Parkuhren werden umgestellt

von 22. Februar 2016

Insgesamt werden 12 der 14Parkuhren umgestellt, zwei Automaten werden durch neueersetzt.

Mit der Änderung der Parkgebührenordnung entfällt das zweistündige kostenfreie Parken in der Merseburger Innenstadt, das seit Oktober 2009 galt. Die kostenpflichtige Parkzeit wurde von 07.00 bis 17.00 Uhr festgelegt. Auf den drei Parkplätzen, Lauchstädter Straße 6 (Stadtverwaltung), Hälterstraße (Schlossparkplatz) und Schulstraße (Zentrum) kann die erste halbe Stunde (Brötchentaste) kostenfrei geparkt werden.

Parkgebührenordnung der Stadt Merseburg

Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVGLSA)vom 17. Juli 2014 (GVBl. LSA S. 888 und § 6a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2015 (BGBl. I S. 904) sowie der Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) vom 04. August 1992 (GVBl. LSA S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) beschließt der Stadtrat für die Stadt Merseburg folgende Gebührenordnung.

§ 1Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Parkgebührenordnung umfasst gemäß Übersichtsplan: – im Norden: Lindenstraße, Weiße Mauer, An der Hoffischerei, Hälterstraße, Unteraltenburg, Georgstraße, Oberaltenburg, Mühlberg, – im Süden: Bundesstraße 181, – im Osten: die Saale, den Neumarkt und die Meuschauer Straße – im Westen: Weißenfelser Straße, Teichstraße, Gleisanlage Deutsche Bahn AG. Die Flächen der Straßen mit ihren Parkierungsanlagen sind eingeschlossen. Die gebührenpflichtigen Parkflächen sind zeitlich unbegrenzt nutzbar. Eine angemessene Anzahl von Stellplätzen können durch Dauerparker genutzt werden.

§ 2 Parkplatzgebühren

(1) In der Stadt Merseburg werden für das Parken auf Parkflächen von öffentlichen Straßen und Plätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten Parkgebühren erhoben. Die Parkgebühren für das Kurzzeitparken werden in der Zeit von Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr erhoben. (2) Die Gebühren für das Kurzzeitparken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten betragen: – 0,50 Euro je angefangene halbe Stunde Die Parkgebühren sind an den Parkuhren oder Parkscheinautomaten ausgewiesen. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 Euro. Die Höchstparkdauer wird auf 5 Stunden festgelegt.

Für die Parkplätze Lauchstädter Straße 6 (P6 Stadtverwaltung), Hälterstraße (P1 Schlossparkplatz) und Schulstraße (P3 Zentrum) gilt für die erste halbe Stunde die Brötchentaste.

(3) Die Parkplatzgebühren für Dauerparker betragen: – pro Monat 30 Euro – pro Jahr 320 Euro.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, wer ein Fahrzeug auf der öffentlichen Parkfläche parkt.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht für Kurzzeitparker mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der öffentlichen Parkfläche in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 7 bis 17 Uhr. Die Gebühr wird mit der Entstehung fällig. (2) Die Gebührenschuld für Dauerparker entsteht mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der öffentlichen Parkfläche. Die Gebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Wird eine auf Zeit genehmigte Dauerparkkarte nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Bei Kündigung der Dauerparkkarte besteht Anspruch auf Rückerstattung erst ab dem auf die Kündigung folgenden Monat

§ 5 Billigkeit

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Die Parkgebührenordnung tritt am 01.03.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 01.10.2009 außer Kraft.