Schulen starten mit Rahmenplan für Hygienemaßnahmen in das neue Schuljahr

von 18. August 2020

„Die Vorgaben und Hinweise für die Schulen in Sachsen-Anhalt zielen darauf ab, einen an das Infektionsgeschehen angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten sicherzustellen. Die aktuelle Entwicklung der CoronaPandemie erfordert es, das Infektionsgeschehen weiterhin regional zu beobachten. Bei auftretenden Infektionsfällen werden die notwendigen Maßnahmen lokal bzw. standortspezifisch umgesetzt. Wir wollen damit einen möglichst flächendeckenden Regelbetrieb sicherstellen“, erklärte Bildungsminister Marco Tullner.

An den sachsen-anhaltischen Schulen gilt für die ersten beiden Schultage eine Maskenpflicht, bis Personensorgeberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler eine Unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abgegeben haben. Darüber hinaus entscheiden Schulleiterinnen oder Schulleiter, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Des Weiteren sind individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht möglich. Rückkehrer aus Risikogebieten müssen spätestens innerhalb von 72 Stunden nach der Rückkehr eine Testung durchführen. Ohne das Vorliegen eines negativen Testergebnisses dürfen das Schulgelände und die Schulgebäude bis 14 Tage nach der Rückkehr nicht betreten werden.

Der Rahmenplan wird nun am morgigen Mittwoch mit dem Lehrerhauptpersonalrat besprochen.

Den vollständigen Rahmenplan inkl. des Hygieneplans finden Sie unter: mb.sachsen-anhalt.de

Auszüge:

Formen des Schulbetriebs im Schuljahr 2020/2021 (Stufenplan)

  • Schulbetriebs ist abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen.

  • Jeweilige Maßnahmen sind am lokalen bzw. regionalen Infektionsgeschehen auszurichten.

  • Damit kann lokal gezielt reagiert werden, ohne nicht betroffene Regionen zu beeinträchtigen.

  • Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem Landesschulamt.

Regelbetrieb (Stufe 1)

An Schulen gibt es keine Beteiligten, die positiv auf das SARS-CoV-2- Virus getestet wurden. Infektionsrisiko in der Region ist niedrig.

Unterricht mit allen Beteiligten ohne Einschränkungen,

  • Verzicht auf Mindestabstandes von 1,5 m während des Unterrichts,

  • Präventive Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sind strikt einzuhalten. (Maßnahmen zur Raumhygiene, Lüften, Abständen, Unterrichtsorganisation)

  • Eingeteilte Kohorten einhalten, Durchmischung dieser ist zu vermeiden.

  • Gebildete Kohorten sind zu dokumentieren. Dokumentation ist auf Verlangen zuständigem Gesundheitsamt bekanntzugeben.

Eingeschränkter Regelbetrieb (Stufe 2)

umfasst zwei Fallkonstellationen:

  1. Ein Schüler oder eine an der Schule beschäftigte Person ist mit SARS-CoV2-Virus infiziert. Diese Person und ermittelte Kontaktpersonen bzw. die Kohorte dürfen die Schule befristet nicht betreten. Für Personen, die nicht als Kontaktpersonen identifiziert wurden, läuft der Schulbetrieb, sofern die Schulen nicht befristet geschlossen werden, im Rahmen des Regelbetriebs (Stufe 1) oder im eingeschränkten Regelbetrieb (Stufe 2) weiter.

  2. In bestimmter Region (z.B. in einer Einheitsgemeinde, Verbandsgemeinde oder einem Stadtteil) steigt Infektionsrisiko an – Übergreifen auf Schule droht. Präventive Schritte werden an allen Schulen dieser Region ergriffen.

  • Bildung von festen Lerngruppen mit fest zugeordnetem Personal,

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m,

  • Befreiung von Risikogruppen vom Präsenzunterricht nach Vorlage eines Attests,

  • Verschärfung der Hygienemaßnahmen.

  • Wechsel von Präsenzphasen in der Schule und Distanzunterricht zu Hause mit erhöhten Infektionsschutzmaßnahmen in der Schule.

  • Schule wählt praktikables System, um Klassen zu teilen und Wechsel von Anwesenheit und Abwesenheit zu organisieren.

Der Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht kann tage- oder wochenweise nach verschiedenen Modellen erfolgen.

Schulschließung – Distanzunterricht und Notbetreuung (Stufe 3)

  • Im Falle einer vom zuständigen Gesundheitsamt angeordneten befristeten vollständigen Schulschließung besteht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern sie keiner Quarantäneanordnung unterliegen, ein Anspruch auf Notbetreuung.

  • Unterricht findet ausschließlich als Distanzunterricht statt. Im Rahmen der Notbetreuung werden feste Gruppen gebildet. Gruppenbildung ist zu dokumentieren.

Weitere Maßnahmen zu Beginn des Schuljahres:

  • Personensorgeberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler müssen zu Schuljahresbeginn eine Unterzeichnete Versicherung der Kenntnisnahme der Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneschutzplanes abgeben.

Wird diese Versicherung bis zum 31. August 2020 nicht in der Schule abgegeben, ist der betreffenden Schülerin oder dem Schüler das Betreten der Einrichtung nicht mehr gestattet, solange, bis diese Versicherung vorliegt,

Am 27. und 28. August gilt deshalb uneingeschränkt die Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen Unterrichts,

In der kommenden Woche werden noch einmal 1 Mio. Schutzmasken, 20.000 Liter Desinfektionsmittel an alle Schulen im Land sowie 12.000 FFP-2-Masken für Personal in der Risikogruppe verteilt. 4

Die Schulleitungen bekommen alle eine Checkliste um Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzung des Hygienerahmenplans zu dokumentieren.

  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet darüber, ob auf Grund der baulichen Gegebenheiten vor Ort von allen Personen innerhalb des Schulgebäudes, jedoch nicht während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich.

  • Schüler, die aus Risikogebieten zurückkehrten: Testung spätestens 72h nach Rückkehr. Ohne Nachweis über negatives Ergebnis kein Zugang zu Schulgelände

  • Verpflichtung für alle, einen Mund-Nasen-Bedeckung bei sich zu führen.

  • Tägliche Dokumentation über länger als 15-minütige Aufenthalte einrichtungsfremder Personen im Schulgebäude

Personaleinsatz:

  • Das Landespersonal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft steht im Rahmen des Regelbetriebs uneingeschränkt für den Präsenzeinsatz zur Verfügung.

  • Alle Schulen erhalten für das Landespersonal, das der sog. Risikogruppe angehörig ist, einen Handbestand an persönlicher Schutzausrüstung in Form von FFP-2 Masken. Zur sog. Risikogruppe gehören alle Personen, die bisher ein ärztliches Attest vorgelegt haben, das die Risikogruppenzugehörigkeit bestätigt.

  • Steigen die Infektionszahlen (7-Tages-lnzidenz von über 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im jeweiligen Landkreis) ist eine Freistellung vom Präsenzunterricht nur mit einem erneuten und entsprechend begründeten Attest der Betriebsärzte möglich.

  • Die Attestierung erfolgt auf der Basis der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Richtlinie „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“.

Kontrolle:

  • Im Ministerium für Bildung wird ein Krisenreaktionsteam eingerichtet.

  • Hier wird die Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen zeitnah koordiniert und deren Wirksamkeit kontrolliert.

  • Das Krisenreaktionsteam setzt sich wie folgt zusammen: aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesschulamts, des Lehrerhauptpersonalrats, des Lehrerbezirkspersonalrats sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einer Betriebsärztin oder einem 5 Betriebsarzt sowie einer Psychologin oder einem Psychologen des Dienstleisters medical airport Service GmbH sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Ministerium für Bildung zuständigen Fachreferate.