NEUES FORUM zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle

von 23. September 2015

“Auch wir haben als Fraktion für den Erhalt der ehemaligen Weinbergschule gekämpft, konnten uns im Stadtrat nicht durchsetzen und freuen uns umso mehr, dass das Verwaltungsgericht die Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen detailliert überprüft hat.”

In der Verhandlung wurden beide Seiten beleuchtet und das jeweilige Anliegen (Stadtbahnprogramm und Denkmalschutz) als jeweilig öffentliches Interesse akzeptiert. HAVAG und Stadtverwaltung betonten wie notwendig der Abriss sei, um der für neue Straßen in der Richtlinie für Straßenbau (RAST) definierten Breite von Fußwegen und Radfahrwegen Rechnung tragen zu können. Dem setzte das Landesverwaltungsamt als Beklagter entgegen, dass alternative Ansätze bis heute nicht hinreichend geprüft worden seien. Vielmehr wurde die Denkmalwürdigkeit sogar herabgewürdigt und das Alleinstellungsmerkmal der Stadt – die Vielfalt von Gründerzeitgebäuden – immer noch nicht als Fundus verstanden.

Auf Nachfragen des Gerichts, inwieweit alternative Gestaltungskonzepte zu Fuß- und Radweg geprüft worden waren, konnte die Stadtverwaltung nicht überzeugend antworten, das Gericht stufte die Antworten als subjektive Annahmen ein. Vor Beantwortung der Frage, welches öffentliches Interesse als bedeutsamer anzusehen sei, hat die Kammer auf weitere Beschlüsse der Stadt abgestellt. In der Anhörung wurde die Frage an die Stadt gerichtet, wie sie eine Erhaltungssatzung mit der Zielstellung des Erhalts der städtebaulichen Eigenart des Gebietes verabschieden konnte, ohne das Künstlerhaus Nr. 188 explizit zu integrieren. Gleichermaßen wurde gefragt, wie es zu verstehen sei, dass noch im Jahr 2005 das Gebäude des Böllberger Weges als Unikat im Mitteldeutschen Raum bezeichnet und 8 Jahre danach der Abriss vorgeschlagen werde? Diese Widersprüche konnten nicht aufgelöst werden, weshalb es nur folgerichtig war, dass das Gericht am Ende zu der Auffassung gelangt, HAVAG und Stadtverwaltung würden in erster Linie wirtschaftliche Interessen verfolgen, ohne eine hinreichende Anpassung an die Bedingungen vor Ort vorzunehmen.

Das Gericht verwies auch darauf, dass die Förderung mit Hilfe des Stadtbahnprogramms durch die Entscheidung gegen die Genehmigung des Abrisses nicht in Frage gestellt werde. Es gehe nur um den Abschnitt vor dem Künstlerhaus 188, wobei die Frage der wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes ebenfalls nicht entscheidungsrelevant sei. Da die Unzumutbarkeit der möglichen Alternativlösungen nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden konnte, folgte das Gericht dem Anliegen der HAVAG nicht.

In der Anhörung wurden erneut alternative Straßenführungen aufgezeigt. Wir hoffen sehr, dass sowohl HAVAG als auch die Stadtverwaltung das Hauptaugenmerk nunmehr darauf richten, eine Lösung zu finden, die eine Straßensanierung und den Weiterbestand des denkmalgeschützten Hauses 188 ermöglicht und nicht ein von Beginn an umstrittenes Anliegen unbelehrbar weiter verfolgen.