Landeskabinett hat Entwurf für Teilhabestärkungsgesetz beschlossen

Landeskabinett hat Entwurf für Teilhabestärkungsgesetz beschlossen
von 20. August 2019

Nach dem Bundesteilhabesetz wird die notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet. Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt werden getrennt. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Die existenzsichernden Leistungen der Unterkunft und der Verpflegung sind und bleiben Gegenstand der Sozialhilfe.

Das macht landesrechtliche Anpassungen erforderlich, die mit dem Teilhabestärkungsgesetz des Landes vorgenommen werden. Zugleich wird dort die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Land den personellen Mehrbedarf finanziert, der durch die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Höhe von 1,1 Millionen Euro jährlich entsteht.

In der Novelle werden die Zuständigkeiten zur Ausführung der Eingliederungshilfe in einem neuen Ausführungsgesetz zum Recht der Rehabilitation und Teilhabe des Neunten Sozialgesetzbuchs neu verortet. Es wird die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe vorgesehen und es werden anlasslose Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen von Leistungserbringern in der Eingliederungs- und der Sozialhilfe nach § 128 Abs. 1 SGB IX und § 78 Abs. 1 SGB XII ermöglicht.