Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
im Zusammenhang mit der Vierzehnten SARS–CoV–2–
Eindämmungsverordnung im Land Sachsen–Anhalt
Verstöße nach § 17 Abs. 1 der Vierzehnten SARS–CoV–2–Eindämmungsverordnung, diegemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeiten zuahnden sind, sind mit Bußgeld bis zu 25 000 Euro zu belegen. Bei Ordnungswidrigkeitennach der Vierzehnten SARS–CoV–2–Eindämmungsverordnung, die im Rahmen diesesBußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgenfestzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen vongewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus.Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so istder genannte Regelsatz zu verdoppeln. Die Regel– und Rahmensätze können nach denGrundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten jenach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöhtoder ermäßigt werden.
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
-
nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt,
-
die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des
Einzelfalls gering ist, -
der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls
geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint, -
der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
-
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung
führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des
Betroffenen.
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen)mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30 und 130des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen (juristischePerson oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristischePerson oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Vierzehnte SARS–CoV–2–Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. DieGeldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus derOrdnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Die in § 17 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung genannten Tatbestände hinsichtlich des Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sind als geringfügige Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 56 bis 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bewerten, soweit im Landkreis oder der kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Wert von 50 nicht übersteigt. In diesen Fällen soll die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 50 Euro erheben. Die Verwaltungsbehörde kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen, insbesondere wenn nach Satz 1 Umstände vorliegen, die eine Ermäßigung rechtfertigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung undAhndung von Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Satz 3 desGesundheitsdienstgesetzes sind zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung undAhndung von Ordnungswidrigkeiten die Gesundheitsbehörden (Landkreise und kreisfreienStädte).