Der Senat folgte damit der zuvor ergangenen, den Antrag einer Bewerberin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle.
Dem Dienstherrn stehe – so der 1. Senat – bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für die jeweilige Laufbahn ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums hat der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Mindestkörpergröße nicht überschritten. Denn die Vorgabe einer bestimmten Körpergröße ist zur Gewährleistung der Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen Auseinandersetzungen berechtigt. Gerade bei körperlichen Einsätzen gegen Personen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs müssten gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein, um diese erfolgreich durchführen zu können. Zudem rechtfertige sich das Erfordernis der Mindestkörpergröße aus der Befürchtung, dass Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 cm bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und der Konfrontation mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild bieten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegelt. Es liege nahe, dass diese Polizeibeamten eher und bevorzugt Ziel von aggressivem Verhalten wären und hieraus zusätzliche Gefahren für sie und andere erwachsen würden.
VG Halle, Beschluss vom 15. August 2017 – Az. 5 B 623/17 HAL –
OVG LSA, Beschluss vom 29. September 2017 – Az. 1 M 92/17 –