19. April Ao. 1540

von 19. April 2015

Im Vorwerk Gimritz ist über mehrere Jahrhunderte Schafzucht betrieben worden, zeitweise sollen hier um 1.000 Tiere gestanden haben.

Als Kardinal Albrecht zur Erbauung seines Neuen Stiftes unter anderem das Kloster zum Neuen Werk und dessen Güter einzog, wurde auch das Vorwerk Gimritz dem Neuen Stift zugeschlagen.

Das Neue Stift übereignet das Vorwerk Gimritz an den Rat der Stadt Halle und stellt folgende Bedingungen:

  • Dem Rat der Stadt Halle wird das gesamte Vorwerk mit seinen Zubehörungen verkauft, ausgenommen einer Wiese in der Aue (auch Lucke genannt, etwa das Gebiet zwischen der heutigen Luisenstraße, Johann-Andreas-Segner-Straße und Adam-Kuckhoff-Straße hinter dem Steintor), die sich der Erzbischof vorbehält.

  • Der Rat der Stadt soll das Gut nach eigenem Bedarf bewirtschaften und bebauen, darf aber keine Festung oder steinerne Gebäude ohne Genehmigung des Erzbischofs errichten.

  • Weiterhin hat der Rat einen Wagendienst zum Überfahren der Insel vorzuhalten und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

  • Es sollen nicht mehr als 1.000 Schafe gehalten werden.

  • Missetäter sollen zwar auf dem Vorwerk gefangen genommen werden, müssen aber anderntags auf dem Amt Giebichenstein abgeliefert werden, wo über das jeweils zuständige Gericht entschieden wird.

  • Jedes Jahr am Martinstag (11. November) ist der Erbzins in Höhe von 150 Gulden zu zahlen.

  • Zusätzlich ist jedes Jahr der Betrag von 60 Gulden anstelle der ursprünglich vereinbarten 12 Mastschweine (siehe Eintrag vom 22. Januar Ao. 1538) für die Nutzung der Neumühle zu entrichten. Auch auf die unentgeltlichen Mehl- und Malzlieferungen weist das Neue Stift hin.

  • Eine ganze Reihe Bürgerhäuser wird dem Rat zu Lehen gegeben und wird mit einer einmaligen Zahlung von 1.000 Talern und einem jährlichen Zins in Höhe von 72 Gulden 19 Groschen abgegolten.

  • Letztlich werden die zur Errichtung der Stiftskirche (Dom) versprochenen Mittel in Höhe von jährlich 340 Gulden eingefordert.

Fast ein Jahr später, am 19. Februar Ao. 1541, bestätigt Kardinal Albrecht nochmals diesen Vertrag. Für die Bürgerhäuser wird nun nur noch ein jährlicher Zins in Höhe von 72 Gulden 10 Groschen verlangt.

Und ein weiteres Mal wird die Vereinbarung vom Dom-Kapitel zu Magdeburg am 04. Juli Ao. 1592 bekräftigt. Nun beträgt der Erbzins für die Bürgerhäuser “nur” noch 72 Gulden 9 Groschen.