Kuttenverbot für weitere Rockergruppierung

von 7. September 2014

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg gehen zwischenzeitlich nahezu alle Bundesländer, so auch Sachsen-Anhalt mit einem “Kuttenverbot” gegen die Hells Angels vor. In Anwendung dieses Urteils verfährt die Polizei in Brandenburg und Niedersachsen seit letzten Freitag gegen die Symbole weiterer Rockergruppierungen in diesen Bundesländern vor. Betroffen davon sind jetzt u.a. auch die Rockerclubs der „Bandidos“, „Chicanos“, „Red Devils“ und „Mongols“.

Rüdiger Erben, stellvertretender Vorsitzender und innenpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion fordert auch in Sachsen-Anhalt ein härteres Vorgehen der Polizei gegen weitere Rockerclubs. „Eine Null-Toleranz-Strategie darf nicht nur bei den Symbolen der Hells Angels die Richtschnur polizeilichen Handelns sein“, sagte Erben. „Zu einem konsequenten Kurs im Kampf gegen Rockerkriminalität gehört es, das ungenierte und angsteinflößende Auftreten der Rocker zu begrenzen. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu bestehen seit der Entscheidung des OLG Hamburg. Sachsen-Anhalt muss hier schnell nachziehen. Es darf nicht sein, dass der Verfolgungsdruck in unseren Nachbarländern wächst und die Rocker sich hier ungeniert mit ihren Symbolen furchteinflößend bewegen können.“

Hintergrund: Anfang April fällte das OLG Hamburg zwei Urteile, die den Handlungsspielraum der Behörden erweitert haben. Darin stellte es fest, dass das Tragen der typischen Kennzeichen der Hells Angels, also der rot-weiße Schriftzug und der geflügelte Totenkopf, das “öffentliche Verwenden von Kennzeichen eines verbotenen Vereines” darstelle. Dies sei bei Strafe verboten. Der Verein, um den es geht, existierte bis 1983 in Hamburg. Damals verbot der Bundesinnenminister den Hamburger Ableger der Hells Angels. Die Entscheidung ist in allen Gerichtsinstanzen bestätigt worden.

Den dahinterliegenden Gedanken des OLG Hamburg übertragen Brandenburg und Niedersachsen jetzt auch auf andere Rockergruppierungen. Danach erstreckt sich ein Vereinsverbot auf alle Schriftzüge und Vereinssymbole unabhängig von den jeweiligen Ortzusätzen. Das öffentliche Tragen auch nur einzelner Teile der Vereinsabzeichen stellt daher eine Straftat nach dem Vereinsgesetz dar. Damit besteht bereits dann eine solche Handhabe, wenn ein Ableger einer Rockergruppierung in einem Bundesland in der Vergangenheit mit einem Vereinsverbot belegt wurde.