Landesschulamt muss freien Träger nicht zur Weiterführung einer ruhend gestellten Schule verpflichten

von 15. August 2016

Der freie Träger hatte die Schule geschlossen, weil seiner Auffassung nach nicht genügend Lehrkräfte zur Abdeckung des Unterrichts im neuen Schuljahr verpflichtetwerden konnten.

Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass den Antragstellern ein solcher Anspruch nicht zusteht. Es liegt im Wesen einer von einem freien Träger betriebenen Privatschule, dass diese auch in ihrem Bestand vom Willen des freien Trägers abhängig ist. Ein freier Träger kann vom Landesschulamt weder dazu verpflichtet werden, überhaupt eine Schule zu eröffnen, noch dazu, eine einmal eröffnete Schule zu erhalten. Daran ändert auch der Status als anerkannte Ersatzschule nichts. Die Privatschulfreiheit umfasst – vorbehaltlich der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und (hier eingehaltener) gesetzlicher Vorgaben – auch die Freiheit, eine Schule zu schließen, wenn die Voraussetzungen für deren Betrieb nach den Vorstellungen des Schulbetreibers nicht mehr gegeben sind.

VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 7B289/16 MD u.a. -;
OVG LSA, Beschluss vom 15. August 2016 – 3 M 145/16 u. a. –