Allgemeinverfügung der Stadt Halle zur Öffnung der Spielplätze

von 7. Mai 2020

Allgemeinverfügung zur Öffnung der Spielplätze

  1. Das Betreten der städtischen Spielplätze wird genehmigt, für Kleinkinderund Gerätespielplätze, die für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren vorgesehen sind. Im Übrigen gilt § 5 der Benutzungssatzung für öffentliche Anlagen, Spielplätze und Grünanlagen der Stadt Halle (Saale).

  2. Die Genehmigung nach Ziffer 1 gilt nicht für Personen, die

    a) mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind,

    b)Kontaktpersonen der Kategorien I und II der Definition des RobertKoch-Instituts (https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Kontaktperson/ Management.htmlentsprechend) sind oder

    c) sich innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland aufgehalten haben.

  3. Jeder Nutzer eines Spielplatzes ist verpflichtet, einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstandes sowie in gerader Linie verwandte Personen.

  4. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Verpflichtungen zu sorgen.

  5. Die Stadt Halle (Saale) kann jederzeit diese Genehmigung für einzelne Spielplätze widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, dass es zu Verstößen gegen die Ziffern 1 und 3 kommt.

  6. Diese Allgemeinverfügung ist nach §28 Abs. 3 i.V. mit § 16 Abs. 8 des IfSG sofort vollziehbar.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale), aber frühestens am 8. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 30. September 2020.

Begründung:

Die Stadt Halle (Saale) ist gem. §§ 4 Abs. 1,19 Abs. 2 Satz 3 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt i.V. mit § 8 Absatz 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Die Stadt kann das Betreten von Spielplätzen durch Allgemeinverfügung genehmigen, wenn durch Zugangsbeschränkungen, Kontrollmaßnahmen und ähnliche Regelungen eine Einhaltung der Abstandsregelung sichergestellt wird.

Die Zugangsbeschränkungen ergeben sich aus dem Abstandsgebot, regelmäßige Kontrollmaßnahmen werden durch die Stadt Halle (Saale) im Rahmen der Streifentätigkeit des Ordnungsdienstes sichergestellt.

Im Rahmen ihres nach § 8 Abs. 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV bestehenden Ermessensspielraumes macht die Stadt Halle (Saale) von der Möglichkeit zur Öffnung der Spielplätze Gebrauch.

Mit Stand vom 04.05.2020 gibt es in der Stadt Halle (Saale) aktuell 68 Infizierte, das sind 28 Fälle auf 100 000 Einwohner. Diese geringe Zahl ermöglicht es, in der Stadt Halle (Saale) Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu verantworten.

Die mehrwöchige Sperrung der Spielplätze bedeutet in einer Großstadt wie Halle (Saale) eine massive Einschränkung für viele Kinder und ihre Familien. Bewegung ist mehr als nur spazieren gehen. Klettern, rennen und toben ist gerade für die Entwicklung kleinerer Kinder wichtig. Ferner kann durch die Öffnung der Spielplätze auch für Stress- und Spannungsabbau bei Kindern und damit auch in Familien gesorgt werden.

Die zuständige Behörde kann nach § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Regelungen in Ziffern 2 bis 5 sind erfolgt, um die Weiterverbreitung von Infektionen mit SARS-CoV-2 zu verhindern. Denn es sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Für reiserückkehrende Nutzer aus dem Ausland und für Nutzer, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II sind, gilt deshalb das Betretungsverbot. Der Zeitraum von 14Tagen orientiert sich an der Inkubationszeit. Kontaktpersonen der Kategorien I und II sind Personen mit einem Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 ab dem 2. Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei diesem Fall nach der Definition des RKI.

Das Abstandsgebot nach Ziffer 3 von 1,50 Metern muss bei Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit in gerader Linie verwandten Personen nicht beachtet werden, weil bei diesen auch sonst ein von der Rechtsordnung anerkanntes besonderes Nähe-Verhältnis besteht.

Die Anordnung der Ziffer 4 ergibt sich aus § 16 Abs. 5 IfSG und dem Umstand, dass Kinder in der Regel nicht selbst für die Einhaltung der Verpflichtungen sorgen können.

Bei Spielplätzen soll nach Ziffer 5 die Möglichkeit bestehen, im Einzelfall die Öffnung wieder rückgängig zu machen, zum Beispiel, wenn Verstöße gegen das Abstandsgebot auf einem Spielplatz festgestellt wurden.

Gemäß §§ 41 Abs. 3, 28 Abs.2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs.1 S. 1 VwVfG LSA darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben sowie von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Letzteres ist hier gegeben. Nach § 41 Abs. 4 VwVfGi.V.m. § 1 Abs.1 S. 1 VwVfG LSA kann eine Allgemeinverfügung frühestens am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht notwendig, da entsprechend § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Halle (Saale), Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), Widerspruch erhoben werden.

Hinweis: Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite der Stadt Halle (Saale) unter www.halle.de zu finden.

Stadt Halle (Saale), den 5. Mai 2020

Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister

(Quelle: Amtsblatt 07.Mai 2020 – Stadt Halle)