Höhere Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr

von 13. Mai 2020

Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht: „Die Erhöhung der Entschädigungs-Höchstbeträge ist vor allen Dingen eine Würdigung der Arbeit der ehrenamtlich tätigen Kameradinnen und Kameraden unserer Freiwilligen Feuerwehren.“

Das Ministerium für Inneres und Sport stellt mit der Änderung der KomEVO sicher, dass die ehrenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben im Brandschutz durch die Kommunen angemessen gewürdigt und die Kommunen ihre Wertschätzung für das Ehrenamt ausdrücken können. Gleichzeitig wird nicht vom Grundsatz der unentgeltlichen Aufgabenwahrnehmung des Ehrenamtes abgewichen.

Im Einzelnen:

Die monatlichen Höchstbeträge in § 9 KomEVO in Euro wurden wie folgt angepasst:

Funktion

bisher

neu

Kreisbrandmeister

426

500

stv. Kreisbrandmeister oder Abschnittsleiter

254

300

Kreisjugendfeuerwehrwart

183

200

Führer einer Einheit für besondere Einsätze

51

60

Gemeinde- oder Stadtwehrleiter

305

350

Ortswehrleiter

122

150

Verbandsführer

61

70

Zugführer

51

60

Gruppenführer

41

50

Gemeindejugendfeuerwehrwart

97

110

Ortsjugendfeuerwehrwart

61

80

Verantwortlicher für Kinderfeuerwehren der Gemeinde- oder Stadtfeuerwehr

45

110

Verantwortlicher für Kinderfeuerwehren in Ortsfeuerwehren

30

80

Gerätewart

61

100

Auch die Höchstbeträge für anlassbezogene Pauschalen wurde angepasst:

Anlass

bisher

neu

Je Einsatz

10

15

Je Bereitschaftsdienst im Feuerwehrhaus

5

7

Die in § 9 KomEVO genannten Funktionen und Anlässe sind nicht abschließend. Die Kommunen können nach wie vor auch für andere Aufgaben im Brandschutz Aufwandsentschädigungen gewähren.

Für die Kreisausbilder, Sanitäter und Helfer in der Aus- und Fortbildung existiert derzeit eine Erlassregelung, nach der diese Aufgabe sowohl im Ehrenamt als auch auf Honorarbasis wahrgenommen werden kann. Dabei bleibt es auch weiterhin, um es zu ermöglichen ein Entgelt als Honorar für die Aufgabenwahrnehmung zahlen zu können.

Die Form der ehrenamtlichen Wahrnehmung wurde neu bewertet und nunmehr wird den Landkreisen und kreisfreien Städten ermöglicht, den

  • Kreisausbildern eine anlassbezogene zeitabhängige Aufwandsentschädigung von 10Euro pro Ausbildungsstunde zu zahlen. Kreisausbilder können zudem eine Pauschale von bis zu 40 Euro monatlich erhalten. In der Satzung kann die jeweilige Kommune die Gewährung der monatlichen Pauschale von einer bestimmten Zahl der für den Kreisausbilder im Jahr geplanten Ausbildungsveranstaltungen anhängig machen.

  • Ausbildungshelfern eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 8 Euro pro Ausbildungsstunde zu zahlen. Auch Ausbildungshelfern kann ergänzend eine monatliche Pauschale gewährt werden (max. bis zur Hälfte des Betrages, der einem Kreisausbilder gewährt wird).

     
PP