Haftbefehl und Verweisungsbeschluss im Verfahren gegen jugendlichen Syrer

von 4. September 2017

Die Kammer ist der Auffassung, es bestehe ein dringender Tatverdacht, dass sich der Angeklagte der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 5, 129b Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit dem Sich-Verschaffen einer Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht habe. Der Angeklagte habe sich seit seiner Einreise in die Bundesrepublik im Herbst 2010 der ausländischen Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) als sogenannter „Schläfer“ zur Verfügung gestellt, indem er sich ernsthaft bereit gezeigt habe, entweder auf Befehl von Seiten des sogenannten Kalifats oder in dessen Sinn auf eigene Faust in Berlin einen Terroranschlag zu begehen. Ferner habe er Propagandamaterial des IS gesammelt und an andere weitergeleitet. Darüber hinaus habe er sich eine 94-seitige, im Internet veröffentlichte Anleitung zum Bau einer sog. “Kalaschnikow” auf sein Handy heruntergeladen, und zwar mit der Absicht, unter Einsatz einer derartigen Waffe in Berlin einen Terroranschlag zu begehen.

Die damit verbundene Straferwartung begründe die Annahme, dass sich der Angeklagten dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird, so dass der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege. Ferner ergebe sich die Fluchtgefahr daraus, dass davon auszugehen sei, dass der Angeklagte seine Anschlagspläne nicht aufgegeben hat und diese nur durch eine Flucht umsetzen könne.

Für Verfahren mit dem vorgenannten Tatvorwurf sind nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte ausschließlich zuständig. Für die Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt ist dies der Staatsschutzsenat beim Oberlandesgericht des Landes Berlin, dem Kammergericht. Die weiteren Termine vor der hiesigen Jugendkammer sind damit hinfällig. Landgericht Halle