Landtag beschließt neues Hoheitszeichengesetz

von 5. April 2017

Nach bisheriger Rechtslage hatte diese Flagge bisher den Status einer Landesdienstflagge, deren Verwendung ausschließlich staatlichen Stellen vorbehalten war. Jeder anderen Institution und jeder Privatperson war deswegen nur erlaubt, eine schwarz-gelbe Landesfahne ohne Wappenschild zu hissen. Allerdings ging davon wegen der Verwechslungsgefahr mit dem Bundesland Baden-Württemberg keine identitätsstiftende Wirkung für Sachsen-Anhalt aus.

Innenminister Stahlknecht: „Jeder, der sich unserem schönen Bundesland verbunden fühlt, darf jetzt nicht nur sprichwörtlich Flagge zeigen. Ich freue mich, dass wir nun eine einfache und vor allem bürgerfreundliche Regelung besitzen.“

Mit Inkrafttreten des Hoheitszeichengesetzes kann nun jedermann die schwarz-gelbe Landesflagge mit dem mittig im Flaggentuch angebrachten Wappenschild hissen, das unten den anhaltischen Bären und oben die sächsischen Grundfarben mit dem sächsischen Rautenkranz und in der linken oberen Ecke den preußischen Adler zeigt.

Sechs Bundesländer hatten von Anfang an auf eine eigenständige Landesdienstflagge verzichtet, das Land Berlin hat als siebentes Bundesland seine Landesdienstflagge zur Landesflagge erklärt.