Betroffene als Subjekte
Im Vormundschaftsrecht steht nun der Mündel mit seinen Rechten im Zentrum. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt.
Ziel ist es, eine konsequent am Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientierte Praxis zu gestalten und Betroffene in der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen. Zudem werden die Rechte der Pflegeperson gestärkt.
Selbstbestimmtes Handeln
Die Reform stellt klar, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Hilfe bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln ermöglicht und dass Betreuer nur als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit es erforderlich ist.
Der Vorrang der Wünsche des Betreuten ist künftig zentraler Maßstab für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die gerichtliche Aufsicht. Die betroffene Person soll besser informiert und stärker eingebunden, Pflichtwidrigkeiten des Betreuers besser erkannt und sanktioniert werden.
Unterstützung für Ehrenamtliche
Ehrenamtliche Betreuer erhalten durch die Reform mehr Informationen und Kenntnisse – auch durch enge Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein. Wenn sie keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, sollen sie mit einem solchen Verein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen.
Förderung von Betreuungsvereinen
Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln. Dies soll eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Gemeinden sicherstellen, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine Planungssicherheit schafft.
Ehegattenvertretung im Krankheitsfall
Ein neues Registrierungsverfahren mit Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer gewährleistet einheitliche Qualität. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder wird modernisiert und grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Schließlich können Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.
Gesetz soll ab 2023 gelten
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Beschluss der Plenarsitzung des Bundesrates am 26.03.2021