Sachsen-Anhalt führt Fußfessel ein

von 4. Oktober 2011

Gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter sollen in Sachsen-Anhalt künftig mit elektronischen Fußfesseln überwacht werden. Überwacht werden sollen die Täter bei GPS von einer rund um die Uhr besetzten Zentralstelle in Hessen. Das Kabinett hat beschlossen, einem Staatsvertrag über die Einrichtung dieser Überwachungsstelle beizutreten. „Die Fußfessel verbessert den Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Straftätern“, sagte Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb.

Sie sprach von einem wichtigen, neuen Baustein. Die rechtlichen und technischen Möglichkeiten der Überwachung seien zwar beschränkt und die Fußfessel stelle keinen Ersatz für eine geschlossene Unterbringung dar. Sie ergänze aber andere, zur Rückfallvermeidung getroffene Maßnahmen und könne zur Resozialisierung beitragen. „Wenn der Träger weiß, dass sich im Nachhinein feststellen lässt, wann er wo war, geht davon eine erhebliche Abschreckungswirkung aus“, so Kolb.

Jetzt werden die Unterlagen durch die Staatskanzlei dem Landtag zur Stellungnahme vorgelegt. Hat das Parlament keine Einwände, soll die Unterzeichnung der Verträge noch im Oktober erfolgen. Danach würde dem Landtag ein entsprechendes Zustimmungsgesetz vorgelegt. Im Entwurf für den kommenden Doppelhaushalt sind für die Elektronische Aufenthaltsüberwachung für 2012 knapp 190.000 Euro und für 2013 insgesamt 326.000 Euro eingeplant.

Die Linke lehnt die Fußfessel hingegen ab, erklärte die rechtspolitische Sprecherin der Fraktion Eva von Angern. "Die so genannte elektronische Fußfessel ist als Zwangsmittel mit der Menschenwürde nicht vereinbar, sie stellt eine Totalüberwachung dar, die einerseits in einer freien und offenen Gesellschaft nicht zu tolerieren und die andererseits nicht zu einer wirksamen Vorbeugung von Straftaten geeignet ist. Allein durch eine Bestimmung des jeweiligen Aufenthaltsortes sind Straftaten nun wahrlich nicht zu verhindern, von Manipulationsmöglichkeiten einmal ganz abgesehen." Wie auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung lehne man auch hier eine zusätzliche Bestrafung, die nach voll verbüßter Strafe verhängt werden soll, ausdrücklich ab.