Änderung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

von 22. April 2020

Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt.

Vom 21.April 2020

Aufgrund von § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:

§1Die Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2020 (GVBI. LSA S. 190) wird wie folgt geän[-]dert:

  1. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Jeder Benutzer des ÖPNV hat eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.”

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

„10. Spielplätze, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks-, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,”

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 10 dürfen Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten so[-]wie ähnliche Freizeitangebote nur für den Publi[-]kumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt wird, dass die Hygieneregeln und Zugangsbegren[-]zungen nach § 7 Abs. 5 entsprechend eingehalten werden.”

  1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Untersagt wird die Öffnung von Ladenge[-]schäften jeder Art über 800 Quadratmeter Verkaufs[-]fläche. Ladengeschäfte jeder Art bis zu 800 Qua[-] dratmetern Verkaufsfläche dürfen nur für den Publi[-]kumsverkehr geöffnet werden, wenn die Hy[-]gieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach Ab[-]satz 5 eingehalten werden. In den Ladengeschäften ist eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen[-]Schutzes nach § 3 Abs. 2 zu tragen.”

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für Ladengeschäfte mit Mischsortiment nach § 5 Abs. 4 der Dritten SARS-CoV-2-Ein[-]dämmungsverordnung, deren Öffnung im Geltungs[-]zeitraum der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungs[-]verordnung als zulässig angesehen wurde, weil der Anteil des nach § 5 Abs. 2 der Dritten SARS[-]CoV-2-Eindämmungsverordnung zugelassenen Sor[-]timents einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst, ist auch im Geltungs[-]zeitraum dieser Verordnung weiterhin die Öffnung unabhängig von der Einhaltung der Größenbegren[-]zung von 800 Quadratmetern nach Absatz 1 zu ge[-]statten. Gleiches gilt für Geschäfte, denen eine Genehmigung nach § 5 Abs. 5 der Dritten SARS[-]CoV-2-Eindämmungsverordnung erteilt wurde. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen nach Absatz 5 bleibt unberührt.”

  1. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

“(3) § 2 Abs. 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft, soweit Großveran[-]staltungen im Sinne der Empfehlungen des Gemein[-]samen Krisenstabes des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2020 betroffen sind.”

§2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den21. April 2020.

Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt