Neue Finanzanlagenvermittler sind nicht handlungsfähig

von 5. März 2013

In Sachsen-Anhalt ist die politische Entscheidung getroffen worden, die Erlaubniszuständigkeit den Landkreisen und kreisfreien Städten zu übertragen. „Die rechtliche Umsetzung ist jedoch noch immer nicht erfolgt. Das macht uns große Sorgen, weil damit die betroffenen Gewerbetreibenden und die in dem gewerberechtlichen Verfahren verantwortlichen Stellen handlungsunfähig sind“, betont Dr. Ute Jähner, IHK-Geschäftsführerin für Recht und Fair Play.

„Personen, die neu ein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler aufnehmen wollen, können dies momentan nicht tun. Es fehlt an einer rechtsverbindlichen Regelung der Zuständigkeit, um die zwingend erforderliche Erlaubnis zu bekommen“, so Jähner weiter. Für diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 als Finanzanlagenvermittler tätig waren, gilt zwar noch eine Übergangsfrist, sodass sie vorerst ihr Gewerbe weiter betreiben können. Die Übergangsfrist endet aber am 30. Juni 2013.

Die Landesregierung hatte im Januar einen Gesetzentwurf vorgelegt, um die Zuständigkeit zu regeln. Der Landtag hat diesen jedoch zunächst zur Beratung in zwei Ausschüsse verwiesen. Eine Verabschiedung ist somit frühestens Ende März möglich. „Es ist sehr bedauerlich, dass mehr als zwei Monate nach Inkrafttreten der neuen berufsrechtlichen Regelungen, die bereits im Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden waren, noch keine verbindliche landesrechtliche Regelung der Erlaubniszuständigkeit gegeben ist“, kritisiert Jähner. Die IHK habe deshalb gegenüber den politisch Verantwortlichen auf den dringenden Handlungsbedarf hingewiesen.

Die IHK selbst ist für die Registrierung der Finanzanlagenvermittler und die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig und dafür „gut gerüstet“, so Jähner. Die IHK habe nachdrücklich zudem auch die Übernahme der Verantwortung für das Erlaubnisverfahren angeboten, um eine Zuständigkeitszersplitterung zu vermeiden. „Da dieses Angebot leider ausgeschlagen wurde, sind wir jetzt bemüht, eine reibungslose Zusammenarbeit mit den Gewerbebehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte vorzubereiten. Wenn dann eine rechtswirksame Regelung für die Erlaubniszuständigkeit da sein wird, darf nicht noch mehr Zeit mit Vorbereitungen und Abstimmungen vergehen“, so Jähner abschließend.