Fraktionen fordern Stadt Halle und Landesregierung zum einheitlichen Handeln auf

von 8. April 2020

„Mit dem Inkrafttreten der 3. Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Eindämmung der Corona-Pandemie zeigt sich mit der unterschiedlich strengen Auslegung der Regelungen kommunenübergreifend ein Problem. Die Deutung der Stadtspitze in Halle geht sogar so weit, dass ein kurzes Verweilen mit einem Buch im Freien verboten sein soll. Dabei geht Halle wiederholt einen Sonderweg. Im Saalekreis etwa ist genau dieses Verhalten gestattet. Eine sachliche Begründung hierfür fehlt aus unserer Sicht nach wie vor.

Daher fordern die Fraktionen die Stadt Halle eindringlich auf, die Auslegung der Verordnung nach dem oben genannten Prinzip schnellstens zu überdenken und im Interesse der Bürger auf Alleingänge zu verzichten. Angeln ja, Buchlesen nein – das kann man keinem Bürger vermitteln. Vielmehr wird so eine geringere Akzeptanz für die schweren alltäglichen Einschränkungen provoziert. Um eine solche willkürliche Interpretation zu beenden fordern wir ferner die Landesregierung auf, die Auslegungsmaßstäbe für die Kommunen zu konkretisieren und auf deren verbindliche Einhaltung im Wege der Kommunalaufsicht zu achten. Nur so können die Rechtssicherheit gewahrt und künftige Gerichtsprozesse gegen unrechtmäßige Sanktionierungen vermieden werden.

Ein regelmäßiger Aufenthalt an der frischen Luft ist gerade jetzt aus gesundheitlichen Gründen immens wichtig. Er stärkt die Immunkräfte und mindert psychische Belastungen. Für Familien etwa ist das Zusammensein auf engstem Raum rund um die Uhr ohnehin schon eine Beeinträchtigung. Ihnen die Möglichkeit abzusprechen, sich für kurze Zeit draußen nur mit Haushaltsangehörigen auf eine Bank zu setzen, ist absurd. Nicht jeder verfügt über einen eigenen Garten, in dem er Erholung an der frischen Luft findet. Solange die Sicherheitsabstände und andere Vorgaben gewahrt werden, muss ein kurzfristiger Aufenthalt draußen auch ohne sportliche Aktivitäten möglich sein. Letztlich geht es auch um die Personengruppen, denen sportliche Aktivitäten aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich sind.

Das bekräftigt auch die Begründung zur Landesverordnung vom 2. April. Hierin ist das Verweilen auf Bänken unter Einhaltung des Abstandsgebotes ausdrücklich gestattet. Selbstverständlich unterstützen wir sämtliche Maßnahmen, die zur Eindämmung der Krankheit beitragen. Hierzu hat die Landesregierung mit der Verordnung einen umfangreichen Katalog vorgelegt. Uns eint das Ziel, der Lage schnellstmöglich Herr zu werden und die Gesundheit unserer Mitbürger zu schützen. Aber auch in diesen Zeiten ist es wichtig, dass nicht nur die Regelung, sondern auch die aus ihr abgeleiteten Einzelmaßnahmen verhältnismäßig sind. Das bedeutet geeignet, erforderlich und angemessen. Sind mildere Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gleich geeignet, sind diese stets den härteren Einschränkungen der Freiheitsrechte vorzuziehen.

Hinzu kommt, dass es den Menschen viel einfacher fällt sich an Maßnahmen zu halten, wenn sie deren Zweck verstehen. Auch den Ordnungskräften würden einheitliche Maßnahmen bei der Kommunikation mit den Menschen vor Ort helfen.“