23. August Ao. 1469

von 23. August 2014

Erzbischof Friedrich III. zu Magdeburg geriet mit dem Kurfürsten Friedrich II. zu Sachsen in Streit und so bekämpften sich beide, worunter die Städte Halle und Leipzig zu leiden hatten.
In Halle hatte es seit Jahrhunderten den Brauch zweier öffentlicher Jahrmärkte gegeben; einer zu Neujahr und einer zu Maria Geburt (08. September).
Erzbischof Friedrich hatte den Neujahrsmarkt in Halle um 8 Tage nach Neujahr auf den 08. Januar verlegen lassen. Darüber beklagte sich Kurfürst Friedrich II., weil er damit die Gerechtsame der Stadt Leipzig verletzt sah. Letztlich forderte er die gänzliche Abschaffung des Neujahrsmarktes zu Halle, um Leipzig einen Handelsvorteil zu verschaffen.
Die Stadt Halle wandte sich daraufhin an Kaiser Friedrich III. und ließ sich am 25. Mai Ao. 1464 über den Neujahrsmarkt ein Privilegium erteilen.

Ein zweites Mal ließ sich die Stadt Halle das Privileg am 25. Mai Ao. 1469 bestätigen, während der Stadt Leipzig der Neujahrsmarkt bei Strafe verboten wurde.

Nun sind Vertreter des Rates der Stadt Halle und der Innungen vor Erasmus, dem Propst des Klosters zum Neuen Werk und gleichzeitig Erzdiakon des hallischen Kirchensprengels, erschienen und haben ihm drei gesiegelte Briefe von Kaiser Friedrich III. vorgelegt. Einer dieser Briefe war am 20. Mai Ao. 1469 an Kurfürst Ernst von Sachsen gerichtet, ein weiterer am 25. Mai Ao. 1469 an den Rat der Stadt Leipzig. In diesen beiden Briefen wird der Stadt Leipzig bei Strafe geboten, den Neujahrsmarkt zu Leipzig wieder stillzulegen und die Stadt Halle an ihren althergebrachten Freiheiten zu belassen. In diesem Fall bezieht sich Kaiser Friedrich III. auf die Freiheit, einen Neujahrsmarkt abzuhalten. Leipzig soll den hallischen Neujahrsmarkt nicht behindern.
Ein dritter Brief ist an den Rat der Stadt Halle gerichtet und bestätigt diesen am 25. Mai Ao. 1469 in seinen Rechten.

Propst Erasmus lässt die Briefe prüfen und bestätigt deren Echtheit.
Die Vertreter der Stadt Halle bitten daraufhin den Propst, von diesen Briefen eine Abschrift fertigen zu lassen, weil die Briefe zur Durchsetzung der hallischen Rechte häufig gebraucht würden und man befürchten müsse, sie könnten beim Transport durch Regen, Wasser oder Unwetter beschädigt oder gar zerstört werden.
Propst Erasmus entspricht der Bitte und beauftragt den vom Erzbischof bestellten und vereidigten Schreiber Blasius Cruße mit der Fertigung der Abschriften.
Derselbe fertigt und bezeugt die Abschriften und Propst Erasmus lässt die Abschriften wiederum prüfen, bevor er sie am 23. August Ao. 1469 mit seinem Siegel beglaubigt.