Neuregelung der Umsatzbesteuerung ab 2017

von 14. Dezember 2016

Nur bis zum Jahresende können juristische Personen des öffentlichen Rechts, also z. B. Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, staatliche Hochschulen, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Kammern, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt erklären, dass sie für eine Übergangszeit weiterhin die bisher für sie geltenden Regelungen zur Umsatzbesteuerung anwenden.

Der Minister empfiehlt, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch denjenigen, die der Auffassung sind, dass sich auch durch die Neuregelung keine Umsatzsteuerpflicht der von ihnen erbrachten Leistungen ergibt, eine Optionserklärung abzugeben.

Hintergrund:

Ab 2017 gelten für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts geänderte Regelungen. Soweit sie diese Leistungen gegen Entgelt erbringen, werden sie in mehr Fällen als bisher als unternehmerisch tätig beurteilt. Soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift angewendet werden kann, führt dies zu einer Umsatzsteuerbelastung der Leistungen. Es besteht die Möglichkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass juristischen Personen öffentlichen Rechts die bisher für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft geltenden Regelungen für eine Übergangszeit weiterhin anwenden (sog. Optionserklärung). Die Erklärungsfrist hierfür endet am 31. Dezember 2016 und ist nicht verlängerbar.

Für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bisher keine Optionserklärung abgegeben haben, besteht die Gefahr, dass deren Tätigkeit nach den Neuregelungen zu beurteilen ist und die Leistungen bei zutreffender Beurteilung der Umsatzbesteuerung unterliegen.