Landesverwaltungsamt verlängert Sonntagsöffnung u.a. für Lebensmittelgeschäfte

von 18. Juni 2020

Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen:

Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Filialen der Deutschen Post AG, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Lebens-mittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen und Waschsalons.

In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche erlaubt.

Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung nur zulässig, soweit das nach Absatz 3 zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst.

Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes in jeweils gültiger Fassung zu beachten.

Die Festlegung gilt ab sofort und tritt mit Ablauf des 12. Juli 2020 außer Kraft, soweit sich nicht vorher andere Sachverhalte ergeben.