24. August Ao. 1541

von 24. August 2014

Die Mitglieder dieses Kollegiums heißen Schöppen (heute Schöffen). Für den Ursprung dieser Bezeichnung gibt es unterschiedliche Erklärungen. Johann Christoph von Dreyhaupt hält es für wahrscheinlich, dass sich der Name aus dem alten deutschen Wort “scepeno” herleitet, welches “Richter” bedeutete.

Die Schöppen dienten den eigentlichen Richtern, ob nun Graf, Burggraf oder Schultheiß, als Beisitzer und Ratgeber. So ist es in Halle schon im 13. Jh. üblich gewesen, dass ohne Schöppen kein peinlicher Prozess entschieden oder unbewegliches Gut auf einen anderen Besitzer übertragen werden durfte. Dies geht aus Gerichtsbüchern des Jahres 1266 hervor.

Bis zum 15. Jh. durften nur Adlige zu Schöppen ernannt werden, denn nur sie galten wegen ihrer Bildung als schöppenbare Männer. Erst als in Deutschland das Römische Recht übernommen wurde und Rechtsgelehrte an Universitäten ausgebildet wurden, änderte sich diese Tradition und fortan übertrug man das Amt eines Schöppen nur noch an Rechtsgelehrte.

Bereits im Jahre 1541 hatte sich der Schöppenstuhl in Halle eine eigene Ordnung gegeben.
In dieser Schöppenordnung ist festgelegt, dass

  1. ehrliche Christen, die auch rechtskundig sind, zu Schöppen erwählt werden. Es sollen 6 Schöppen sein und sie müssen begüterte Bürger der Stadt Halle sein.
  2. die gewählten Schöppen öffentlich vor dem Roland ihren Amtseid leisten müssen.
  3. die Schöppen ihr Amt gewissenhaft und sorgfältig wahrnehmen und wann immer erforderlich, zu Gericht sitzen sollen. Sie sollen nach bestem Wissen und Gewissen urteilen.
  4. die Schöppen, wenn sie verreisen müssen, rechtzeitig ihre Abwesenheit ankündigen sollen, damit das Gericht die Termine darauf ausrichten kann. Sie sollen pünktlich wieder in der Stadt sein, damit sie an den angesetzten Gerichtstagen teilnehmen können.
  5. es keine feste Bezahlung für die Schöppen gibt, sondern das Urteilsgeld und andere Abgaben an das Gericht auf alle Schöppen aufgeteilt werden.
  6. deshalb einer der Schöppen zum Kämmerer ernannt wird. Er soll die fälligen Abgaben und Urteilsgelder einnehmen, sorgfältig registrieren und den Schöppen Rechenschaft ablegen. In jedem Quartal wird den Schöppen ihr Anteil gegen Quittung ausgezahlt.
  7. ein Schöppe, der dieser Ordnung zuwider handelt oder ohne Grund länger als einen Monat abwesend ist, seines Anteils für den betreffenden Monat verlustig geht.
  8. die Schöppen auch Testamentsvollstrecker sind. Deshalb soll der Kämmerer des Schöppenstuhls die Vermächtnisse einfordern und, wie im jeweiligen Testament verfügt, an die Erben geben oder aber nach mehrheitlichem Beschluss der Schöppen zu milden Sachen verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben sind jährlich zu berechnen.
  9. ein Gerichtsschreiber zu beschäftigen sei. Er muss mehrheitlich von den Schöppen anerkannt sein und dann zu den Urteilen und Sitzungen vereidigt werden. Wenn er Urteile an Boten ausgibt und das Urteilsgeld erhält, hat er es treulich an den Kämmerer abzuliefern. Neben dem Schreibgeld, dass er für Auftragsarbeiten erhält, stehen ihm je bürgerlichem Urteil 1 Groschen und je peinlichem Urteil 2 Groschen Urteilsgeld zu.
  10. auch ein Schöppendiener zu halten ist. Dieser soll im Schöppenhaus wohnen, sich um allgemeine Anfragen kümmern, den Boten aufwarten, die auf Urteile warten und das Schöppenhaus sauber halten. Außerdem soll er von den Boten das Urteilsgeld in Empfang nehmen, wie es auf dem Urteil vermerkt ist. Das Geld hat er alsbald dem Kämmerer auszuhändigen.
  11. der Schöppenstuhl für das Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds sorgt. Schöppen, Schöppenschreiber und Schöppendiener bekommen in solchem Fall Trauerbinden. Die Familie des Verstorbenen erhält noch für ein halbes Jahr seinen Anteil am Urteilsgeld und am Schöppenbrot.
  12. der Schöppenstuhl dreimal im Jahr ein gemeinsames Essen im Gasthof Frosch halten soll, damit die Schöppen einander besser kennenlernen.


Diese Schöppenordnung wurde am 12. Juni Ao. 1584 von Administrator Joachim Friedrich durch eine Verordnung ergänzt.