Dem öffentlichen Sitzungsteil schließt sich ein nicht öffentlicher an. Im nichtöffentlichen Teil werden Angelegenheiten beraten, die nach § 52 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner betreffen und zudem einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Dazu können insbesondere Personalangelegenheiten, die Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen gehören.(halle.de/ps)