Dritte Corona-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt

von 2. April 2020

Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV).

Begründung

Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 32 Satz 1 IfSG kann die Landesregierung Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG durch Verordnung für das ganze Land regeln. Dazu zählen insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Nach § 54 Satz 1 IfSG können die zuständigen Behörden benannt werden. Hiervon wird insbesondere im § 18 Abs. 5 Gebrauch gemacht.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.?B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.

Die Beschränkungen nach den §§ 1 bis 18 sind erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass auch schon bei kleineren Menschenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht.

Die alarmierende Lage in anderen Ländern der Europäischen Union – insbesondere in Italien und Frankreich – verdeutlicht von Tag zu Tag mehr, dass die Lage sehr ernst ist und es um Leben und Tod geht. Ziel muss es sein, die Infektionskurve deutlich abzuflachen, damit möglichst auch bei einer hohen Anzahl schwerer Krankheitsfälle stets genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung weiterhin gesichert bleibt. Dazu ist es erforderlich, dass jede und jeder Einzelne umgehend seine direkten Kontakte auf das Allernotwendigste begrenzt. Die systematische Vermeidung sozialer Kontakte kann die Übertragungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verringern. Die Gefahr ist der häufige unmittelbare soziale Kontakt vor allem in Gruppen, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermöglicht.

Die nunmehr weitergehenden Beschränkungen sind angesichts der Entwicklung der Pandemie erforderlich, um die Ausweitung zu verzögern, damit das Gesundheitswesen zu entlasten und somit die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten. Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der freien Berufsausübung, der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, der freien Berichterstattung der Medien sowie dem Schutz der Familie.

Die Beschränkungen sind geboten und verbunden mit den Ausnahmeregelungen auch verhältnismäßig. Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind.

Zu § 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen:

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nunmehr grundsätzlich auch in den Fällen von Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als 2 Personen von einer Gefahr für die weitere Verbreitung der COVID-19-Pandemie auszugehen. Daher sind die geregelten weiteren Einschränkungen zur deren Eindämmung erforderlich, um vulnerable Gruppen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu schützen. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, (z. B. ÖPNV, Lebensmittelgeschäfte, der Aufenthalt am Arbeitsplatz) bleibt unberührt. Für diese Alltagssituationen gelten auch die Auflagen nach § 1 Absatz 4 nicht, weil dies z.B. für den ÖPNV nicht praktikabel wäre. Für den Bereich der Einkaufsmärkte sind in § 5 Absatz 7 Sonderregelungen erfolgt, die einen vergleichbaren Schutz sicherstellen.

Von dem Veranstaltungsverbot ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen der Verfassungsorgane Sachsen-Anhalts, der Kommunalparlamente, der Börden (einschließlich der kommunale Behörden, Polizei und Feuerwehr), der Justiz, anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ferner sind solche Veranstaltungen von dem Verbot ausgenommen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Damit sind insbesondere auch Zusammenkünfte und Gottesdienste in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften nicht mehr gestattet. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Hochzeiten und Trauerfeiern im engstenFamilien- und Freundeskreis stattfinde, wenn entsprechende Abstandsregelungen von 1,5 Metern und eine Erfassung der Teilnehmenden zur Nachverfolgung durch die Gesundheitsämter und die Einhaltung weiterer Hygieneregeln sichergestellt werden. Im Sinne einer Klarstellung werden Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG) in § 1 der Verordnung explizit erwähnt. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und wegen der Bedeutung des Versammlungsgrundrechts können für Versammlungen in geschlossenen Räumen, unter freiem Himmel und für Aufzüge im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen durch die Versammlungsbehörde erteilt werden. Die zuständigen Gesundheitsämter sind hierbei fachlich zu beteiligen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung können über die nach § 1 Absatz 4 Nrn. 1 bis 5 bereits zwingend zu verfügenden Auflagen hinaus weitere Auflagen erteilt werden.

Zu § 2 Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen:

(1) In den nach § 2 Abs. 1 vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr betroffenen Gewerbebetrieben (Tanzlustbarkeiten – wie z.?B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs –, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen) besteht aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko. Deshalb ist es erforderlich und angemessen, die genannten Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr bis zu dem unter § 22 Abs. 2 aufgeführten Zeitpunkt zu schließen. Darum werden zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot erfasst, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können. Bei den erfassten Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung handelt es sich um regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. Ausdrücklich sind damit (spezialisierte) Einzelhandelsgeschäfte nicht erfasst. Ein Jahrmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Ein Volksfest im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Wochenmärkte (§ 67 GewO) werden von der Untersagung nicht erfasst, da sie der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln dienen (siehe § 5 Abs. 2).

(2) Die Begründung zu Absatz 1 gilt entsprechend. In den angeführten Vergnügungsstätten, also Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet sind, besteht bei ihrem üblichen Betrieb 4 aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.

(3) Die Begründung zu Absatz 2 gilt entsprechend. Auch in Theatern, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltungsorten, Museen und Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, öffentlichen Bibliotheken, Angeboten in Soziokulturellen Zentren, Literaturhäusern und Bürgerhäusern, Planetarien, Sternwarten ,Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten, und Freizeitparks, Heil- und Schwimmbädern (einschließlich sog. Spaßbäder), Saunas und Dampfbädern, Sonnenstudios und Solarien, in Fitness- und Sportstudios, Angeboten des Rehabilitationssports sowie der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Indoor-Spielplätzen, sowie in Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko. Dasselbe gilt für die Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt sowie die Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen. Dies sind z. B. Hochschulen, Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen sowohl für Theorie und Praxisausbildung, öffentliche und private Musikschulen, Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, Jugend- und Familienbildungsstätten und Angebote von Yoga-, Ernährungs- und anderen Präventionskursen sowie Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger. Der Hinweis, dass digitale Kommunikations- und Lernformen weiter nutzbar sind, ist rein klarstellender Natur. Der VO-Geber zeigt sich bewusst, dass er mit der Einschränkung von Präsenzveranstaltungen den Bildungsauftrag nicht völlig unmöglich macht.

(4) In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes besteht aufgrund des körperlichen Kontakts der anwesenden Personen regelmäßig ein besonders hohes Ansteckungsrisiko. Gleiches gilt für den Betrieb von Prostitutionsfahrzeugen.

Zu § 3 Beherbergungsbetriebe und Tourismus:

Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs sowohl der Übernachtungsgäste als auch der Tagestouristen ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Insbesondere vor dem Hintergrund entsprechender Tourismusbeschränkungen in den benachbarten Bundesländern Niedersachsen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern besteht die Gefahr der Umleitung von Urlaubsreisenden und Tagestouristen nach Sachsen-Anhalt. Reisen mit Omnibussen (Reisebusreisen) werden untersagt, weil bei diesen aufgrund der räumlichen Nähe und der zeitlichen Dauer regelmäßig ein hohes Ansteckungsrisiko der Reiseteilnehmer besteht.

Auswärtige, die das Land zu touristischen Zwecken besuchen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusregionen des Harzes und um die UNESCO- Welterbestätten deutlich. Die dadurch entstehenden hohen Personendichten begründen einen hohen Schutzbedarf. Das Verbot das Land zu touristischen Zwecken zu besuchen, ist ermessensgerecht. Denn Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 IfSG), Das Verbot, das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zu betreten, dient diesem Zweck. Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19. Das Verbot, das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zu touristischen Zwecken zu betreten, ist geeignet, die weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 in Sachsen-Anhalt zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Das Verbot ist auch erforderlich. Denn die hochdynamische Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen und Tagen und die medizinalfachliche und epidemiologischen Erkenntnisse gebieten das Verbot von touristischen Reisen zum Schutz der Landesbevölkerung. Das Urlaubsverbot ist auch zur Verhinderung bzw. Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle, weiterhin bereit zu halten. Nach aktueller Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer unüberschaubaren Vielzahl von Besuchern, die Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Besucher. Auch wenn der Tourismus für einige Teile des Landes von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist hier festzustellen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor dem hohen Risiko der weiteren Verbreitung dieser Krankheit höher zu bewerten ist als das Interesse der Besucher oder der Gewerbetreibenden in Sachsen-Anhalt. Da weiterhin Reisen aus familiären, gewerblichen und beruflichen Gründen erlaubt sind, liegt eine Verletzung des Übermaßverbotes nicht vor. Andere mildere, gleich wirksame Schutzmaßnahmen sind weder ersichtlich noch angesichts der Gefahrenlage vertretbar. Zudem steht gegen das SARS-CoV-2 Virus derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

Zu § 4 Gaststätten:

Da die bisherigen Eindämmungsmaßnahmen im Gastronomiebereich nicht die erhofften Wirkungen gezeigt haben, ist es erforderlich, nicht nur Kneipen und Bars, sondern auch alle Restaurants, Speisewirtschaften, Gaststätten, Cafés, öffentliche Kantinen und Personalres- 6 taurants sowie Hotelgastronomie für den Publikumsverkehr zu schließen. Gestattet wird jedoch die Belieferung und der Außer-Haus-Verkauf, bei denen Abstandsregelungen zu beachten sind. Um Gruppenbildungen zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass im Umkreis von 50 Metern um Abgabestellen weder in Einkaufszentren noch auf öffentlichen Straßen und Plätzen ein Verzehr stattfindet. Für die Hotels wird klargestellt, dass neben der Außerhaus-Lieferung auch eine Zimmerservice für die Beherbergungsgäste zulässig ist. Eine Versorgung in Gemeinschaftsräumen bleibt jedoch untersagt. Die Ausnahmen dienen dem Interesse der Bevölkerung an einer Versorgung mit zubereiteten Speisen. Kantinen, die allein für die Belegschaft zugänglich sind, also weder durch Gäste von Außen noch Besucher des Unternehmens betreten werden können, dürfen weiter öffnen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Diese Ausnahme ist erforderlich, weil gerade in Unternehmen der chemischen Industrie die Betriebskantinen oftmals als Pausen- und Sozialräume dienen und ein Verzehr von Speisen am Arbeitsplatz aus Gesundheitsschutzgründen nicht zulässig ist.

Zu § 5 Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege:

(1) Aus den gleichen Gründen wie in § 1 dargelegt, ist es erforderlich, die Ladengeschäfte zu schließen, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Eine Einschränkung der Tätigkeit von Handwerkern ist damit nicht verbunden.

(2) Unter Abwägung der Sicherstellung der Versorgung einerseits und der bestehenden Infektionsrisiken andererseits werden Bereiche genannt, für die keine Schließung angeordnet ist. Dies betrifft den Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Poststellen (Filialen, Serviceagenturen und Annahmestellen der Deutschen Post AG und anderer Dienstleister wie Hermes, GLS, DPD, „Hermes“, „DPD“, „UPS“, „GLS“, „MZZ-Briefdienst“, „biber post“, „Pin AG“ etc.), Tierbedarf, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der OnlineHandel und Abhol- und Lieferdienste. Da viele Menschen sich bemühen, ihre sozialen Kontakte weiter einzuschränken und von einer Nutzung es ÖPNV absehen wollen, ist es erforderlich, Fahrradgeschäften die Öffnung zu gestatten, um die Mobilität etwa für notwendige Wege zur Arbeit sicherzustellen.

(3) Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege, wie Frisöre und Barbiere, nichtmedizinische Massagepraxen, Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios und ähnlicher Unternehmen wird untersagt, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist und damit Infektionsketten nicht wirksam unterbunden werden könnten. In Abwägungnotwendiger Hilfeleistungen müssen medizinisch notwendige Behandlungen weiter möglich bleiben.

(4) Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, soweit das nach Absatz 2 zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst. Ein Modegeschäft das nur einen kleinen Zeitschriftenstand hat oder ein Elektronikmarkt, der auch Kaffee verkauft, dürfen damit nicht öffnen. Ein Drogeriemarkt, der neben Hygieneartikeln auch Haushalts- oder Spielwaren verkauft, dagegen schon. Die Grenze des Begriffs „nicht nur unerheblichen Anteil“ ist in der Gesamtschau zu beurteilen und wird bei etwa einem Viertel des Gesamtsortimentes liegen.

(5) Außerdem erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte das Recht, Ausnahmegenehmigungen auf lokaler Ebene zu erteilen, etwa wenn im weiten Umkreis nur ein Geschäft mit Mischsortiment vorhanden ist, bei dem das zugelassene Sortiment in der Gesamtschau zwar gering ist, für die Versorgung der lokalen Bevölkerung aber essentielle Bedeutung hat. Die Öffnung muss jedoch aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein.

(6) In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die in Absatz 2 genannten Ausnahmen sowie für deren gastronomische Einrichtungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erlaubt.

(7) Zur weiteren Kontaktminimierung und zur Verhinderung einer Ausbreitung der der Krankheit COVID-19 ist es erforderlich weitergehende Hygieneregeln, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen und Abstandsregelungen festzulegen. Dies gilt insbesondere für große Supermärkte sowie Bau- und Gärtenmärkte, die aufgrund ihrer Größe auch mehr Kunden anziehen.

Zu § 6 Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze:

Die Begründung zu § 2 Abs.1 gilt entsprechend. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen hat regelmäßig eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum Teil deren körperlichen Kontakt zur Folge. Dies hat eine erhebliche Infektionsgefahr zur Folge. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Ausnahmen hiervon in besonders begründeten Einzelfällen (Kaderathleten und Sportbetrieb mit Tieren) durch schriftliche Genehmigung des Landesverwaltungsamts zugelassen werden. Dieses ist als Bündelungsbehörde sowohl für sportfachliche, Seuchenhygienische und tierschutzrechtliche Fragestellungen fachlich zuständig, so dass eine schnelle und einheitliche Bearbeitung auf Ebene der Oberbehörde sachdienlich erscheint.

Nicht unter den Begriff „Sportbetrieb mit Tieren“ fällt das normale alltägliche Bewegen von Tieren z.B. Pferden auf der Koppel oder in einer Reithalle. Diese im Sinne der Tiergesundheit zwingend notwendigen Maßnahmen unterliegen sind weiterhin zulässig und unterliegen nicht der Genehmigungspflicht. Auf die für Veranstaltungen beschriebenen Abstandsregelungen (1,5 Meter) und weiteren Begrenzungen sind jedoch zu achten.

Die Betretensverbote für Spiel- und Bolzplätze sowie öffentlich zugängliche Sportanlagen sind als Verbot gegenüber den Nutzern erforderlich, um insbesondere bei frei zugänglichen Anlagen, die zwar vom Betreiber gesperrt und geschlossen wurden, aber nicht gänzlich abgeschottet werden können, eine Sanktionierung sicherstellen zu können.

zu § 7 Einschränkung der Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen:

(1) Um einen möglichst umfassenden Schutz zu und der Sicherstellung der medizinischen Versorgung, des Schutzes des medizinischen und pflegerischen Personals und des Schutzes besonders vulnerabler Gruppen ist ein generelles Besuchsverbot in den nachfolgend beschriebenen Einrichtungen notwendig.

1. In den vollstationären medizinischen Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die Beschränkung des Zugangs eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei.

2. Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Nummer 1.

Hinzu kommt folgender Faktor: In vollstationären Einrichtungen der Pflege werden vielfach ältere Personen betreut, die zu den Risikogruppen gehören und durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären.

3. Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Nummern 1 und 2.

Auch in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären.

4. Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Nummern 1, 2 und 3.

Auch Werkstätten für Menschen mit Behinderung werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären.

5. Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Nummer 2.

Auch in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 WTG LSA werden vielfach ältere Personen betreut, die zu den Risikogruppen gehören und durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären.

(2) Um besonderen Situationen, z. B. bei Frühgeborenen, Kindern, im Notfall, palliative Situation oder in der Versorgung von Sterbenden, Rechnung tragen zu können, können die 9 Einrichtungen Ausnahmen vom allgemeine Besuchsverbot nach Absatz 1 zulassen. Hierbei können sie Auflagen besonders hinsichtlich Hygiene oder Besuchszeiten zulassen.

(3) Keine Ausnahmen nach Absatz 2 sind zulässig für Infizierte Personen, Kontaktpersonen und nach Auslandsaufenthalt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Für reiserückkehrende Besucher aus dem Ausland wird für den durch die Inkubationszeit definierten Zeitraum von 14 Tagen und für Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II sind, ein Verbot zum Betreten der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 definierten Einrichtungen ausgesprochen.

Kontaktpersonen der Kategorien I und II sind Personen mit einem Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 ab dem 2. Tag vor Auftreten der ersten Symptome bei diesem Fall nach der Definition des RKI. Ihnen wird grundsätzlich nahegelegt, Kontakte zu anderen Personen zu meiden.

Aktuell erhöhen sich täglich die Zahlen derer, die nachweislich am neuen Coronavirus erkrankt sind und auch die Zahl der begründeten Verdachtsfälle steigt an. Es ist daher davon auszugehen, dass die zugrundeliegenden Infektionsketten weit verzweigt sind und es auch eine größere Zahl infizierter Personen gibt, die asymptomatisch sind, da man eine Ansteckung oft gar nicht bemerkt, weil diese ohne Symptome verläuft. Die häufigen Symptome können auch für eine Erkältung oder einen grippalen Infekt gehalten werden. Es ist daher möglich, dass Besucher, die gar nicht wissen, dass sie krank sind oder ihre Symptome nicht in den Zusammenhang mit dem Coronavirus bringen bzw. verharmlosen, besonders vulnerable Personen anstecken können.

Die Beachtung allgemeiner Hygieneregeln ist bei dem erheblich gefährdeten Personenkreis in den betroffenen medizinischen Einrichtungen und vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Personen mit Behinderungen nicht ausreichend und kann zudem leicht missachtet werden. Es besteht damit eine konkrete Gefahr für diesen Personenkreis, durch Besucher angesteckt zu werden. Bei unbeschränktem Zugang von Besuchern würden bei dem aktuell erhöhten Risiko, dass die Besucher an dem Coronavirus erkrankt sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eines geschützten Rechtsguts, hier die Gesundheit bzw. das Leben von deutlich gefährdeten Personengruppen, geschehen, wenn weiterhin ohne Beschränkungen alle Besucher zugelassen werden. Die Verbreitung des Virus würde zudem vorangetrieben werden.

(4) Damit die medizinische Versorgung weiterhin gewährleistet werden kann, sind Ausnahmen für das Personal in den Einrichtungen erforderlich.

Zu § 8 Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen:

Da nach der derzeitigen Datenlage von einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle in Sachsen-Anhalt auszugehen ist und die weitere geographische Ausbreitung wahrscheinlich wird, ist davon auszugehen, dass auch Werkstätten für behinderte Menschen und Förderstätten betroffen sein werden. Hinzukommt, dass in vielen der genannten Einrichtungen Menschen mit Behinderungen tätig sind bzw. betreut werden, die an chronischen Erkrankungen, z.B. der Atemwege, leiden, bei denen mit einem schweren Krankheitsverlauf gerechnet werden muss. Aus diesen Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens und zum Schutz der genannten vulnerablen Gruppe eine generelle Schließung der genannten Einrichtungen zunächst bis zum 19. April 2020 fachlich geboten. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt und die genannte Gruppe geschützt wird. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkopplung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der betroffenen Menschen mit Behinderungen und der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Andere Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung sowie die Rechte und Interessen der Einrichtungsträger treten demgegenüber zurück. Ist die Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung zuhause oder in einer betreuten Wohnform tagsüber nicht sichergestellt ist durch die genannten Einrichtungen eine Notversorgung sicherzustellen. Die in den Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fachpersonal) befinden sich weiterhin im Dienst. Den Einrichtungsträgern steht es damit frei, ihren Betrieb durch das verbliebene Fachpersonal sowie das sonstige zusätzliche durch Arbeitsvertrag gebundene Personal fortzuführen. Die Beschäftigung und Betreuung der Menschen mit Behinderung in der Notbetreuung haben dabei allerdings oberste Priorität, d. h. nur bei darüber hinaus gehenden vorhandenen Kapazitäten kann mit Fachpersonal weiterproduziert werden.

Zu § 9 Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge:

Hier steht ebenfalls die Eindämmung der Infektion im Vordergrund. Die Leistungen der Tageskliniken sind dadurch geprägt, dass die Patienten für einen Teil des Tages die Kliniken besuchen und dort therapiert werden. Um das Risiko der Ansteckung zu minimieren, muss 11 der Betrieb der Tageskliniken auf das notwendige Maß beschränkt werden. Im Maßregelvollzug und in der forensischen Nachsorge werden die Kontaktmöglichkeiten weitgehend eingeschränkt. Diese Einschränkungen dienen dem Schutz der Untergebrachten, den Klientinnen und Klienten sowie den Beschäftigten. Die Gewährleistung der sach- und fachgerechten Durchführung des Maßregelvollzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hat oberste Priorität. Die Leistungen der forensische Ambulanz Sachsen-Anhalt in der ‚FORENSA‘ dienen der Aufrechterhaltung der Wirksamkeit der stationären Therapiebemühungen mit dem Ziel einer nachhaltigen Integration der Klientel in ein straffreies Leben. Diese Leistungen können zum Schutz aller Beteiligten derzeit nur beschränkt auf das erforderliche Maß durchgeführt werden.

Zu § 10 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken:

Die Kurangebote und weitere stationäre Vorsorge- und/oder Rehabilitationsangebote für zum Beispiel für Mütter, Väter, Kinder und pflegende Angehörige in Sachsen-Anhalt werden sehr umfänglich von Personen aus dem Bundesgebiet in Anspruch genommen. Aufgrund der in vielen Gebieten teilweise deutlich höheren Infektionsraten ist auch für diese Angebote eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbaren Verbreitungsdynamik zu befürchten. Im Hinblick auf diese Sachlage sind die akut stationären Einrichtungen bereits aufgefordert, elektive Eingriffe und sonstige Angebote soweit möglich zu verschieben. Kur- und Vorsorgemaßnahmen sowie Rehabilitationsbehandlungen der allgemeinen Heilverfahren stellen keine lebensnotwendigen Gesundheitsleistungen dar und können daher aus gesundheitlicher Sicht grundsätzlich verschoben werden. Die Inanspruchnahme der Angebote führt zudem zu einer hohen Anzahl von Anreisen aus anderen Bundesländern, mit zum Teil höheren Infektionsraten und damit einer erhöhten Gefahr möglicher Übertragungen. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Einrichtungen, in dem erforderlichen Umfang gestaltend auf die Anreisebedingungen einzuwirken oder in gebotenen Umfang die infektionshygienischen Gegebenheiten für die in Rede stehenden Aufenthalte begrenzt sind. Daher sind die Vorsorge- und Rehabilitationsangebote einzustellen, soweit sie nicht medizinisch indiziert sind. Nicht von dem Verbot erfasst, sind Anschlussheilbehandlungen. Diese sind unabweisbar gebotene Versorgungsangebote. Alternativ verbliebe sonst nur die weitere Patientenversorgung in der jeweiligen stationären Einrichtung der Akutversorgung. Diese aber gilt es in der gegenwärtigen Situation so weit wie möglich zu entlasten. Die Bestimmung in Absatz 2 Satz 2 nimmt daher die Anschlussheilbehandlungen vom Verbot aus. Dies gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, die in den psychosomatischen Reha-Kliniken durchzuführen sind. Bereits begonnene Maßnahmen dürfen aufgrund der Ausnahmeregelung in Absatz 4 zu Ende durchgeführt werden.

Zu § 11 Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf:

In den Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden in einem örtlich umgrenzten Raum aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, Gesundheitszustands oder Pflegebedarfs besonders gefährdete Personengruppen gemeinschaftlich versorgt und betreut. Damit einher geht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Soweit hier nicht Personen versorgt und betreut werden, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, ist ein Verzicht auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege deshalb zur Verzögerung der Ausbreitung und Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich. Die Regelungen zur Notbetreuung orientieren sich an denen für die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 12.

Zu § 12 Gemeinschaftseinrichtungen nach §§ 33 Nr.1,2,3 und 5 IfSG, Notbetreuung:

(1) Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 durch TröpfchenInfektion, z.B. durch Husten, Niesen teils auch mild erkrankter oder auch asymptomatisch infizierter Personen, kann es leicht zu fortgesetzter Mensch zu Mensch Übertragung kommen. Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonders relevanten Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Schulen und Kinderferienlagern, wo Kinder und Betreuungspersonen auf engen Raum in Kontakt miteinander treten. Das Mittel der Einrichtungsschließung ist aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit kritischer Infrastrukturen durch Ausnahmen zur Notbetreuung zu flankieren.

In Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Tagespflege, Schulen und Ferienlagern kommt es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Kindern und dem Betreuungspersonal bzw. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie dem Lehr- und Aufsichtspersonal. Nach bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder und Jugendliche zwar nicht schwerer an COVID19, sie können jedoch ebenso wie Erwachsene – ohne Symptome zu zeigen – Überträger des SARS-CoV-2 sein. Kinder und Jugendliche sind zugleich besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, da kindliches Verhalten regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Schulen und Ferienlagern mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Betreuungs-, Lehr- und Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Um- 13 stände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion durch Kinder und Jugendliche zu verhindern.

(2) In den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG werden zahlreiche Kinder und Jugendliche betreut, die der Aufsicht und Überwachung bedürfen. Bei einer Anordnung der Schließung von entsprechenden Einrichtungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sind auch die Auswirkungen einer Einrichtungsschließung auf andere Bereiche des öffentlichen Lebens zu beachten.

1. Eine Ausnahme für Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf und Kinder mit zusätzlichem Förderanspruch nach § 8 Kinderfördergesetz Sachsen-Anhalt, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind (z.B. in den Förderschulzentren für Blinde, Hörgeschädigte oder Körperbehinderte), ist in Abwägung der bestehenden besonderen Angebote und Betreuungsbedarfe notwendig.

2. Für Kinder, die nach einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Kindertageseinrichtung zu besuchen haben, ist ebenfalls eine Notbetreuung sicherzustellen.

3. Dabei müssen auch die Betretungsrechte des für die Notbetreuung erforderlichen Personals geregelt werden.

4. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung – insbesondere die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gesundheitswesens und der Pflege, der Verteidigungs-, Ordnungs- und Sicherheitsbehörden und anderer kritischer Infrastrukturen, die in Absatz 3 näher beschrieben sind, muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen aufrecht erhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der in diesen Bereichen beschäftigten Eltern nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungs- bzw. Schulöffnungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für die Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzustellen. Eine Betreuung soll dabei weiterhin in den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen erfolgen, da eine Schaffung zentraler Notfallbetreuungsangebote die Infektionsgefahr weiter erhöhen würde. Zudem ist die Notbetreuung subsidiär. Das heißt, sie soll nur erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

In Anlehnung an § 45 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird die Ausnahmevorschrift auf Kinder beschränkt, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Grundsätzlich gilt, dass beide Erziehungsberechtigten des Kindes, oder bei allein Erziehenden (alleinige Personensorgeberechtigung) der 14 allein Erziehungsberechtigte, zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Absatz 3 gehören müssen.

Da im Bereich des zur Bewältigung der Pandemie besonders wichtigen Gesundheits- und Pflegesektors (Absatz 3 Nr. 1) mittlerweile schon erhebliche Personalausfälle durch nicht zur Verfügung stehende Notbetreuung berichtet wurden, ist es nötig die strengen Regeln, dass beide Elternteile als unentbehrliches Schlüsselpersonal zu qualifizieren sind, um die Betreuung zu erhalten, für diesen Sektor gelockert wird, um die Leistungsfähigkeit des Gesundheits- und Pflegesektors nicht zu gefährden. Nunmehr wird unabhängig von der Tätigkeit des zweiten Personensorgeberechtigten für unentbehrliches Schlüsselpersonal aus dem Gesundheits- und Pflegesektor die Notbetreuung ihrer Kinder gewährleistet. Dies umfasst auch Laborpersonal oder Reinigungskräfte in Krankenhäusern. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung weitere Ausnahmen für die Notbetreuung zuzulassen, insbesondere die Regelung für unentbehrliches Schlüsselpersonal des Gesundheitssektors auf weitere Bereiche der Kritischen Infrastruktur auszudehnen, soweit dies lokal erforderlich ist. Diese Ausnahmemöglichkeit umfasst darüber hinausgehend auch sogenannte Härtefälle, wenn etwa wegen einer Erkrankung der Eltern eine Kinderbetreuung nicht möglich ist.

(3) Absatz 3 nimmt zur Definition unentbehrlichen Schlüsselpersonals auf die Kritische Infrastruktur im Sinne der in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik, Post und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr Bezug. Dabei werden einzelne Berufsgruppen zu Kategorien zusammengefasst:

1. In Absatz 3 Nr. 1 wird die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), der Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinderund Jugendhilfe und der Behindertenhilfe dargestellt.

2. In Nr. 2 folgt der behördliche Teil. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Dies umfasst gerade auch die freiwillige Feuerwehr und den Katastrophenschutz, die im ländlichen Raum das Rückgrat der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr darstellen. Für alle behördlichen Stellen gilt, dass mit der Bestätigung des Dienstvor- 15 gesetzten, dass die Beschäftigten unabkömmlich sind, dies von der Einrichtungsleitung zu akzeptieren ist, da nicht davon auszugehen ist, dass falsche dienstliche Erklärungen abgegeben werden.

3. In Nr. 3 folgen notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung), der Landwirtschaft sowie der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils inkl. Zulieferung und Logistik. So gehört die Papierindustrie, als Basis für Zeitungen ebenso zur kritischen Infrastruktur, wie Raffinerien oder Werke für Bioethanol. Auch der Begriff der Lebensmittelindustrie ist weit auszulegen und umfasst auch die Herstellung von Kaffee, Tee oder Süßwaren und Gebäck.

4./5. Schließlich werden noch einzelne besondere Berufsgruppen genannt, die aufgrund bestehender Beratungspflichten (Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung) oder der besonderen Notlagen (Frauen- und Kinderschutz sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen) bzw. der Absicherung ordnungsgemäßer und gesundheitlich unbedenklicher Bestattungen (Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien) zum unentbehrlichen Schlüsselpersonal gehören.

(4) Ein schriftlicher Nachweis der Unentbehrlichkeit gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtungen ist erforderlich, um die Zahl der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Anderenfalls wäre die Maßnahme der Schließung von Kindertagesstätten, Tagespflegeeinrichtungen und Schulen nicht effektiv, wenn sich die Kinder und Jugendlichen in unveränderter oder kaum verminderter Zahl dort zu den Betreuungszeiten aufhalten würden. Die Schließung von Kindertagesstätten, Tagespflegeeinrichtungen und Schulen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die bestehenden Rechte auf Kinderbetreuung und die Schulpflicht dar. Ein solcher Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die notwendigen Ausnahmen eng ausgelegt und strikt kontrolliert werden.

Für Ferienlager, die im hier betroffenen Zeitraum in den Osterferien stattfinden könnten, sind Ausnahmen nicht angezeigt, da für die betroffenen Kinder in den Ferien am Heimatort eine Hortbetreuung als Ausnahme sichergestellt werden könnte. Zugleich kommen in Ferienlagern regelmäßig Kinder und Jugendliche aus verschiedenen Landesteilen und Bundesländern zusammen, so dass die Gefahr einer Infektionsausbreitung dadurch besonders hoch ist. Soweit durch ein Gesundheitsamt die vollständige und ausnahmslose Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG bereits angeordnet wurde, 16 weil Beschäftigte oder betreute Kinder positiv auf den Erreger SARS-CoV-2 getestet wurden, bleibt es für den entsprechende verfügten Zeitraum bei einer Schließung. Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen eines entsprechenden positiv getesteten Falles durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung in der Regel keine Schutzmaßnahmen mehr getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Einrichtung zeitweise zu schließen. Daher sind für die wenigen betroffenen Einrichtungen auch keine Ausnahmen zur Notbetreuung für die Kinder von Schlüsselpersonal möglich.

(5) Entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 3 dürfen Infizierte Personen, Kontaktpersonen und Rückkehrer nach Auslandsaufenthalt auch die Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 1 nicht betreten, und keine Notbetreuung in Anspruch nehmen, da die Gefahr einer Infektionsübertragung als zu hoch eingestuft wird.

Zu § 13 Sonderregelungen zur Absicherung von Prüfungen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen:

Die Ermächtigung zum Erlass der Ausnahmeregelungen zur Sicherstellung der Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt sind zur Sicherung der Bildungsabschlüsse der betroffenen Schülerinnen und Schüler erforderlich. Dabei sind jedoch auch begrenzenden Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 4 zu treffen.

Zu § 14 Sonderregelungen für Staatsprüfungen und Prüfungen an Hochschulen:

(1) Die aktuelle Entwicklung der Corona-Krise mit Kontakt- und weiteren Beschränkungen führen dazu, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Staatsprüfungen wie z. B. des 2. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im April 2020 nicht gewährleistet werden kann. So gibt es Schwierigkeiten bei der Suche nach zusätzlichen Räumlichkeiten, die wegen der Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich werden, da die Gruppen der Prüfungsteilnehmer verkleinert werden müssen bzw. ist die Organisation der Aufsichten sehr problematisch. Auch führt eine Gruppenverkleinerung zu erheblich mehr Aufsichtspersonal, wobei Zwangsverpflichtungen nicht möglich scheinen und unabhängig davon aufgrund privater oder behördlicher Entscheidungen sich trotzdem Probleme mit der Anwesenheit der Aufsichtspersonen am Prüfungsort sowie beim Transport der Aufgaben zu den Prüfungsorten und zurück ergeben können. Es werden derzeit deshalb bundesweit Überlegungen angestellt, diese Prüfung zu verschieben und die Prüfungsteilnehmer ohne Prüfung in das Praktische Jahr zu entsenden, damit zum einen Einsatzmöglichkeiten von Medizinstudierenden ohne Nachteile für den Studienfortschritt zu ermöglichen. Aufgrund dieser Ungewissheiten wird das zuständige Ressort zum Erlass der notwendigen Regelungen ermächtigt.

(2, 3) Die Überlegungen zu Absatz 1 gelten für die Staatsprüfungen im Bereich der Lehrerbildung und der juristischen Staatsprüfungen entsprechend.

(4,5) Auch für die Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen an den Hochschulen in Sachsen-Anhalt und an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt müssen Regelungen getroffen werden, um die Bildungsabschlüsse der Studierenden nicht zu gefährden. Die zuständigen Ressorts werden zur Umsetzung der Regelungen ermächtigt.

(6) Sofern Prüfungen noch durchführbar sind, sind hierbei aus Gründen des Infektionsschutzes alle erforderlichen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Auf die für die Versammlungen dargestellten Schutzmaßnahmen wird hierbei verwiesen. Ziel muss es sein, das Vorgehen für die zu treffenden Regelungen zu harmonisieren und allen Betroffenen entweder die Durchführung der Prüfung oder einen sanktionslosen Rücktritt zu ermöglichen.

Zu § 15 Sonderregelungen für Bildungsgänge zu den Ausbildungen in Gesundheitsund Pflegeberufen, Hebammen, Notfallsanitäter u.a.:

Die Regelungen dienen zum einen dazu, Ausbildungsunterbrechungen oder das Ansammeln von Fehlzeiten und damit verbundene Verlängerungen der Ausbildungszeiten durch Schulschließungen zu verhindern. Daher können Einsätze in der Praxis zur medizinischen Versorgung als Praxiseinsätze in der Ausbildung im Sinne der Berufsgesetze gewertet werden.

(1) Die Regelung stellt sicher, dass zum einen die Schülerinnen und Schüler während der Schließung der Schule auch einen Praxiseinsatz durchführen können. Zum anderen wird so auch dem aktuellen Personalbedarf Rechnung getragen. Neben den bereits durch Erlass geregelten Ausbildungsgängen nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz sollen künftig auch folgende Ausbildungen hierunter fallen:

Ausbildung zur/zum

– Hebamme/Entbindungspflegers,

– Medizinisch-technischen Assistenten/in,

– Notfallsanitäter/in,

– Operationstechnischen Assistenten/in,

– Pharmazeutisch-technischen Assistenten/in,

– Diätassistenten/in,

– Physiotherapeuten/in.

Ziel ist es, während der Schulschließung die Schülerinnen und Schüler in der Praxis sinnvoll einzusetzen und Nachteile für diese damit zu vermeiden. Denn auch diese können sinnvollerweise – je nach Kenntnisstand – Hilfstätigkeiten durchführen. Ein trägerübergreifender Einsatz darf nur bei rechtlicher Absicherung der Träger untereinander stattfinden.

(2) Es wird geregelt, dass Einsätze in der Praxis, soweit diese geöffnet hat, auch weiterhin möglich sein sollen. Auch damit ist klargestellt, dass ein Beschäftigungsverbot für Schülerinnen und Schüler nicht besteht.

(3) Die Regelung sorgt dafür, dass Schülerinnen und Schüler, die weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 in der Praxis eingesetzt werden können, weil die Praxisstellen Probleme mit der Organisation des Einsatzes haben, durch die Schulen mit Aufgaben versorgt werden, um die Zeit zumindest in dieser Form sinnvoll und ausbildungsorientiert zu nutzen.

(4) Die Regelung soll den beteiligten Ausbildungsträgern ermöglichen, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Daher eröffnet diese Vorschrift den Praxiseinsatzstellen die Möglichkeit der Prüfung in eigenem Ermessen und nach Abwägung der jeweiligen Interessen, ob Schülerinnen und Schüler den Anforderungen gewachsen sind, den Einsatz unter erschwerten Bedingungen durchzuführen. Die Letztentscheidung über die damit eingehende Freistellung erfolgt im Zusammenwirken mit der Praxiseinsatzstelle durch die Schule, die dann auch den betroffenen Schülerinnen und Schüler schulische Aufgaben zukommen lässt.

(5) Die Ausführungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung zum Krankenpflegehelfer und zum Altenpflegehelfer entsprechend.

Zu § 16 Sonderregelungen für Beratungsangebote, Obdachlosenversorgung und Blutspendetermine:

(1) Beratungsleistungen sozialer, psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art können auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie erforderlich oder teilweise sogar rechtlich geboten sein (Schwangerschaftskonfliktberatung). Sie können daher nicht gänzlich eingestellt werden. Die Beratungsleistungen sowie die Erbringung von entsprechender Dienstleistungen sollen jedoch möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. auch telefonisch, per EMail oder durch Nutzung digitaler Medien) und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.

(2) Während die allgemeine Bevölkerung für die Nutzung gastronomischer Angebote auf Abhol- und Lieferservice verwiesen werden kann, weil diese Angebote auch im häuslichen Bereich konsumiert werden können, ist dies bei den Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) wegen der fehlenden Wohnung des betroffenen Personenkreises nicht möglich. Deshalb dürfen diese Angebote aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weiter betrieben werden, sofern die beschriebenen Zugangs- und Hygieneregelungen eingehalten werden.

(3) Blutspendetermine sind zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Blutkonserven von erheblicher Bedeutung. Dabei ist gerade in der derzeitigen Pandemielage die Absicherung der Spenden besonders wichtig. Hierzu sind die Blutspendedienste auch auf die Nutzung von Räumen angewiesen, die sich in Einrichtungen befinden, für die nach dieser 19 Verordnung Schließungen und Betretungsverbote angeordnet sind. Die Aufrechterhaltung der bekannten Strukturen ist für die Blutspendeeinrichtungen von großer Bedeutung, weil die gewohnten logistischen Gegebenheiten vor Ort (bekannte Räume, deren Ausstattung mit Steckdosen, Wasser, Sanitäreinrichtungen etc.) eine zügige und routinierte Entnahme sicherstellen. Unter Beachtung der dargestellten Hygieneanforderungen sind in einer Abwägung zwischen der Minimierung der Kontakte zur Unterbrechung der Infektionsketten und der Versorgung mit Blutkonserven die getroffene Ausnahme erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.

Zu § 17 Kampfmittelbeseitigung:

Die Beseitigung aufgefundener Kampfmitteln macht oftmals die Festlegung eines Sperrkreises erforderlich, dessen Ausmaß von der Art und Größe des jeweiligen Kampfmittels abhängt. Der Sperrkreis kann insbesondere bei Bomben bis zu 1.000 Metern und mehr betragen. Es kann erforderlich sein, dass innerhalb des Sperrkreises alle Bewohner ihre Häuser, Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze und andere Personen den Bereich verlassen müssen, um sie vor den Gefahren einer möglichen ungewollten Explosion oder erforderlichen Sprengung des Kampfmittels zu schützen.

Durch die derzeit vorliegende Pandemie wären momentan mögliche Evakuierungen für die Sicherheits-und Gesundheitsbehörden eine kaum zu bewältigende Last. Hier könnten insbesondere auch vulnerable Gruppen, wie Menschen in Einrichtungen, Krankenhäusern oder in Quarantäne befindliche Personen betroffen sein. Entsprechende Evakuierungen könnten die Wirkung der derzeit umgesetzten Maßnahmen der Seuchenbekämpfung gefährden. In Abwägung der beiden zu bekämpfenden Gefahren muss hier vorübergehend das planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln grundsätzlich zurücktreten und ein entsprechendes Verbot angeordnet werden. Im Einzelfall kann jedoch durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst in Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde eine Ausnahme von dem generellen Verbot der planmäßigen Sondierung und Freilegung innerhalb geschlossener Ortschaften zugelassen werden. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst kann auch für bestimmte Arten von Sondierungstätigkeiten, die keine erdeingreifenden Maßnahmen beinhalten, eine Ausnahme ggf. durch Allgemeinverfügung zulassen.

Zu § 18 vorübergehende Kontaktbeschränkungen:

Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung physischer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen die vorübergehenden Kontaktbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, der SARS-CoV-2- EindV vom 17. März 2020 zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen, nicht zu einer Reduktion des lnfektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio vorübergehende Kontaktbeschränkungen zwingend geboten, um das lnfektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit mit dem Ziel der Minimierung physischer Kontakte. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Absatz 3 aufgelistet sind. Danach sind insbesondere der Weg zur Arbeit, Mandats- und Ehrenamtsausübung, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft, die auch das Verweilen z. B. auf Bänken unter Einhaltung des Abstandsgebotes umfasst, Teilnahme an nach § 1 erlaubten oder genehmigten Veranstaltungen (z.B. Trauungen und Trauerfeiern), die individuelle Einkehr zum Gebet sowie andere notwendige Tätigkeiten selbstverständlich weiter möglich. Insbesondere die Gewährleistung des Besuchs von Gerichtsverhandlungen stellt die nach § 169 Abs. 1 GVG zu gewährleistende Öffentlichkeit sicher. Von der die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist auch die aufgrund des Berufs oder Ehrenamts notwendige Begleitung anderer Personen umfasst. So darf z. B. eine Rechtsanwältin ihre Mandantschaft, ein Betreuer oder ein Seelsorger, die von ihm betreuten Personen bzw. eine Sozialarbeiterin das Opfer einer schweren Straftat zu Arzt- oder Gerichtsterminen begleiten.

Insbesondere soll der physische Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduziert werden. Deshalb ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit außerhalb dieses Personenkreises auch nur allein oder mit einer weiteren, nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person erlaubt. Zum eigenen Haushalt gehörend ist dabei als tatsächliche und faktische Einheit zu verstehen, nicht im melderechtlichen Sinne. Wenn also studierende Kinder, wegen der Schließung der Hochschulen zu ihren Eltern zurückkehren, gehören sie zum Haushalt, auch wenn sie dort nicht gemeldet sind. 21 Da bei Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen beinhaltet die große Gefahr der Gruppenbildung, der Nichteinhaltung des Abstandsgebotes und damit eines Unterlaufens der Kontaktbeschränkungen. Diese Handlungen sind daher bergen daher die Gefahr einer weiteren ungehemmten Verbreitung des Virus und sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Überwachung dieser Regelungen Personen im öffentlichen Raum kurzzeitig anhalten und befragen. Die befragte Person ist zur Auskunft über Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung verpflichtet. Nicht- bzw. Falschangaben hierzu können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 OWiG geahndet werden. Die triftigen Gründe i.S. des Abs. 4 sind glaubhaft zu machen.

Die systematische Vermeidung physischer Kontakte ist geeignet die Übertragungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern. Um das Ziel zu verwirklichen, die Infektionskurve der Krankheit COVID-19 in Deutschland allgemein und in SachsenAnhalt im besonderen deutlich abzuflachen, damit möglichst auch bei einer hohen Anzahl schwerer Krankheitsfälle stets genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung weiterhin gesichert bleibt, sind die hier ausgesprochenen befristeten Kontaktbeschränkungen auch über den 5. April hinaus weiter erforderlich. Denn die hochdynamische Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen und Tagen und die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse gebieten die Kontaktbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere der vulnerabler Gruppen sowie zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens. Nach aktueller Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stehen. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Neuinfektionsraten der vergangenen Tage sowie die steigende Zahl hospitalisierter Personen und Todesfälle in Sachsen-Anhalt. Zudem steht gegen das SARS-CoV-2 Virus derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

Zu § 19 Sonderregelungen für die Rechtspflege

Um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu gewährleisten, wird das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ermächtigt, abweichende Regelungen zu erlassen.

Zu § 20 Ordnungswidrigkeiten:

Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden in Absatz 1 Nrn. 1 bis 12 konkrete Tatbestände beschrieben, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Aufgrund der Gefahren für eine Vielzahl von Menschen bzw. besonders vulnerable Personengruppen geht der Bundesgesetzgeber für Verstöße gegen die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 IfSG, angeordneten Maßnahmen von einem Unrechtsgehalt aus, der im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu ahnden ist. Dementsprechend wurden aus Gründen der Transparenz und in Umsetzung einer Warnfunktion die entsprechenden Tatbestände der Verordnung benannt. Absatz 2 enthält den Hinweis, dass ein Bußgeldkatalog als Anlage zur Verordnung veröffentlicht wird.

Zu § 21 Strafvorschriften

Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden in Absatz 1 Nrn. 1 bis 10 konkrete Straftatbestände beschrieben Dies sind insbesondere Verstöße gegen die Verbote von Veranstaltungen, Versammlungen, Aufzügen, Zusammenkünften und Ansammlungen sowie Verstöße gegen Einrichtungsschließungen. Aufgrund der besonderen Gefahren für eine Vielzahl von Menschen bzw. besonders vulnerable Personengruppen geht der Bundesgesetzgeber für Verstöße gegen die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 IfSG, angeordneten Maßnahmen von einem Unrechtsgehalt aus, der im Bereich des Strafrechts zu ahnden ist. Dementsprechend wurden aus Gründen der Transparenz und in Umsetzung einer Warnfunktion die entsprechenden Tatbestände der Verordnung benannt.

Zu § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Wegen der hohen Eilbedürftigkeit tritt die Dritte Verordnung zur SARS-CoV-2 Eindämmung am 3. April 2020 in Kraft.

Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen Lage sind die Anordnungen zunächst bis 19. April 2020 befristet.

Dies gilt auch für die vorläufigen Kontaktbeschränkungen nach § 18. Die Risikoeinschätzung hat ergeben, dass angesichts der weiter steigenden Zahl der Neuinfektionen und Todesfälle ein Außerkrafttreten dieser Regelungen bereits zum 5. April der epidemiologischen Lage nicht gerecht wird.

Die zweite Eindämmungsverordnung vom 24. März 2020 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.