Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können

von 28. Mai 2020

Sozialministerin Petra Grimm-Benne: „Die Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie haben insbesondere auch viele Eltern vor große organisatorische und auch finanzielle Probleme gestellt. Darum ist es gut, dass es jetzt auch für diesen Personenkreis Entschädigungsleistungen gibt. Das ist eine sehr wichtige Ergänzung.“

Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.

Die Auszahlung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Erstattungsantrag stellen. Auch Selbständige können beim Landesverwaltungsamt einen Antrag auf Verdienstausfallentschädigung stellen.

Diese Entschädigungen können jetzt online unter www.ifsg-online.de beantragt werden.

Das neue Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit zehn weiteren Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Neben Sachsen-Anhalt nehmen schrittweise auch Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein teil. Das Projekt ist Teil der Verwaltungsdigitalisierung, die in Kooperation zwischen Ländern und Bund vorangetrieben wird. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies soll die Bearbeitungsdauer reduzieren und die Erstattung beschleunigen.

Fragen und Antworten zum neuen Erstattungsanspruch für Eltern

Wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung nach der neuen Regelung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deshalb nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt dies bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Haben Pflegeeltern Anspruch auf Entschädigung?

Ja, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht den Pflegeeltern statt den Sorgeberechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Können geringfügig Beschäftigte eine Entschädigung erhalten?

Ja, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Arbeitnehmer.

Habe ich einen Anspruch auf Verdienstausfall während der Schulferien?

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schließung der Schule ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde. Sofern für die Zeit der Schulferien für das Kind unter normalen Umständen eine Hortbetreuung (Kindertageseinrichtung) bestehen würde, dieser aber pandemiebedingt ebenfalls geschlossen ist, kann auch für die Zeit der Schulferien grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls des betroffenen Sorgeberechtigten, höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat.

Wie lange wird die Entschädigung gewährt?

Die Entschädigung wird nach aktueller Rechtslage für den Zeitraum des Verdienstausfalles, längstens für sechs Wochen gewährt.

Bin ich während der Zeit, in der ich eine Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert? Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?

Der bestehende Versicherungsschutz der Person, die eine Entschädigung nach §56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz erhält, wird in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fortgeführt. Zunächst entrichtet grundsätzlich der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich diese Beträge erstatten lassen. Personen, die vor Bezug der Entschädigung nicht pflichtversichert waren, können sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die zuständige Behörde erstatten lassen.

Wer zahlt die Entschädigung?

Ausführliche Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung.