Elfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung

von 8. Januar 2021

§ 1

Die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 9. April 2020 (GVB1. LSA S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2020 (GVB1. LSA S. 722), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Personen, die bis einschließlich 31. Januar 2021 auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Sachsen-Anhalt einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondem; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.“

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1 und 3“ eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: „

Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlustinnerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.“

d) Absatz 4 wird aufgehoben

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „von der häuslichen Quarantäne“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden neue Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2. Personen, die über eine den Anforderungen des § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Impfdokumentation über eine mindestens 14 Tage vor Einreise bei Ihnen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen,

3. Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch Nukleinsäurenachweis bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 4 und 5.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 4“ gestrichen.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

3. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.“

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer2 wird das Wort „Häuslichkeit“ durch das Wort „Wohnung“ ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

„4. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,“.

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

d) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

„7. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,“.

e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und enthält folgende Fassung:

„9. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht rechtzeitig aufsucht.“

5. Die Anlage erhält folgende Fassung:

„Anlage (zu § 5 Abs. 2)

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

Verstöße gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. la Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt wie folgt zu ahnden.

Der anliegende Bußgeldkatalog ist als Richtlinie durch die zuständigen Verwaltungsbehörden anzuwenden. Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen. Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Geldbuße innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen:

• das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,

• ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat oder sich uneinsichtig zeigt oder

• ob ein Wiederholungsfall vorliegt.

Zuwiderhandlung gegen Adressat Bußgeldrahmen in Euro
Absonderung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 500 – 10 000
Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 S. 2 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 300 – 5 000
Direkte Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft (§ 1 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 150 – 3 000
Verlassen des Landes-ZBundesgebiets auf direktem Weg (§ 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 150 – 3 000
Kontaktaufhahme mit Behörde nach Einreise (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 150 -2 000
Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 300 – 3 000
Unrichtige Bescheinigung durch Arbeitgeber/Auftraggeber/Dienstherm (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 oder Nr. 4 SARS-CoV-2QuaV) Arbeitgeber/Auftraggeber/ Dienstherr 500 – 10 000
Vorlage Testergebnis bei Behörde (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 3 Satz 2 SARS-CoV-2QuaV) Ein- und Rückreisende 300 – 3 000
Aufsuchen Arzt oder Testzentrum (§ 2 Abs. 6 Satz 2, § 3 Abs. 5) Ein- und Rückreisende 300 – 3 000

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den Januar 2021.

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt