Katja's Geschichten

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20. Mai Ao. 979

Kayser Ottonis II. Confirmation des Jungfrauen-Closters zu Alsleben.[nbsp]

Schloss und Stadt Alsleben (heute Alsleben (Saale) im Salzlandkreis, Sachsen-Anhalt) sind schon seit heidnischen sächsischen Zeiten bekannt, wiewohl das Datum der Gründung im Dunkeln liegt.[nbsp]

20. Mai Ao. 979

Spätestens im Jahre 979 haben hier auch Grafen von sich reden gemacht, namentlich Graf Gero von Alsleben, der mit seiner Gemahlin Adela ein Jungfrauen-Stift des Benediktiner-Ordens für 34 Jungfrauen gründete und dem heiligen Johannes weihen ließ.[nbsp]

Die Stiftung wurde von Kaiser Otto II. am 20. Mai 979 bestätigt und bekam von ihm die gleichen Privilegien und Freiheiten wie die Stifte Quedlinburg und Gandersheim zugesprochen. So hatten die Nonnnen das Recht, ihre Äbtissin und den Vogt frei zu wählen. Zudem erhielt das Stift Immunität, war also von Steuern und Abgaben befreit.[nbsp]

Das Kloster etablierte sich als freie weltliche Abtei (sogen. Immediats-Stift), die dem Kaiser unmittelbar unterworfen war.[nbsp]Kaiser Heinrich II. bestätigt diese Privilegien am 22. März 1003.

Nach der Hinrichtung des Grafen Gero von Alsleben am 11. August 979 brachte dessen Tochter Adele bei ihrer Vermählung mit dem Grafen Siegfried von Stade im Jahre 994 den Ort in die Besitzungen derer von Stade. Dessen Ururenkel Heinrich war der letzte Graf zu Alsleben und starb am 04. Dezember 1128. Daraufhin verkaufte seine Mutter Irmgard von Plötzkau Schloss und Stadt Alsleben an den Erzbischof Norbert zu Magdeburg.

Die Abtei St. Johannes jedoch befand sich immer noch in den Händen Kaiser Lothars III., zu dieser Zeit eigentlich noch König (Lothar III. wurde erst im Jahre 1133 zum Kaiser ernannt).
Mit dem Tausch des Schlosses Schartzfeld (heute Ortsteil von Herzberg am Harz) für die Abtei St. Johannes in Alsleben am 09. Februar 1130 brachte Erzbischof Norbert endlich die gesamte Grafschaft Alsleben in den Besitz des Erzstiftes Magdeburg.

Das Stift blieb bis zu Zeiten Erzbischof Ernsts ein Nonnen-Kloster, wurde jedoch aus unbekannter Ursache von den Nonnen verlassen und danach (spätestens 1489) in ein Kollegiat-Stift umgewidmet und von Kanonikern bewohnt.
Im Jahre 1561 vereinnahmte der (letzte vom Papst bestätigte) Erzbischof Sigismund das Stift mit all seinen Einkünften in das Erzstift Magdeburg. Später gelangte es in den Besitz derer von Krosigk. Da dürfte es aber schon unbewohnt gewesen sein. Die Stiftskirche wurde jedoch noch länger genutzt.

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20.05.2014
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12. Mai Ao. 1258

Revers des Raths zu Halle dem Closter zum Neuenwerck wegen der Reparatur des Mühl-Dammes der Closter-Mühle zu Glauche ertheilet.

Dicht bei dem Nonnenkloster St. Georg, auch Marienkammer genannt, hat sich in alten Zeiten eine Wassermühle befunden, die den Herren von Hausen gehört hat. Im Jahre 1236 ist diese Mühle an das Kloster zum Neuen Werk verkauft worden.

12. Mai Ao. 1258

Als im Jahre 1258 Streit zwischen der Stadt Halle und dem Kloster wegen eben dieser Mühle entstand, verpflichtete sich der Rat der Stadt dem Kloster gegenüber zur Reparatur des Mühldammes oder zum Schadenersatz.

Sicher gab es auch in der Folgezeit Schwierigkeiten mit der Mühle an diesem Ort, so dass das Kloster dann die Neumühle am Mühlgraben erbauen ließ. Wir wissen von ihr seit 1283, als das Prediger-Kloster St. Paul den Platz zur Neumühle an das Kloster zum Neuen Werk abgetreten hat.

Dennoch wurde die Mühle unter St. Georg noch lange Zeit weiter genutzt, bis sich ihr Betrieb tatsächlich nicht mehr gelohnt hat und sie weggerissen worden ist.

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12.05.2014
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11. Mai Ao. 1545

Kauffbrieff über das vormahls zum Jungfrauen-Closter Gerbstädt gehörig gewesene Vorwerg Domnitz, so der Rath zu Halle von Graff Philippen und Johann Georgen zu Mansfeld vor 5000 Fl. erblich erkaufft.

In dem Dorf Domnitz (heute Ortsteil der Stadt Wettin-Löbejün, Saalekreis, Sachsen-Anhalt), nordwestlich von Halle, hat es ein Vorwerk Domnitz mit allerlei Besitzungen gegeben. Die Gerichtsbarkeit darüber lag bei den Herren von Wettin (im 16. Jh. das Adelsgeschlecht Aus dem Winckel).

11. Mai Ao. 1545

Dieses Vorwerk war einst ein Klosterhof, der dem Jungfrauen-Kloster St. Johannes Baptistae zu Gerbstedt gehörte. Dieses Benediktiner-Kloster wurde im Jahre 985 vom Grafen Rikdag gegründet. Graf Rikdag baute in Domnitz und Dalena eine Wasserburg und schenkte das Klostergut an das Jungfrauen-Kloster in Gerbstedt.[nbsp]

Zur Zeit der Reformation bemächtigten sich die Grafen von Mansfeld der Herrschaft über das Kloster und sahen daher auch das Vorwerk Domnitz als ihren Besitz an.[nbsp]

Die Brüder Philipp und Johann Georg zu Mansfeld verkaufen nun dieses Vorwerk Domnitz an den Rat zu Halle unter der Bedingung, dass 2.000 Gulden am Tag Peter und Paul (29. Juni) und die restlichen 3.000 Gulden am Tag Michaelis (29. September) zu zahlen seien.[nbsp]
Gleichzeitig werden die Lehnsmänner in allen Angelegenheiten künftig an den Rat zu Halle verwiesen.[nbsp]

Übrigens waren die Nonnen im Kloster Gerbstedt von dieser Entwicklung gar nicht begeistert und beschwerten sich später bei Erzbischof Sigismund. Letztlich willigten sie aber in einen Vergleich.[nbsp]
Nachdem viele Nonnen sich jedoch zur evangelischen Lehre bekannten, das Kloster verließen und das Kloster somit langsam ausstarb, verleibten sich die Herren von Mansfeld das Kloster mitsamt seinen Gütern wieder ein.

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11.05.2014
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08. Mai 1314

Der Rath zu Halle vertauscht einen Theil der Kohlwiese an das Closter zum Neuen Werck, gegen einen Schuscharn an der Marien-Kirche

Das Kloster zum Neuen Werk wurde von Erzbischof Adelgotus im Jahre 1116 gestiftet und mit Mönchen des Augustiner-Ordens besetzt.

08. Mai 1314

Es wurde auf einem Felsen über der Saale zwischen der Stadt Halle und der Burg Giebichenstein erbaut, nachdem Erzbischof Adelgotus bei abendlichem Ritt die Erscheinung einer glühenden Egge an eben dieser Stelle hatte.
Im Laufe der Jahrhunderte gewann das Kloster großen Einfluss um Halle und gelangte durch Schenkungen und Käufe zu großem Reichtum. Seine Einkünfte sollen denen einer guten Grafschaft des Heiligen Römischen Reiches entsprochen haben.

Im Jahre 1530 wurde das Kloster von Kardinal Albrecht abgebrochen. Die Steine wurden unter anderem zum Bau des Neuen Gebäudes (heute Neue Residenz) verwendet. Auch Hans von Schönitz, der Bau- und Schatzmeister des Kardinals, verwendete Steine des Klosters für sein Haus zum Kühlen Brunnen.[nbsp]

Hier übergibt der Rat der Stadt Halle einen Teil der Kohlwiese, unterhalb des Klosters gelegen, an das Koster zum Neuen Werk und erhält dafür einen Schuhscharn an der Marienkirche.

Ein Scharn oder Scharren war ein Marktstand, der sich meist in einer Markthalle befand. An diesen Ständen wurde eine bestimmte Sorte Waren angeboten; hier also Schuhe.

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08.05.2014
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06. Mai Ao. 1454

Ablaß-Brief, welchen D. Nicol. Koyau zu Rom von 6 Cardinälen vor die Ulrichs-Kirche zu Halle erhalten, mit Ertzbischoff Ernsts Confirmation.[nbsp]

Die Ulrichkirche, bereits seit 1213 als Pfarrkirche bekannt, stand zwischen Großer und Kleiner Ulrichstraße dicht an der damaligen Stadtmauer.

06. Mai Ao. 1454

Im Jahre 1531 verlegte Kardinal Albrecht die Pfarre aus St. Ulrich in die Klosterkirche des Serviten-Klosters in der Galgstraße und der Pfarrer von St. Ulrich zog am 20. November 1531 in feierlicher Prozession in seine neue Pfarrkirche. Daraufhin wurde die alte Ulrichkirche abgebrochen und ihre Steine und das Holzwerk zum Bau des Neuen Gebäudes (heute Neue Residenz) verwendet.[nbsp]

Hier ist noch die Rede von der alten Pfarrkirche St. Ulrich.
Der hallische Patrizier und Jurist Dr. Koyau, damals in Rom, hatte bei 6 Kardinälen einen Ablass von 100 Tagen für die Gottesdienstbesucher der Ulrichkirche ausgewirkt.[nbsp]

Erzbischof Ernst bestätigte diesen Brief im Jahre 1500.

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06.05.2014
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05. Mai Ao. 1747

Peinliches Halsgericht über Annen Margarethen Böserin.

Das Standbild des Rolands gilt seit Alters her als das anerkannte Symbol für die städtische Freiheit, also das Marktrecht und die Gerichtsbarkeit. Rolandsfiguren finden sich hauptsächlich in vielen nord- und ostdeutschen Städten, seltener in anderen Teilen Europas.[nbsp]

05. Mai Ao. 1747

Der hallische Roland ist im Unterschied zu seinen deutschen “Artgenossen” nicht uniformiert und wurde, aus Holz gefertigt, schätzungsweise um 1245 erstmals bei einem Hügel neben dem Rathaus auf dem Marktplatz aufgestellt.[nbsp]

Am Roland wurde Gericht gehalten. Deshalb nannte sich das hallische Schultheißen-Gericht auch das “Gericht auf dem Berge vor dem Rolande” – also das Berggericht.[nbsp]

Der Roland wechselte mehrfach seinen Standort und steht nun, im Jahre 1747, vor dem Schöppenhaus an der Südwestecke des Marktplatzes.[nbsp]

Hier wird am 05. Mai Ao. 1747 Gericht gehalten über Anna Margarethe Böser, die sich des zweifachen Kindsmordes schuldig gemacht hatte.[nbsp]

Der Schultheiß und Königlich Preußische Geheimrat Johann Christoph von Dreyhaupt begibt sich morgens um 08:00 Uhr gemeinsam mit den Schöppen, dem Gerichtsdiener und dem Gerichtsschreiber vor den Roland. Dort ist ein hölzernes Gerüst als Bühne errichtet, mit nochmals erhöhten Sitzen für die Mitglieder des Schultheißen-Gerichts.[nbsp]

Schultheiß Dreyhaupt eröffnet die Gerichtssitzung und fordert die Umstehenden auf, ihre Angelegenheiten vorzubringen.[nbsp]
Der Blutschreier Schneider tritt vor und bittet ums Wort. Ein Blutschreier war ein Gerichtsdiener, der vor dem Blutgericht gegen den Täter das Zetergeschrei erhob und Sühne für die Tat forderte. Mittlerweile war das Zetergeschrei abgeschafft worden und der Blutschreier fungierte als Ansager für die Anklage.[nbsp]

Dieser Blutschreier nun erklärt, dass Anna Margarethe Böser des begangenen Kindermordes angeklagt wird und deshalb ihr Leben verwirkt habe. Sie solle vor das Gericht zitiert werden.[nbsp]

Die Beschuldigte wird in Begleitung von Predigern auf das Gerüst geführt und der Ankläger des Rates, Anwalt Johann Christoph Gerstenbeil tritt hervor und führt die Anklage aus:

Anna Margarethe Böser hatte im vergangenen Jahr 1746 einige Tage vor Ostern unehelichen Verkehr mit dem Soldaten Meye und wurde schwanger. Nach Michaelis, also Ende September, bemerkte sie ihren Umstand und verheimlichte ihre Schwangerschaft. In der Neujahrsnacht 1747 suchte sie gegen Morgen bei einer Bekannten Zuflucht, die sie ihr auch im Keller ihres Hauses gewährte. Dort brachte die Angeklagte zwei Kinder zur Welt und erwürgte sie gleich nach deren Geburt.[nbsp]
Nach der peinlichen Halsgerichts-Ordnung und Magdeburgischen Landesgesetzen habe sie nun Leib und Leben verwirkt. Deshalb fordert der Ankläger von der Beschuldigten nochmals ein öffentliches Geständnis und vom Gericht den Schuldspruch und die Verurteilung zum Tod durch das Schwert.[nbsp]

Daraufhin befragt Schultheiß Dreyhaupt die Angeklagte und hört ein volles Geständnis. Er fordert die Schöppen auf, sich über das Urteil zu beraten.[nbsp]

Die Schöppen folgen der Empfehlung des Anklägers und verurteilen Anna Margarethe Böser wegen zweifachen Kindsmordes zum Tod durch das Schwert.[nbsp]

Der Schultheiß gibt das Urteil bekannt und übergibt die Verurteilte dem Nachrichter, also in diesem Fall dem Scharfrichter.[nbsp]

Der führt die Verurteilte mit seinen Mannen zum Rabenstein vor das Obere Galgtor und exekutiert das Urteil mit zwei Schlägen.[nbsp]

Inzwischen fragt Schultheiß Dreyhaupt die umstehende Menge, ob noch jemand einen Fall vor Gericht zu bringen hat. Nachdem er keine Antwort erhält, hebt er den Gerichtstag auf und verlässt mit den Schöppen das Halsgericht.[nbsp]

— Ist Euch aufgefallen, dass die Angeklagte keinen Verteidiger hatte?

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05.05.2014
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04. Mai Ao. 1719

Königlich Preussische Feuer-Ordnung in denen Städten

Wenn auch der Rat der Stadt Halle schon seit Alters her eine Feuerordnung verfasst hatte und für den Brandfall ziemlich gut ausgerüstet war, so war dies nicht überall in Preußen gebräuchlich. So sah sich König Friedrich Wilhelm I. veranlasst, für die Städte des Königreichs Preußen eine allgemein gültige Feuerordnung zu erlassen. In dieser Verordnung sind Brandschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zur Verhütung von Bränden enthalten, ebenso wie das Verhalten bei und nach dem Löschen von Bränden reglementiert wird.[nbsp]

04. Mai Ao. 1719

Zu den Brandschutzmaßnahmen gehörten die Ausrüstung der Rathäuser mit ledernen Feuereimern, Leitern, Handspritzen Hacken und ausreichend Wasser. Außerdem hatte es in jedem Stadtviertel ein Haus zu geben, in dem solche Mittel bereitgehalten werden sollten. Jeder Einwohner hatte darauf zu achten, dass in seinem Haus die vorgeschriebenen Brandbekämpfungsmittel vorhanden und in gutem Zustand sind.[nbsp]

Darüber hinaus wurde verfügt, dass dazu ernannte Personen einmal im Vierteljahr, jeweils 8 Tage vor Ostern, vor Johannis (24. Juni), vor Michaelis (29. September) und vor Weihnachten Inspektionen aller Feuerstätten der Stadt vornehmen sollen und darauf achten, dass protokollierte Mängel beseitigt werden.[nbsp]

Öfen und Feuerstätten durften nurmehr an steinerne Mauern gesetzt werden. Haushalte und Werkstätten, deren Gebäude keine Schornsteine haben, dürfen auch keine Feuerstätte betreiben.[nbsp]

Jeder Hauswirt hat viermal jährlich den Schornstein reinigen zu lassen. Die Schornsteinfeger müssen ein Register führen, um die Reinigung aller Schornsteine der Stadt nachweisen zu können. Wenn sich die Hauswirte nicht um einen Termin bemühen, soll der Schornsteinfeger gütlich daran erinnern. Wird dann immer noch keine Reinigung beauftragt, ist der Schornsteinfeger berechtigt, den Schornstein eigenmächtig zu reinigen und die Kosten dem Hauswirt in Rechnung zu stellen.[nbsp]

Allen Berufsgruppen, die sich bei ihren Gewerken des Feuers bedienen, müssen des Nachts zwischen 21:00 Uhr und 02:00 Uhr auf Feuerung verzichten. Bei Zuwiderhandlung wird ihnen mit dem Entzug ihres Meisterrechts bzw. Berufsverbot gedroht.[nbsp]

Handwerker, die mit Holz arbeiten, haben besondere Sorgfalt auf die Entsorgung der Holzspäne zu verwenden und ihre Feuerstätten besonders beaufsichtigen.[nbsp]

Leicht brennbare Stoffe wie Heu, Stroh und Flachs dürfen nicht auf Dachböden gelagert werden. Ebenso darf Asche nur unten im Haus unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen verwahrt werden.[nbsp]

Offenes Feuer (Kienspäne oder Kerzen) und das Rauchen von Tabak sind auf Dachböden, in Ställen und anderen gefährlichen Orten verboten.[nbsp]
Auch einquartierte Soldaten unterliegen diesen Verboten und haben bei Zuwiderhandlung empfindliche Strafen zu erwarten.[nbsp]

In den Städten sind Stroh-, Rohr- und Schindeldächer durch Ziegeldächer zu ersetzen.[nbsp]

Innerhalb der Stadtgrenzen dürfen Hanf und Flachs nicht verarbeitet werden. Das hat vor den Stadttoren zu erfolgen.[nbsp]
Ebenso dürfen Scheunen nur außerhalb der Stadt errichtet werden.[nbsp]

Das Schießen mit einem Gewehr ist innerhalb der Stadt bei Strafe verboten.[nbsp]

Die Vorräte an Heu, Stroh und Holz innerhalb der Stadt sind auf das Maß begrenzt, was innerhalb eines Monats verbraucht wird.[nbsp]

Auch diejenigen, die mit Schießpulver hantieren oder handeln, haben es an einem sicheren Ort zu lagern, dürfen für nicht mehr als zwei Wochen Vorrat haben und bei Strafe nach Anbruch der Dunkelheit nicht mehr damit hantieren.[nbsp]

Alle Stadtbrunnen und Wasserleitungen sind regelmäßig auf ihren guten Zustand zu überprüfen und ständig funktionstüchtig zu halten.[nbsp]

In den Stadtvierteln müssen Plätze benannt werden, zu denen im Falle eines Brandes schutzbedürftige Personen und Möbel sowie Hausrat gebracht werden können.[nbsp]

Der Nachtwächter hat bei seiner Runde im Sommer von 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr und im Winter von 21:00 Uhr bis 03:00 Uhr besondere Obacht auf Feuer und Diebe zu haben.

Im Falle eines Brandes ist der Nachtwächter verpflichtet, sofort Alarm zu geben und alle Einwohner haben sich an den Löscharbeiten zu beteiligen. Die Arbeiten werden vom regierenden Bürgermeister oder einem Beauftragten koordiniert. Stadtbedienstete haben die Aufgabe, unverzüglich im Rathaus für die Sicherung bzw. Rettung von Akten und Dokumenten zu sorgen.[nbsp]

Der Einwohner, bei dem ein Brand entstanden ist, muss unverzüglich in der wachhabenden Garnison vorsprechen und den Brand anzeigen, damit der Kommandeur eine Mannschaft zur Aufsicht über die geretteten Habseligkeiten abstellen kann. Damit sollten Plünderungen vermieden werden.[nbsp]

Kirchenvorsteher haben im Falle eines Brandes dafür Sorge zu tragen, dass das Feuer nicht auf die Kirche übergreifen kann.

Meister und Gesellen der Maurer, Zimmerleute und Müller müssen bei einem Brand ausrücken und gefährdete Gebäudeteile abreißen. Beteiligen sie sich nicht, kann ihnen das Meisterrecht entzogen werden.[nbsp]

Nach dem Löschen eines Brandes hat ein Stadtverordneter dafür zu sorgen, dass der Brandort von ausreichend Personal bewacht wird, damit nicht erneut ein Feuer entsteht. Alle anderen Beteiligten müssen in Bereitschaft verbleiben, bis alle Geräte wieder ordnungsgemäß im Rathaus verstaut sind. Alle beschädigten Werkzeuge sind im Nachgang zu reparieren.[nbsp]

Wenn jemand bei einem Brand gesundheitliche Schäden erleidet, dann sind die Zünfte und Innungen gehalten, diesem einen Zuschuss zu den Arztkosten zu gewähren. Diejenigen, die keiner Zunft oder Innung angehören, werden aus der Armenkasse bezuschusst.[nbsp]

Der Magistrat der Stadt zahlt nach Vermögen allen Brandhelfern, die sich besonders aufgeopfert haben, eine Aufwandsentschädigung.[nbsp]

Diese Feuerordnung ist zu drucken und jedem Stadtbewohner zur Kenntnis zu geben. [nbsp] [nbsp]

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04.05.2014
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14. Januar Ao. 1705

Statuta der Stadt Neumarckt vor Halle, von Sr. Königl. Maj. König Friedrich den I. in Preussen allergnädigst confirmirt.

Der Ort Neumarkt ist im Jahre 1182 von Erzbischof Wichmann dem Kloster zum Neuen Werk zugeschrieben worden und gilt mindestens seit dieser Zeit als Flecken.

14. Januar Ao. 1705

Obwohl oft als frühere Vorstadt der Stadt Halle bezeichnet, ist Neumarkt in den Büchern des Amtsbezirks Giebichenstein schon lange als Landstadt geführt worden. Neumarkt hatte einen eigenen Magistrat, eigene Innungen und Zünfte.
Seit 1531 führt Neumarkt ein eigenes Wappen. Möglicherweise wurde dem Ort in dieser Zeit von Kardinal Albrecht auch das Stadtrecht verliehen. Darüber jedoch gibt es zur Stunde keine genaue Erkenntnis.

Das Rathaus von Neumarkt wurde im Jahre 1538 auf der Stelle der 1465 abgebrannten Kapelle St. Andreas erbaut. In der Nacht vom 6. auf den 7. November 1727 brannte das Rathaus bis auf die Kellerräume ab und wurde im Jahre 1729 neu erbaut.

In dem vorliegenden Dokument bestätigt König Friedrich I. der giebichensteinischen Amtsstadt Neumarkt die ihm vorgelegten Statuten und Ordnungen.
Hier werden Bürgerrechte und -pflichten geregelt, Handelsbräuche bestimmt, die Rats-, Straf- und Feuerordnung aufgerichtet.

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14.01.2014
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12. Januar Ao. 1286

Ertzbischoff Erici zu Magdeburg Verschreibung über hundert Marck in der Müntzey an den Rath zu Halle.

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Erzbischof Erich war ein jüngerer Sohn des Markgrafen Johann I. von Brandenburg, der geistlichen Laufbahn verschrieben und von 1283 bis 1295 im Amt.

12. Januar Ao. 1286

Nach dem Tod des Vaters übernahm hauptsächlich sein älterer Bruder Otto IV. die Regierung der Mark Brandenburg. Die anderen Brüder Johann II. und Konrad I. fungierten als Mitregenten.
Otto IV. strebte die Ernennung Erichs zum Erzbischof schon im Jahre 1277 nach dem Tod Erzbischof Konrads II. an, um den Einflussbereich der Markgrafen zu erweitern.
Ein zweiter Kandidat für das Amt war Graf Busso von Querfurt. Es entstand großer Streit, der dann durch die Ernennung des Grafen Günther I. von Schwalenberg beigelegt wurde.
Die Brandenburger waren mit der Wahl nicht zufrieden und überzogen das Erzbistum mit Krieg.

Erzbischof Günther resignierte ein Jahr später und Bernhard von Wölpe wurde zu seinem Nachfolger bestimmt. Den Brandenburgern passte auch diese Personalie nicht und so ging das Hauen und Stechen weiter. Dies war Erzbischof Bernhard zuviel und er trat im Jahre 1282 von seinem Amt zurück.

Nun endlich erwählte das Domkapitel zu Magdeburg Erich zum Erzbischof. Die Wahl wurde von Papst Martin IV. bestätigt und Otto IV. hatte seinen Willen.

Wenn auch die Magdeburger zunächst dem neuen Erzbischof mit Hass begegneten, verstand er es doch, die Stadt durch Zugeständnisse und Privilegien auf seine Seite zu ziehen. Jedoch gab es während seiner Regierungszeit immer wieder Fehden, auch mit Vasallen des Erzstifts.

Bei diesen Fehden waren ihm auch Bürger der Stadt Halle zu Diensten. Als Ersatz für im Dienst erlittenen Schaden überschreibt Erzbischof Erich der Stadt 100 Mark.

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12.01.2014
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11. Januar Ao. 1144

Pabst Lucii II. Bulla confirmatoria, in welcher er dem Closter S. Iohannis Baptistae zu Berge vor Magdeburg alle seine Güter confirmiret, und dem Convent die freye Wahl eines Abtes verstattet.

Kaiser Otto I. hatte am 21. September 937, damals noch König des Ostfrankenreiches, das Benediktiner-Kloster St. Petri und Mauritii in Magdeburg gegründet und alle Anstrengungen unternommen, um daraus ein Erzbistum zu machen.

11. Januar Ao. 1144

Dies gelang ihm erst im Jahre 968. Als erster Erzbischof wurde Adalbert eingesetzt.

Nun sollten die dort beheimateten Klosterbrüder mit ihrem Abt Richard weichen und bekamen das neu erbaute Kloster St. Johannis des Täufers auf dem Berge vor Magdeburg vom Kaiser zugesprochen.
Kaiser Otto I. ließ dem Kloster einen guten Teil seiner bisherigen Güter und schenkte ihm im Jahre 970 noch einige Dörfer hinzu.

Im Jahre 1144 bestätigt Papst Lucius II. diesem Kloster nun alle seine Güter (in der Urkunde sind eine Vielzahl Orte aufgeführt) und erlaubt den Benediktinern die freie Wahl ihres Abtes.

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11.01.2014
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10. Januar Ao. 1519

Pabsts Leonis X. Bulla, darinnen er das Neue Stifft zu Halle confirmiret, und verwilliget, daß Cardinal Albertus solches in das Prediger-Closter verlegen, die Prediger-Münche aber in ein ander Closter versetzen möge.

Schon Erzbischof Ernst plante die Errichtung eines Stifts in der Kapelle der Moritzburg, setzte den Plan aber nicht in die Tat um.

10. Januar Ao. 1519

Sein Nachfolger Kardinal Albrecht griff den Gedanken wieder auf, hielt es aber für ungünstig, das Stift direkt in der Moritzburg aufzurichten. Die Festung wäre dadurch möglicherweise angreifbar geworden.

Also erwirkte er die Erlaubnis von Papst Leo X., das Neue Stift in ein beliebiges Kloster der Stadt zu verlegen, die Klöster einzuziehen und die Mönche zu versetzen. Daraufhin ließ er das Kloster zum Neuen Werk und die Ulrichkirche abbrechen und nutzte die Baumaterialien zum Bau seines Neuen Stiftes. Das Dominikanerkloster St. Pauli zum heiligen Kreuz bestimmte Kardinal Albrecht zum Standort seines Neuen Stiftes und versetzte die Mönche in das Kloster St. Moritz.

Die Klosterkirche ließ Kardinal Albrecht zur Domkirche umbauen.

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10.01.2014
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01. Januar Ao. 1731

Reglement vor die Universität zu Halle.

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Sowohl die Professoren als auch die Studenten der im Jahre 1694 gegründeten Königlichen Friedrichs-Universität zu Halle gerieten in der Stadt aus den unterschiedlichsten Gründen regelmäßig in Schwierigkeiten. Deshalb sah sich Friedrich Wilhelm I. in Preußen genötigt, zusätzlich zu schon bestehenden Verordnungen besondere Vorschriften zu erlassen, die in oben genanntem Dokument veröffentlicht wurden.

01. Januar Ao. 1731

Die Bestimmungen betreffen sowohl den Universitätsbetrieb als auch die Bürger der Stadt Halle:

  • Professoren werden verpflichtet, sich weiterzubilden und öffentliche Dispute zu halten. Sie dürfen keine anderen Ferien als die allgemeinen Feiertage und die Leipziger Mess-Ferien haben. – Die Leipziger Jahrmärkte wurden zu Ostern und zu Michaelis am 29. September gehalten. In diesen Zeiten waren Mess-Ferien. Eigentlich bedeutete dies ursprünglich, dass während dieser Zeit Gerichtsverfahren ausgesetzt wurden.

  • Akten innerhalb des Universitätsbetriebes sollen nicht länger als 4 Wochen aufgehalten werden. Referenten, die sich nicht daran halten, werden bestraft.

  • Arbeiten und Schriften anderer Professoren oder Doktoren darf bei Strafe nicht verächtlich gemacht werden.

  • Jeweils zu Ostern und zu Michaelis (29. September) ist ein Verzeichnis der Lektionen für das kommende Halbjahr zu veröffentlichen.

  • Studenten sollen üblicherweise nicht mit Geldstrafen belegt werden. Ihre Vergehen sollen mit Karzer oder Schulverweis geahndet werden. Der Schulausschluss konnte zeitlich begrenzt oder aber der Student gänzlich der Universität verwiesen werden.

  • Studenten dürfen nicht zum Heiraten gezwungen werden. Prediger, die dennoch solche Ehen schließen, werden aus dem Dienst entlassen.

  • Zweimal in der Woche soll Gerichtstag gehalten werden. Die Akademie-Schreiber haben Protokoll zu führen und jeweils Bericht zu erstatten.

  • Neuankömmlinge haben sich binnen 14 Tagen für den Studienbetrieb einzuschreiben. Aufwiegler sind aus der Studentschaft zu entfernen und zu bestrafen. Bei kleineren Vergehen soll der Delinquent zur Besserung angehalten[nbsp] und erst bestraft werden, wenn er sich nicht gefügig zeigt.

  • Studenten darf kein Kredit gewährt werden. Man darf ihnen höchstens 5 Reichstaler leihen. Haus- und Tischwirte dürfen die Zahlungsfrist für die Mieten auf ein Vierteljahr verlängern. Professoren dürfen nicht als Bürgen auftreten.

  • Weinschänken und Gastwirte dürfen nach 23 Uhr keine Gäste mehr aufnehmen oder Alkohol ausschenken.

  • Das Nichteinhalten dieser Vorschriften hätte übrigens die königliche Ungnade nach sich gezogen. Keine schöne Vorstellung damals.

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01.01.2014
hallelife.de - Redaktion