(OVG LSA) Tierhaltungsverbot gegen den Schweinezüchter Straathof vorläufig außer Vollzug gesetzt

von 17. April 2015

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich nach derzeitigem Sachstand nicht sicher beurteilen lässt, ob sich das Tierhaltungsverbot, welches sich im konkreten Fall für den Betroffenen als Berufsverbot darstellt, in dem Klageverfahren, welches derzeit beim Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig ist, als rechtmäßig erweisen wird. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung des Berufsverbotes nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die sofortige Vollziehung eines Berufsverbotes nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Selbst die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Klageverfahren in der Hauptsache zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reiche nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Vielmehr müsse die Fortsetzung der Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lassen. Solche konkreten Gefahren hat das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können, nachdem Straathof – nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses – im Dezember vergangenen Jahres bundesweit in allen Unternehmen, die Schweine halten, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Funktion als Geschäftsführer aufgegeben hatte und diese Unternehmen außerdem einen externen Bevollmächtigen bestellt haben, welcher u. a. für Fragen der Tierhaltung zuständig ist. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund desgegen den Antragsteller ausgesprochenen und (zumindest) bundesweit geltenden Berufsverbotesden Umstand berücksichtigt, dass die Behörden anderer Bundesländer (insbesondere Bayern und Mecklenburg-Vorpommern) im Rahmen der Kontrollen der Betriebe der Straathof-Unternehmensgruppe bislang keine so schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt haben, welche aus Sicht dieser Behörden eine so gravierende Maßnahme wie ein Tierhaltungsverbot rechtfertigen könnten.

Ergänzend weist das Oberverwaltungsgerichtinsbesondere für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen vom Antragsteller rückgängig gemacht oder anderweitig faktisch (feststellbar) unterlaufen würden,darauf hin, dass für den Antragsgegner die prozessuale Möglichkeit bestehe, bei dem Verwaltungsgericht die Änderung der gerichtlichen Entscheidung zu erwirken,soweit eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachweislich konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten ließe.

OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 M 517/14 -,

VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 B 1197/14 MD