachhaltigkeit lässt sich hier keine Aussage treffen.

? Die Ansicht der Jury, dass sich der Entwurf der klm-Architekten „besonders verträglich in die vorhandene Bebauung einfügt“, kann somit leider nur als Fehleinschätzung angesehen werden.

Es sollte in der Öffentlichkeit (unter Einbindung der betroffenen Institutionen, der Presse und von Onlinediensten, der Bürgerschaft, von Vereinen usw.) unbedingt diskutiert werden, ob erneut ein Baudenkmal einer überzogenen Baumaßnahme geopfert werden soll. Vielleicht können auch Sie mit Ihren Möglichkeiten daran mitwirken.

Halle hat schon einen erheblichen Teil seiner historischen Bausubstanz verloren und mit dieser Entscheidung wird jeder andere „Investor“ sich auf das Gleichheitsprinzip berufen. Das kann und darf nicht Maßstab für Stadtentwicklung sein.

Die Firma Papenburg hat in Halle schon so viele Bauaufträge realisiert, dass sie hier auch einmal einen verträglicheren Weg einschlagen kann. Somit ist eine Überarbeitung der Planung erforderlich. Und: Eine Planungsänderung würde keine Schmach für die Firma Papenburg bedeuten!

Hans-Christian Riecken