Häufige gestellte Fragen zur Ausgangsbeschränkung in Halle

von 20. April 2021

Ab wann treten die Ausgangsbeschränkungen in Halle (Saale) in Kraft?

Ab Dienstag, dem 20. April 2021, um 21 Uhr. Die nächtliche Ausgangssperre gilt täglich zwischen 21 Uhr und 5 Uhr.

Welchen Nachweis benötige ich, wenn ich aus gewichtigen Gründen im Zeitraum der Ausgangssperre unterwegs bin?

Der gewichtige Grund ist ausreichend glaubhaft zu machen. Das heißt, Sie müssen plausibel erklären können, warum Sie zwischen 21 Uhr und 5 Uhr in der Öffentlichkeit unterwegs sind. Wer zur Arbeit geht oder von der Arbeit kommt, darf auch nach 21 Uhr und vor 5 Uhr auf dem direkten Weg unterwegs sein. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Beispiel formlose Bescheinigungen ausstellen.

Darf ich meinen Ehepartner oder meine Ehepartnerin besuchen, die woanders wohnt?

Für den Besuch von Ehegatten und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist es auch während der Ausgangssperre gestattet, den eigenen privaten Wohnbereich zu verlassen.

Was ist, wenn ich vorher bei Freunden war, darf ich dann nach 21 Uhr nach Hause kommen?

Nein, in der städtischen Verordnung ist eine solche Ausnahme nicht vorgesehen.

Darf ich bei einer anderen Familie übernachten?

Die Regelung „ein Hausstand plus eine fremde Person mit zu ihrem Hausstand gehörenden Kindern, die jünger als drei Jahre sind“ nach § 7 Abs. 2 der Vierten Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale) gilt weiterhin. EntsprechenderBesuch – auch über Nacht – ist möglich (bei Ankunft vor 21 Uhr und Verabschiedung nach 5 Uhr). Es gelten hier die sonstigen Corona-Regelungen.

Wer einen anderen Hausstand besucht, muss den Besuch so planen, dass die Rückkehr in die eigene Wohnung spätestens um 21 Uhr erfolgt ist, oder im gastgebenden Haushalt übernachten.

Hausstände in der Stadt Halle (Saale) dürfen im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten auch Personen über Nacht beherbergen, die nicht in der Stadt Halle (Saale) wohnen. Auch diese dürfen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr die Wohnung nicht verlassen.

Darf ich meine Wohnung verlassen, um im selben Haus jemanden zu besuchen?

Nein, die Ausgangsbeschränkung bezieht sich auf das Verlassen der Wohnung. Alle Gemeinschaftsanlagen im Haus oder das gemeinsam genutzte Grundstück eines Mietshauses dürfen dann nicht genutzt werden.

Was ist unter Wohnung zu verstehen?

Der Begriff „Wohnung“ beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Hierdurch ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt und dabei der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss. Der Aufenthalt kann daher auch in einer anderen Wohnung erfolgen, sofern die übrigen Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Nach 21 Uhr ist es nicht zulässig, sich ohne gewichtigen Grund nach draußen zu begeben.

Was passiert, wenn es einen Notfall gibt und ich zum Arzt oder in ein Krankenhaus fahren muss?

Dies ist jederzeit ohne Einschränkungen gestattet.

Darf ich an abendlichen Gottesdiensten bzw. religiösen Veranstaltungen teilnehmen?

Ja, der Besuch von Veranstaltungen zur Religionsausübung stellt einen gewichtigen Grund dar, die Wohnung beziehungsweise die Unterkunft zu verlassen – auch nach 21 Uhr.

Darf ich nachts in den Garten gehen?

Der zum Haus/zur Wohnung gehörende Garten darf genauso wie Terrasse und Balkon nachts genutzt werden, solange es sich um einen Privatgarten und keine öffentliche Anlage handelt. Ein separater Garten, wie ein Schrebergarten/Kleingarten, darf nachts nur mit gewichtigem Grund aufgesucht werden. Beispielsweise, wenn (unaufschiebbar) ein Tier versorgt werden muss oder dringende Sicherungsarbeiten nötig sind.

Darf ich nach 21 Uhr einkaufen gehen, Essen abholen oder auf dem Nachhauseweg von der Arbeit nach 21 Uhr noch Lebensmitteleinkaufen, wenn ich tagsüber aufgrund der Arbeit keine Möglichkeit dazu hatte?

Nein, der Einkauf von Lebensmitteln zählt nicht als gewichtiger Grund, um die Wohnung verlassen zu müssen. Einkäufe müssen in der Zeit außerhalb der Ausgangssperre erfolgen. Wer zum Einkaufen unterwegs ist, muss dies so planen, dass die Rückkehr in die eigene Wohnung bis spätestens 21 Uhr erfolgt.

Auch bestelltes Essen darf nach 21 Uhr nicht abgeholt werden – der Lieferdienst vor die Haustür ist aber weiterhin erlaubt.

Darf ich nach 21 Uhr mit meinem Hund Gassi gehen?

Das Gassigehen sollte in dieser Zeit möglichst unterlassen werden. Wenn es unvermeidbar ist, darf es im Regelfall nur durch eine Person erfolgen und sollte so kurz wie möglich sein.

Darf ich nach 21 Uhr joggen?

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind von 21 Uhr bis 5 Uhr des darauf folgenden Tages verboten.

Wie sieht es mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aus, fahren Busse und Bahnen trotzdem nachts?

Eine Einschränkung des Fahrplans von Bussen und Bahnen ist aktuell nicht geplant.

Durchreisen durch die Stadt Halle(Saale) – mit ÖPNV oder Auto – sind zulässig. Das Umsteigen an Bahnhöfen ist ebenfalls erlaubt.

Darf ich nach 21 Uhr jemanden vom Flughafen/Bahnhof abholen?

Nur, wenn die Person ausnahmsweise ansonsten keine Möglichkeit (Taxi oder Nahverkehr) hat, nach Hause zu kommen, fällt das unter sonstige vergleichbare gewichtige und unabweisbare Gründe.

Mein Zug hat Verspätung. Was passiert, wenn ich dadurch erst nach 21 Uhr in einem Gebiet mit nächtlicher Ausgangssperre ankomme?

Die Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach Auflösung des Staus bzw. Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.

Gilt die Ausgangssperre auch für Menschen, die nicht in Halle (Saale) wohnen?

Ja, Ausnahmen gelten aus oben genannten gewichtigen Gründen – oder bei einer Durchfahrt durch Halle (Saale).

Darf ich nach 21 Uhr noch tanken?

Das Tanken ist nur dann erlaubt, wenn es unter die Ausnahme fällt, dass es als „sonstiger gewichtiger und unabweisbarer Grund“ notwendig ist. Das heißt, dass das Tanken ab 21 Uhr besonders zu begründen ist – vorsorgliches Tanken gilt nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung. Gleiches gilt für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladestationen, Ladeparks oder ähnlichen Einrichtungen.

Dürfen Lieferdienste nach 21 Uhr unterwegs sein?

Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.

Dürfen Restaurants nach 21 Uhr noch Essen to go anbieten?

Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.

Allerdings dürften Privatpersonen ab 21 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als gewichtiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 21 Uhr nur mit Lieferdienst in die eigene Wohnung möglich.

Muss der Einzelhandel um 21 Uhr schließen?

Nein, der Einzelhandel muss nicht ab 21 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenschlusszeiten gibt. Faktisch dürfte es unwirtschaftlich sein, da es ab 21 Uhr keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.

Darf ich nach 21 Uhr noch einkaufen gehen, wenn ich etwa wegen Schichtdienst nicht zu anderen Zeiten einkaufen kann?

Nein, das Einkaufen nach 21 Uhr ist kein gewichtiger Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung, auch nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit.

Was soll eine nächtliche Ausgangsbeschränkung bringen?

Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte – insbesondere die privaten – reduziert werden.

Wer kontrolliert, ob die Ausgangssperre eingehalten wird?

Dies kontrollieren die städtischen Ordnungskräfte, unterstützt durch die Polizei.

Und was droht bei einem Verstoß?

Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße belegt.

Quelle: Stadt Halle