Kolze: Das neue SOG ist ein Gewinn für unsere Bürgerinnen und Bürger!

von 20. Februar 2013

„Es ist erklärtes Ziel der CDU, dass sich die Menschen in Sachsen-Anhalt ohne Angst vor Straftaten und Gewalt sicher und zu Hause fühlen sollen. In diesem Sinne wurde in konsequenter Umsetzung der Koalitionsvereinbarungen die Novelle des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erarbeitet.

Mit der Novelle verfolgen wir als bürgerliche Mitte zwei große Zielrichtungen: Rechtssicherheit auf der einen Seite sowie die Gewährleistung der Handlungsfähigkeit für die Polizei und die Sicherheitsbehörden zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten auf der anderen Seite. Wenn wir unser Land sicherer machen, stärkt dies ausdrücklich die Bürgerrechte und ist ein Gewinn für unsere Bürgerinnen und Bürger!

Besser wäre ein konstruktives Gespräch darüber gewesen, die polizeilichen Eingriffsbefugnisse anzupassen – an die sich verändernden Kriminalitätsformen und an den Fortschritt der technischen Entwicklung. Nur so kann eine effektive Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge garantiert werden.

Stattdessen wird von der Opposition durch Unterstellungen und durch populistische Stimmungsmache das Schreckgespenst eines repressiv handelnden, unfairen Polizeistaates gezeichnet. Linke und Grüne verbreiten Hysterie und schüren bewusst unbegründete Ängste in der Bevölkerung!

Fakt ist, die Novelle des SOG beinhaltet verbesserte Polizeibefugnisse, die sich in anderen Bundesländern bewährt haben. Auch in Ländern, in denen Linke und Grüne Regierungsverantwortung tragen oder getragen haben.

Die Opposition hat sich bisher nicht dazu geäußert, warum sie in ihrer Regierungsverantwortung in Brandenburg und Baden-Württemberg für diese verbesserten Polizeibefugnisse einsteht, diese aber in Sachsen-Anhalt verteufelt. Verfassungsrechtliche Bedenken können es nicht sein. Diese werden im Übrigen auch durch den juristischen Beratungsdienst des Landtages nicht geteilt.

Die wesentlichen Kernpunkte der verbesserten Polizeibefugnisse sind:

Anfertigung von Videoaufzeichnungen zur Eigensicherung der Polizei: Die Opposition spricht von einer evident verfassungswidrigen Maßnahme. Die Juristen des Landtages hingegen sehen, so wörtlich, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Blutentnahme gegen den Willen des Verursachers zur Abwehr einer Infektionsgefahr: Eine inhaltliche Debatte hierzu sollte nur aufgrund von Tatsachen erfolgen. Beabsichtigt ist durch diese Regelung eine Verbesserung des Schutzes von Personen, die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Vor allem Polizeivollzugskräfte und Rettungshelfer können betroffen sein, wenn beispielsweise die eigenen offenen Wunden mit Körperflüssigkeiten eines Festzunehmenden oder Unfallopfers in Berührung kommen. Die Kenntnis über eine bestehende oder nicht bestehende Infektion beim Verursacher kann zumindest für die weitere Behandlung des Betroffenen erhebliche Vorteile bringen und unnötige Gesundheitsbelastungen und -risiken vermeiden.

Diese Regelung, die im Übrigen unter Richtervorbehalt steht, ist kein Alleingang Sachsen-Anhalts. Vielmehr findet sich diese Regelung in insgesamt sieben anderen Bundesländern, zuletzt auch beschlossen in Baden-Württemberg unter dem ersten Bündnisgrünen Ministerpräsidenten Deutschlands. Es geht hier nicht um Diskriminierung bestimmter Personengruppen, sondern vielmehr um den Schutz von Menschen. Auch diejenigen, die im Einsatz möglicherweise infektiösen Körperflüssigkeiten ausgesetzt waren, haben ein Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Standardmaßnahme zur Unterbrechung und Verhinderung der Kommunikationsverbindungen: Diese ist im Hinblick auf die technischen Entwicklungen der letzen 20 Jahre notwendig. Der Anwendungsfall dieser Befugnis ist nicht die Abschaltung des Handynetzes bei Antinazidemonstrationen oder die Auswertung von Handy-Daten.

Die Anwendungsgebiete sind vielmehr die Verhinderung der Fernzündung eines Sprengsatzes per Mobilfunkgerät, der Schutz eines Opfers bei Geiselnahmen oder zur Unterbindung des Fortgangs der Straftat durch eine Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten des Täters. Vergleichbare Regelungen gibt es übrigens in neun weiteren Bundesländern, so auch in Baden-Württemberg und Brandenburg.

Keine individuelle Kennzeichnung von Polizisten in geschlossenen Einsätzen: Es ist nicht hinnehmbar, dass Polizeibeamte ständig als diejenigen stigmatisiert werden, vor denen es die Gesellschaft zu schützen gilt. Wir werden uns nicht über die berechtigten Interessen unserer Polizei hinwegsetzen. Unsere Polizistinnen und Polizisten denken und handeln rechtsstaatlich! Wir haben die beste Polizei, die es je in diesem Land gab. Die taktische Kennzeichnung von Einsatzhundertschaften, Zügen und Gruppen und polizeiinternen Videografien ermöglicht eine individuelle Zurechenbarkeit eines möglichen Fehlverhaltens einzelner Beamter. Hierdurch wird das grundgesetzlich verbürgte Recht des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz abgesichert. Aber auch die Interessen unserer Polizei, die jeden Tag für die Allgemeinheit ihre Knochen hinhält und sich damit auch Gefahren aussetzt, sind damit hinreichend gewahrt.

Abschließend können wir festhalten: Wer die Novelle verhindern will, der schwächt bewusst oder unbewusst die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sachsen-Anhalt!“