Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

von 30. Dezember 2014

10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung

Beschäftigte, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Neu ist der Anspruch auf eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld, das den Verdienstausfall zu einem Teil auffängt.

Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch

Beschäftigte haben auch künftig bei der Pflege naher Angehöriger einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Künftig kommt ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen hinzu, um den Lebensunterhalt in einer Pflegesituation besser abzusichern. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und kann bis zur Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts abdecken.

Familienpflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen

Ab 2015 haben Beschäftigte einen Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. Diese gilt bis zu 24 Monate bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Beschäftigte sind teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich erhalten sie einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Die neuen Regelungen berücksichtigen auch die Besonderheiten von kleinen Betrieben. Weitere Informationen hierzu finden Sie aufwww.wege-zur-pflege.de.

Kreis der nahen Angehörigen wird erweitert

Bisher zählten Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder zu den nahen Angehörigen. Ab Januar 2015 profitieren nun auch Stiefeltern, Schwäger/innen und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften von den neuen Regelungen.

Betreuung pflegebedürftiger Kinder

Für Eltern eines pflegebedürftigen Kindes, das nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut wird, gilt ab 2015 Folgendes: Wie bei der Pflegezeit können sie sich wahlweise und flexibel bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Wie bei der Familienpflegezeit sind bis zu 24 Monate Freistellung in Teilzeit möglich. Ein Wechsel zwischen häuslicher Pflege und außerhäuslicher Betreuung ist möglich.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Auch für die Begleitung von Angehörigen in der letzten Lebensphase wird es leichter: Ist ein Angehöriger beispielsweise im Hospiz, besteht für maximal drei Monate ebenfalls die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren, um den nahen Angehörigen zu begleiten.

Alle Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie unterwww.wege-zur-pflege.de.