25. April Ao. 1511

von 25. April 2015

So wurde den Ordensbrüdern schon frühzeitig ein sittenloser Lebenswandel nachgesagt, zumal sich ganz in der Nähe einige Gasthäuser befanden, in denen Zechbrüder und liederliche Weibspersonen verkehrten. Kurzum: es gab beständig Streit.
Zusätzlich waren die hallischen Güter der Komturei immer wieder von Hochwassern betroffen und warfen so sehr wenig Nutzen ab, verursachten im Gegenteil noch erhebliche Kosten.
Nicht zuletzt gab es immer wieder Streitfälle mit dem Kloster zum Neuen Werk, weil die Güter der Komturei und des Klosters ziemlich miteinander verflochten waren. Schon im Jahre 1238 (siehe meinen Eintrag vom 27. Oktober) mussten sich die Ordensbrüder mit dem Kloster vergleichen, weil das Kloster häufig den Fluss staute, um die Mühle zu Gimritz zu betreiben, wodurch der Komturei Wasserschaden entstand.

Die Situation war für den Deutschen Ritterorden also keineswegs ideal.
Nun hatte im Jahre 1507 Herzog Georg zu Sachsen der Ballei (Provinz) des Deutschen Ritterordens in Thüringen den Ort Liesten (Lehesten bei Jena) zu Lehen verkauft. Worauf der Landkomtur der Ballei Thüringen Verhandlungen mit dem Rat der Stadt Halle über den Verkauf der Güter der Komturei St. Cunigund aufnahm.
Hier erhob jedoch der Probst des Klosters zum Neuen Werk Einspruch und machte sein Vorkaufsrecht als Erzdiakon des hallischen Kirchensprengels geltend. Er wollte es nicht leiden, dass geistliche Güter in weltliche Hände fielen.
Letztlich erwarb die Stadt Halle das Gelände der Komturei auf der Salinehalbinsel und musste die Gebäude niederreißen.

Alle anderen Güter der hallischen Komturei des Deutschen Ritterordens fielen dem Kloster zum Neuen Werk zu.
Im Kaufbrief sind sämtliche Güter und Einnahmen aufgeführt, die an das Kloster gehen. Der Orden behält sich nur das Kirchlehen in Podelwitz und 4 Lehnsmänner mit ihren Lehen und Zinsen vor: Herrn Plawsig in Podelwitz, die Herren Sack und Crayn in Beuchlitz und Herrn Bosse in Benkendorf.

Das Kloster zum Neuen Werk hat dem Deutschen Ritterorden 3.650 Rheinische Gulden für die Besitzungen gezahlt. Dies wird im Kaufbrief bestätigt.