Beteiligung an den Betreuungskosten

von 10. Dezember 2015

Grundsätzlich trifft die Entscheidung über die Höhe ihrer Beteiligung und die der Elternschaft jede (Verbands) Gemeinde im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig. Das gilt erst recht bei Kommunen in Haushaltskonsolidierung hinsichtlich der Frage, ob eine Erhöhung der Elternbeiträge in die Konsolidierung miteinbezogen wird. Der Gesetzgeber hat es bewusst in das Ermessen der Kommune gestellt unter Berücksichtigung der grundlegenden Gedanken des KiföG und des Sozialstaatsgedankens die Kostenbeteiligung der Eltern festzulegen. Im Falle einer Erhöhung hat sie ihre Entscheidung in diesem gesellschaftspolitisch bedeutsamen Bereich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mit Augenmaß und sozialverträglich zu treffen.

Erlass

Ministerium fürInneres und Sport

Beteiligung an den Kosten der Kinderbetreuung

Gemäß § 12 b KiFöG ist eine Beteiligung der Gemeinden und Verbandsgemeinden an den verbleibenden Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von mindestens 50 % vorgesehen. Die Entscheidung über die Höhe ihrer Beteiligung und die der Elternschaft trifft jede Gemeinde/Verbandsgemeinde im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 (2) GG und Art. 87 Verf LSA) eigenständig.

In diesem gesellschaftspolitisch bedeutsamen Bereich hat die Gemeinde/Verbandsgemeinde eine sozialverträglich abgewogene Ermessensentscheidung zu treffen.

Dies gilt erst recht bei Gemeinden/Verbandsgemeinden in Haushaltskonsolidierung hinsichtlich der Frage, ob auch eine Erhöhung der Elternbeiträge in die Haushaltskonsolidierung einbezogen wird und wenn ja, in welchem Umfang dies erfolgen soll. Im Falle einer Erhöhung hat sie ihre Entscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mit Augenmaß zu treffen. Für den Fall, dass es entsprechende Auflagen der Kommunalaufsicht geben sollte, werden diese gegenstandslos.

Es gibt jedenfalls keinen Automatismus für eine Erhöhung von Elternbeiträgen auf 50 % der Kosten der Kinderbetreuung bei Gemeinden/Verbandsgemeinden in Haushaltskonsolidierung. Der Gesetzgeber hat es bewusst in das Ermessen der Kommune gestellt, unter Berücksichtigung der grundlegenden Gedanken des KiFöG und des Sozialstaatsgedankens, die Kostenbeteiligung der Eltern festzulegen.

Ich bitte um Bekanntgabe dieses Erlasses an alle Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden.

i.ALandesverwaltungsamt