Landesverwaltungsamt enthebt Bürgermeister von Landsberg und seinen Stellvertreter vorläufig ihres Amtes

von 27. November 2015

Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gem. § 38 Abs. 1 DG LSA einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

Aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen haben sich die Verdachtsmomente so sehr verfestigt, dass die o. G. wegen des Dienstvergehens voraussichtlich gemäß §10 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, sie werden bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage weiter betrieben.

Der Landkreis Saalekreis, der Stadtratsvorsitzende sowie die stellvertretende Bürgermeisterin wurden informiert.

Landesveraltungsamt