Einladung zur öffentlichen Beigeordneten-Konferenz

von 27. Februar 2017

Dem öffentlichen Sitzungsteil schließt sich ein nicht öffentlicher an. Im nicht öffentlichen Teil werden Angelegenheiten beraten, die nach § 52 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner betreffen und zudem einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Dazu können insbesondere Personalangelegenheiten, die Ausübung des Vorkaufrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen gehören.(halle.de/ps)