Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Plan für das Vorhaben “Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm” festgestellt. Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung einer Hochwasserschutzwand in der wasserseitigen Böschung des Bestandsdeiches. Ziel des Vorhabens ist die Errichtung einer funktions- und standsicheren Hochwasserschutzanlage für das Stadtgebiet Halle-Neustadt. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss richten sich die Klagen mehrerer Eigentümer von Grundstücken, die an der gegenüberliegenden Seite der Saale im Wohngebiet Am Sophienhafen gelegen sind. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die geplante Erhöhung des Gimritzer Damms zugleich die Hochwassergefahr für ihr Grundstück erhöhe, und verweisen insoweit auf die Ereignisse in der Zeit des Hochwassers im Jahr 2013. Damals wurde die bestehende Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm mit Sandsäcken gesichert. Gleichzeitig kam es zu einer Überschwemmung des Wohngebiets Am Sophienhafen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Interesse der Antragsteller an einem Baustopp überwiege. Die Antragsteller könnten im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird. Die Neuerrichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG, insbesondere nicht zu einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren Erhöhung der Hochwasserrisiken. Vielmehr führe das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr. Es bewirke insbesondere die dringend gebotene Minderung der Hochwasserrisiken für den Stadtteil Halle-Neustadt.
Allerdings seien die privaten Belange der von der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm möglicherweise negativ betroffenen Eigentümer und Bewohner der östlich der Saale gelegenen Wohnbebauungen im Bereich Sophienhafen/Hafenstraße, Klaustorvorstadt oder auf dem Gut Gimritz im Süden der Peißnitzinsel im Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend erfasst worden. Infolgedessen enthalte dieser keine hinreichenden Überlegungen dazu, ob und inwieweit Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der genannten Personengruppen angezeigt seien. Wegen dieses Fehlers komme jedoch keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls eine Planergänzung in Betracht. Ein Baustopp sei bei einer derartigen Sachlage nicht veranlasst.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Mai 2020- 2 R 24/20 –