02. April Ao. 1487

von 2. April 2015

Der Salzgraf wachte im Auftrag des Erzbischofs über die Salzwirker und die Talgerichte; dieses Amt war also etwa vergleichbar mit dem eines Schultheißen. Außerdem wurde dem Salzgrafen auch noch das Amt des Zolleinnehmers und Münzmeisters übertragen. Als Münzmeister bestimmte er, wann in Halle neue Pfennige zu schlagen waren und wachte über die Menge und Qualität.
Erzbischof Günther II. (1403 – 1445 im Amt) hatte nach langen Streitigkeiten mit der Stadt das Privileg, den Salzgrafen zu bestimmen, zurückerobert.

Im Jahre 1428 hatte Erzbischof Günther II. eben dieses Privileg und die Einnahmen aus der Münzei für 9 Jahre an den Rat der Stadt Halle verkauft. Der Stadt wird auch freigestellt, ob sie Münze schlagen lassen will. Diese Vereinbarung wurde immer wieder verlängert.

Nun überträgt auch Erzbischof Ernst (1476 – 1513 im Amt) die Ernennung des Salzgrafen an den Rat der Stadt Halle und überlässt ihm die Einnahmen aus der Münzei. Die Ernennung des Salzgrafen muss jedoch vom Erzbischof immer noch bestätigt werden.
Zusätzlich darf die Stadt bestimmen, ob und wann sie neue Münzen schlagen lässt.

Wie meist üblich, behält sich der Erzbischof das Recht vor, die Privilegien zurückzukaufen.

Fürderhin nahm der Salzgraf jeden Montag von den Torschreibern die Einnahmen aus dem kleinen Zoll ein und rechnete einmal jährlich mit dem Rat der Stadt ab. Von den Einnahmen behielt er 40 Mittelschock (28 Goldgulden, 13 Groschen, 8 Pfennige und 1 Mittelheller) als Gebühr für seine Dienste. Diese Verfahrensweise wurde bis ins Jahr 1645 beibehalten.