Experten über ein aktuelles Urteil
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 14. Dezember 2017 in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld nur dann erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld laut Experten nicht.