Offener Vollzug für Frauen in Halle eröffnet

von 7. Juni 2004

Unter den 2.727 Gefangenen Sachsen-Anhalts (Stand: 01. Juni 2004) sind 93 Frauen, die ausschließlich in Halle, Halberstadt und Eisleben untergebracht werden. Für männliche Gefangene gibt es bereits an allen Standorten von Justizvollzugsanstalten Sachsen-Anhalts diese Vollzugsform, die im Strafvollzugsgesetz vorgeschrieben ist. Sachsen-Anhalts Justizminister Curt Becker verwies bei der Eröffnung darauf, dass es in der Bevölkerung Ängste und Vorbehalte gegen diese Vollzugsform gebe. Diese seien jedoch unbegründet. Sachsen-Anhalt sei eines der Bundesländer mit den höchsten Anforderungen bei der Auswahl von geeigneten Gefangenen für den offenen Vollzug. “Die Tatsache, dass die Versagensquote bei Gefangenen, die im offenen Vollzug untergebracht sind, in den vergangenen Jahren bei unter 0,01 Prozent gelegen hat, zeigt, dass hierzulande verantwortungsvoll mit derartigen Vollzugsentscheidungen umgegangen wird”, betonte er. So kämen in Sachsen-Anhalt für diese Form des Vollzuges nur Gefangene in Betracht, die kein Sicherheitsrisiko für die Gesellschaft darstellen, die charakterliche Befähigung zu korrekter Führung unter geringer Beaufsichtigung sowie die Bereitschaft zur uneingeschränkten und loyalen Mitarbeit besitzen. “Von einer Unterbringung im offenen Vollzug ausgeschlossen sind Terroristen, Abschiebehäftlinge, Mörder, Totschläger, erheblich Suchtgefährdete, Fluchtgefährdete, Sexualtäter, Drogenhändler sowie Gewalttäter”, unterstrich der Minister. Gegenüber dem geschlossenen Vollzug habe der offene den Vorteil, dass die Gefangenen permanent Bewährungssituationen ausgesetzt sind, betonte der Ressortchef. Sollte gegen die strengen Auflagen wie etwa striktes Alkoholverbot oder pünktliche Rückkehr verstoßen werden, kämen die Gefangenen unverzüglich wieder in den geschlossenen Vollzug. Mit dem offenen Vollzug könnten die Gefangenen soziale Bindungen zur Familie sowie zu Bekannten aufrecht erhalten, was insbesondere für Frauen von großer Bedeutung sei, fügte er hinzu. Zu Ihrer Information: Nach § 10 des Strafvollzugsgesetzes soll ein Gefangener in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen genügt und nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbraucht. Die Anstalten des offenen Vollzuges sind dadurch gekennzeichnet, dass sie verminderte Vorkehrungen gegen die Flucht von Gefangenen vorsehen. In diesen Anstalten können sich Gefangene grundsätzlich frei bewegen. Für den offenen Vollzug in Sachsen-Anhalt ist ein landeseinheitliches Konzept entwickelt worden. Danach werden dezentrale Abteilungen des offenen Vollzuges bei den vorhandenen Justizvollzugsanstalten des Landes eingerichtet . Mit der Eröffnung des offenen Vollzuges in Halle gibt es in Sachsen-Anhalt nun 234 Haftplätze des offenen Vollzuges. Außerdem gibt es in Sachsen-Anhalt neun Justizvollzugsanstalten bzw. Abteilungen des geschlossenen Vollzugs. Sie befinden sich in Dessau, Halberstadt, Halle, Magdeburg, Naumburg, Stendal und Volkstedt sowie die Jugendanstalt in Raßnitz und eine Jugendarrestanstalt (JAA) in Halle. Die Anstalten verfügen mit den neuen Haftplätzen insgesamt über 2.909 Haftplätze für den Untersuchungshaft- und Strafvollzug, den Vollzug der Jugendstrafe und die Abschiebungshaft. Darin enthalten sind auch die Haftplätze für den offenen Vollzug. Darüber hinaus stehen 36 Plätze für die die Unterbringung im Jugendarrest zur Verfügung.