Erhöhung der Waldbrandstufen in der Region

von 23. April 2020

Aktuelle Waldbrandgefahrenstufen in Sachsen-Anhalt

Landkreis/kreisfreie Stadt/Region

gültig ab:

Waldbrandgefahrenstufe

Altmarkkreis Salzwedel

15.04.2020

4

Anhalt-Bitterfeld, nördlich der Elbe

21.04.2020

5

Anhalt-Bitterfeld, südlich der Elbe

21.04.2020

4

Börde, nördlich der Bundesautobahn 2

17.04.2020

5

Börde, südlich der Bundesautobahn 2

17.04.2020

4

Burgenlandkreis

23.04.2020

4

Harz

06.04.2020

3

Jerichower Land

20.04.2020

5

Landeshauptstadt Magdeburg

01.04.2020

3

Mansfeld Südharz

06.04.2020

3

Saalekreis

05.04.2020

4

Salzlandkreis

01.04.2020

3

Stadt Dessau-Rosslau

21.04.2020

4

Stadt Halle (Saale)

18.04.2020

4

Stendal

20.04.2020

5

Wittenberg – Dübener Heide

15.04.2020

5

Wittenberg – Elsterland

15.04.2020

5

Wittenberg – Vorfläming

15.04.2020

5

Das bedeutet:

Erläuterungen der Waldbrandgefahrenstufen

Stufe 1 -sehr geringe Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. im Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.

Stufe 2 -geringe Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.

Stufe 3 -mittlere Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden

Stufe 4 -hohe Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,

5. bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5Meter breiter, durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.

Stufe 5 –sehr hohe Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,

5. bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5Meter breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen,

6. den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.

Hinweis:Die Erhöhung der Waldbrandgefahrenstufe schließt die Einschränkungen der niederen Stufen ein.Das Betretungsverbot gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten.Quellen: § 29 LWaldGGesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG) vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA 2016, 77)
WaldbrSchVOWaldbrandschutzverordnung Land Sachsen Anhalt Stand 06.03.2014