Freispruch vom Vorwurf der Sprengung eines Geldautomaten ist rechtskräftig

von 13. März 2015

Mit Urteil vom 21.01.2014 hatte die 3. Strafkammer des Landgerichts Halle nach umfangreicher Beweisaufnahme den im April 1982 geborenen Angeklagten S.F. vom Vorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit schwerem Diebstahl freigesprochen (Az.: 3 KLs 14/12).

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter in der Nacht zum 18.06.2009 in den Geldautomaten der Sparkassenfiliale in Großkugel ein brennbares Gasgemisch eingeleitet zu haben. Auf diese Weise habe er sich durch Zündung dieses Gemisches Zugriff auf die im Inneren des Geldautomaten befindlichen Geldkassetten verschafft und so rund 165.000,00 Euro erbeutet. Die Ermittlungen waren durch anonyme Hinweise auf den Angeklagten gelenkt worden, bei Durchsuchungen fanden sich dann Hinweise auf dessen Täterschaft.

Die Kammer hatte nach Prozessauftakt im August 2013 und insgesamt 14 Verhandlungstagen den Tatvorwurf nicht als erwiesen angesehen. Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2015 als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.