29. October Ao. 1428

von 29. Oktober 2014

Die Stadt Halle in ihrem Bestreben, sich von der erzbischöflichen Macht zu lösen und den Status als Freie Reichsstadt zu erringen, war natürlich daran interessiert, einen gewissen Einfluss auf den Münzmeister zu haben. Deshalb drang die Stadt darauf, das Recht zu erhalten, den Salzgrafen selbst zu bestimmen und diese Wahl vom Erzbischof nur noch bestätigen zu lassen. Diese Forderung führte zu großem Streit insbesondere mit den Erzbischöfen Albrecht III. (1368 – 1372) und Peter (1372 – 1381). Die Folge dieses Streits war, dass für einige Zeit kein neuer Salzgraf eingesetzt worden war.

Erzbischof Günther hatte vor, diesem Streit ein Ende zu setzen und bestimmte im Jahre 1408 einen neuen Salzgrafen, Hans von Hedersleben. Dieser Salzgraf wurde von der Stadt auf dem Scheiterhaufen hingerichtet. Zur ausführlichen Geschichte verweise ich auf den Eintrag vom 02. Oktober 1414.

Nunmehr versetzt Erzbischof Günther eben dieses Privileg, um das die Stadt bisher so verzweifelt gekämpft hat, gegen Zahlung von 2.666 Mark und 11 Loth Silber für 9 Jahre an den Rat zu Halle. Die Stadt darf nun rechtmäßig einen Salzgrafen ernennen und das Münzrecht ausüben.
Im Dokument erwähnt Erzbischof Günther extra die Genehmigung für das Münzschlagen an die Stadt. Niemand soll die Stadt an ihrem erkauften Recht hindern.
Für den Fall des Rückkaufs dieses Privilegs legt Erzbischof Günther gleich den Preis fest: das Dom-Kapitel darf nach 9 Jahren für die Hälfte des Verkaufspreises, also 1.333 Mark und 6 1/2 Loth Silber, zurückkaufen.