Beherbergungsverbot für Einreisende aus Infektions-Hotspots

von 26. Juni 2020

Das Beherbergungsverbot tritt morgen (27. Juni) in Kraft. Betroffen sind Stadt- und Landkreise, in denen in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Wer aus den betroffenen Kreisen kommt und dennoch einen Urlaub in Sachsen-Anhalt antreten möchte, kann ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das einen negativen Test auf Covid-19 bescheinigt. Für diese Personen gilt das Beherbergungsverbot nicht.

Erfolge im Kampf gegen die Pandemie nicht aufs Spiel setzen

Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye wies in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Notwendigkeit konsequenten Handelns hin, um die Erfolge im Kampf gegen die Pandemie nicht aufs Spiel zu setzen: „Touristen sind in Sachsen-Anhalt immer herzlich willkommen, allerdings müssen wir konsequent und wachsam sein. Die bevorstehenden Ferien und der bereits jetzt ansteigende Reiseverkehr darf nicht zu einem rasanten Anstieg der Infektionszahlen führen.“

Auch andere Bundesländer wie Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg oder Bayern haben ein entsprechendes Beherbergungsverbot erlassen. Die Regelung zum Beherbergungsverbot für Einreisende aus Infektions-Hotspots wird anschließend in die 7. Eindämmungsverordnung integriert, die Mitte der kommenden Woche in Kraft treten wird.

Öffentliche Bekanntmachung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erlässt gemäß §§ 4 Absatz 1, 19 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (GDG LSA) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende

Allgemeinverfügung

Zum Verbot der Beherbergung von Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreie Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 höher als 50 von 100.000 Einwohnern ist.

  1. Abweichend von § 5 Abs. 1 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in SachsenAnhalt vom 26. Mai 2020, ist die Beherbergung von Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreie Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/NeuartigesCoronavirus/nCoV.html höher als 50 von 100.000 Einwohnern ist, verboten.

  2. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs unverzüglich zur Kenntnis bringen. Dieses ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Anreise vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist durch die einreisende Person für mindestens 14 Tage nach der Anreise aufzubewahren.

  3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 27. Juni 2020 und tritt mit Ablauf des 1. Juli 2020 außer Kraft.

Begründung:

Die Allgemeinverfügung dient der Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG.

Das Verbot Personen aus den in Ziffer 1. genannten Regionen zu beherbergen, ist ermessensgerecht. Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 IfSG). Das Beherbergungsverbot ist unter den verfügten Voraussetzungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19.

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt. Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Das Robert KochInstitut schätzt derzeit weiterhin die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Es ist durch zielgerichtete Maßnahmen und das verantwortungsvolle Handeln der Bürgerinnen und Bürger gelungen, die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in der Fläche wirkungsvoll einzudämmen und erheblich zu verlangsamen.

Um diese Entwicklung nicht zu gefährden, ist es erforderlich auf regionale Ausbruchsgeschehen gezielt zu reagieren, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern, Infektionsketten zu unterbrechen und eine Kontaktpersonennachverfolgung sicherstellen zu können.

Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die bevorstehende Urlaubssaison, ein Verbot der Beherbergung von Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreie Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 höher als 50 von 100.000 Einwohnern ist, geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.

Auswärtige aus einer solchen Region, die im Land Sachsen-Anhalt Urlaub machen wollen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusregionen deutlich.

Nach aktueller Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Das Verbot zur Beherbergung von Personen aus den unter Ziffer 1. genannten Regionen ist verhältnismäßig, da unter den Voraussetzungen nach Ziffer 2. eine Einreise gleichwohl ermöglicht wird. Andere mildere, gleich wirksame Schutzmaßnahmen sind weder ersichtlich noch angesichts der Gefahrenlage vertretbar.

Zudem steht gegen SARS-CoV-2 derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellt diese Maßnahme für die Bevölkerung des Landes Sachsen-Anhalt das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit dar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) erhoben werden.

Den Download derAllgemeinverfügungfinden Sie unter www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de

     
PP