Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht: Die Erhöhung der Entschädigungs-Höchstbeträge ist vor allen Dingen eine Würdigung der Arbeit der ehrenamtlich tätigen Kameradinnen und Kameraden unserer Freiwilligen Feuerwehren.
Das Ministerium für Inneres und Sport stellt mit der Änderung der KomEVO sicher, dass die ehrenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben im Brandschutz durch die Kommunen angemessen gewürdigt und die Kommunen ihre Wertschätzung für das Ehrenamt ausdrücken können. Gleichzeitig wird nicht vom Grundsatz der unentgeltlichen Aufgabenwahrnehmung des Ehrenamtes abgewichen.
Im Einzelnen:
Die monatlichen Höchstbeträge in § 9 KomEVO in Euro wurden wie folgt angepasst:
Funktion |
bisher |
neu |
Kreisbrandmeister |
426 |
500 |
stv. Kreisbrandmeister oder Abschnittsleiter |
254 |
300 |
Kreisjugendfeuerwehrwart |
183 |
200 |
Führer einer Einheit für besondere Einsätze |
51 |
60 |
Gemeinde- oder Stadtwehrleiter |
305 |
350 |
Ortswehrleiter |
122 |
150 |
Verbandsführer |
61 |
70 |
Zugführer |
51 |
60 |
Gruppenführer |
41 |
50 |
Gemeindejugendfeuerwehrwart |
97 |
110 |
Ortsjugendfeuerwehrwart |
61 |
80 |
Verantwortlicher für Kinderfeuerwehren der Gemeinde- oder Stadtfeuerwehr |
45 |
110 |
Verantwortlicher für Kinderfeuerwehren in Ortsfeuerwehren |
30 |
80 |
Gerätewart |
61 |
100 |
Auch die Höchstbeträge für anlassbezogene Pauschalen wurde angepasst:
Anlass |
bisher |
neu |
Je Einsatz |
10 |
15 |
Je Bereitschaftsdienst im Feuerwehrhaus |
5 |
7 |
Die in § 9 KomEVO genannten Funktionen und Anlässe sind nicht abschließend. Die Kommunen können nach wie vor auch für andere Aufgaben im Brandschutz Aufwandsentschädigungen gewähren.
Für die Kreisausbilder, Sanitäter und Helfer in der Aus- und Fortbildung existiert derzeit eine Erlassregelung, nach der diese Aufgabe sowohl im Ehrenamt als auch auf Honorarbasis wahrgenommen werden kann. Dabei bleibt es auch weiterhin, um es zu ermöglichen ein Entgelt als Honorar für die Aufgabenwahrnehmung zahlen zu können.
Die Form der ehrenamtlichen Wahrnehmung wurde neu bewertet und nunmehr wird den Landkreisen und kreisfreien Städten ermöglicht, den
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Kreisausbildern eine anlassbezogene zeitabhängige Aufwandsentschädigung von 10Euro pro Ausbildungsstunde zu zahlen. Kreisausbilder können zudem eine Pauschale von bis zu 40 Euro monatlich erhalten. In der Satzung kann die jeweilige Kommune die Gewährung der monatlichen Pauschale von einer bestimmten Zahl der für den Kreisausbilder im Jahr geplanten Ausbildungsveranstaltungen anhängig machen.
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Ausbildungshelfern eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 8 Euro pro Ausbildungsstunde zu zahlen. Auch Ausbildungshelfern kann ergänzend eine monatliche Pauschale gewährt werden (max. bis zur Hälfte des Betrages, der einem Kreisausbilder gewährt wird).