Gimritzer Damm – Planfeststellungsbeschluss liegt vor

von 1. November 2019

„Dies ist ein wichtiger Schritt für den Hochwasserschutz in Halle“ sagte der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye. „Wenn niemand Klage gegen den 235 Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschluss einreicht, ist Baurecht gegeben.“

Der Planfeststellungsbeschluss wurde nun an den Vorhabenträger (LHW) versandt. Zudem wird der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes und der MZ bekannt gemacht.

Eine Ausfertigung des Beschlusses und des festgestellten Plans werden zwei Wochen lang zur Einsicht öffentlich ausgelegt.In der Novemberausgabe des Amtsblattes der Stadt Halle werden Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt gemacht.

Während der Auslegung ist der Beschluss auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes einsehbar.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber allen als zugestellt, die vom Bau des Dammes betroffen sind. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.

„Wenn dieser Fall eintritt, muss der Beschluss vom Gericht überprüft werden, dies bedeutet unweigerlich eine Verzögerung des Baubeginns.“, machte Pleye deutlich. Nach Angaben des LHWist für die Baumaßnahme eine Bauzeit von etwa 10 Monaten erforderlich.

Das Bauwerk selbst wird aus einer 1,2 Kilometer langen Stahlbeton-Mauer entlang des Gimritzer Damms bestehen und auf der wasserseitigen Böschung eingesetzt. Es soll auf Pfählen im Boden verankert werden. Durch die Stelzen werden die Grundwasserleiter nicht gestört. Die Wand wird je nach Geländeprofil zwischen 60 und 110 Zentimetern frei sichtbar sein und auf der Saale-Seite mit Erde angeschüttet und begrünt. Sitzgelegenheiten soll es hier ebenso geben wie vier Wand-Durchlässe am Sandanger, an der Straße „Zur Saaleaue“, der Selkestraße und der Blücherstraße. Diese Passagen können im Hochwasserfall durch mobile Elemente verschlossen werden – die Technik soll vor Ort auch eingelagert sein.

Das Landesverwaltungsamt bearbeitet allein im Hochwasserschutzbereich derzeit an weiteren 22 Verfahren zu Deichneubauten, Rückverlagerungen oder Errichtung anderer Hochwasserschutzanlagen.

Rückblick

September 2013 –Nach dem Hochwasser 2013 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Halle Dr. Bernd Wiegand ohne Abstimmungen oder Planungen den Bau eines neuen Deiches entlang der Saaleschleife veranlasst und mit dem Fällen der ersten Bäume begonnen. Ein Gerichtsbeschluss stoppte die Aktion.

Dezember 2013– Der LHW als zuständiger Vorhabenträger beantragt im Dezember 2013 zum Neubau des Gimritzer Damms ein beschleunigtes Planverfahren, welches allerdings von Anwohnern beklagt wird.

Mai 2015– Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vertritt im Mai 2015 nach 17-monatiger Verhandlungszeit die Rechtsauffassung, dass ein beschleunigtes Verfahren nicht ausreiche und ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Juni 2015– Daraufhin beginnt der LHW mit der Planung des Vorhabens mit Umweltverträglichkeitsprüfung.

Januar 2016– am 26. Januar findet der behördeninterne Scoping-Termin gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) statt. Dieser dient im Vorfeld einer Umweltverträglichkeitsprüfung dazu, mit den beteiligten Behörden den zu erwartenden Untersuchungsrahmen zu besprechen und über Art und notwendigen Umfang der einzureichenden Unterlagen zu informieren.

DieUmweltverträglichkeitsprüfungumfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. (§§ 1, 2 UVPG).

Ziel desScoping-Terminsist es, festzulegen, welche Wirkpfade und mögliche Umweltauswirkungen in Vorbereitung der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung von dem Antragsteller (LHW) zu untersuchen sein werden sowie die Abstimmung des Untersuchungsrahmens. Da in einer Umweltverträglichkeitsprüfung alle Vegetationsperioden der eventuell betroffenen Schutzgüter berücksichtigt werden müssen, ist eine Ermittlung in der Regel über die Dauer eines Jahres durchzuführen.

Februar 2016– Der LHW erarbeitet anschließend auf dieser Grundlage die erforderlichen Genehmigungsunterlagen. Bestandteile sind die technischen Unterlagen, die Umweltverträglichkeitsstudie und der landschaftspflegerische Begleitplan.

September 2017– Am 29.09.2017 wird der Planfeststellungsantrag mit allen Antragsunterlagen durch den LHW beim LVwA eingereicht. Ab diesem Zeitpunkt kann das LVwA mit seiner Arbeit beginnen.

Februar 2018– Mit Auslegung der Planunterlagen im Zeitraum 19.02.2018 bis 19.03.2018 erhalten alle Betroffenen die Möglichkeit bis einschließlich 03.04.2018 ihre Einwände gegen das Vorhaben einzureichen. Beim Landesverwaltungsamt gehen 23 Stellungnahmen und 25 Einwendungen ein. Diese werden geprüft und für eine entsprechende Erörterung vorbereitet.

September 2018– Beim Erörterungstermin am 06.09.2018 werden u.a. die Einwendungen diskutiert. Der LHW hat während des Termins die Möglichkeit, auf die Hinweise und Forderungen der Betroffenen einzugehen und diesen durch eventuelle Vorschläge abzuhelfen. Damit endet das Anhörungsverfahren.

Oktober 2019– Der Planfeststellungsbeschluss liegt nun nach erfolgter Anhörung in seiner Endfassung vor und wird gegenüber dem Träger des Vorhabens schriftlich erlassen.

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Einwendungen und Stellungnahmen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden sind, erteilt Genehmigungen und Nebenbestimmungen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind und begründet diese. Die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Darstellung der Gesamtabwägung ist Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses.