Baustopp für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) bestätigt

von 19. Mai 2015

In dem vom Oberverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entschiedenen Eilverfahren wenden sich die Eigentümer einer auf der Peißnitzinsel gelegenen Wohnungseigentumsanlage gegen eine dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt. Mit dieser war die Erneuerung der Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm auf einer neuen Trasse entlang der sogenannten Halle-Saale-Schleife genehmigt worden. Die Antragsteller wenden sich nicht prinzipiell gegen die Erneuerung der Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm, sondern nur gegen die neue Trasse. Sie befürchten, dass ihr Wohneigentum durch die Verlegung des Deiches in Richtung Saale sowie durch die Krümmung der Trasse im Fall eines Hochwassers stärker als bislang betroffen ist. Da dies nicht von vornherein und offensichtlich auszuschließen ist, sind sie befugt, gegen die Plangenehmigung zu klagen und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.

Der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz hatte auch in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Plangenehmigung rechtswidrig ist, weil im Genehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde. Eine solche war aber erforderlich, weil der Bau der Hochwasserschutzanlage auf der neuen Trasse mit einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbunden ist und dies zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Auf diesen Verfahrensfehler können sich die Antragsteller nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch berufen.

Folge der Entscheidung ist, dass der LHW von der ihm erteilten Plangenehmigung einstweilen keinen Gebrauch machen, also insbesondere die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nicht fertigstellen darf. Vielmehr ist zunächst in einem neuen Verfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der erforderliche Planfeststellungsbeschluss für den Deichbau erteilt wird. Das Ergebnis dieses Verfahrens, also insbesondere die Frage, auf welcher Trasse der neue Deich gebaut werden darf, wird durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht vorweggenommen.

OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 M 33/15 –
VG Halle, Beschluss vom 03. März 2015 – 4 B 14/15 HAL –