Bundesregelung zur Sicherungsverwahrung hat gefährliche Lücke

von 5. November 2012

Auch in der Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags sei von den Experten mehrheitlich eine solche Regelung gefordert worden, erinnerte Lischka am Montag in Magdeburg. Werde der Regierungsentwurf ohne die Möglichkeit der nachträglichen Therapieunterbringung verabschiedet, müsse ein Gewalt- oder Sexualstraftäter, dessen psychische Störung sich erst innerhalb des Strafvollzugs offenbart, in Zukunft nach Ablauf der Strafhaft entlassen werden, obwohl die hochgradige Gefahr besteht, dass er erneut schwerste Straftaten begehen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das geltende Recht der Sicherungsverwahrung bereits mit Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 31. Mai 2013 eine Neuregelung zu schaffen. Der Bund muss Leitlinien vorgeben, die Länder erlassen Gesetze zum Vollzug der Sicherungsverwahrung.

Der sachsen-anhaltische Gesetzentwurf, der den Alltag in der Anstalt regelt, ist vom Kabinett zur Anhörung freigegeben worden. Er setze die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Vollzug therapiegestützt auszugestalten und die Sicherungsverwahrten konsequent auf eine Entlassung vorzubereiten, um, sagte Ministerin Kolb. „Wir setzen konsequent auf Resozialisierung. Trotzdem brauchen wir die Regelung zur nachträglichen Therapieunterbringung.“

Hintergrund:

Sicherungsverwahrung wird in Sachsen-Anhalt in der JVA Burg vollzogen. Derzeit sitzen in der Anstalt 559 Gefangene ein, darunter 22 der aktuell 24 Sicherungsverwahrte in Sachsen-Anhalt und 17 Männer, die nach dem Ende ihrer Strafverbüßung in die Sicherungsverwahrung wechseln könnten, weil die Sicherungsverwahrung mit dem Strafurteil angeordnet oder vorbehalten wurde.