Single- und Freizeitclub Julie aus Eisleben muss Informationen über Widerrufsrecht zur Verfügung stellen

von 20. Januar 2017

Aufgrund einer individuell gestalteten Partnersuchanzeige in der Presse nehmen Verbraucher unter der angegebenen Telefonnummer Kontakt – letztlich nicht mit der partnersuchenden Person, sondern einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Single- und Freizeitclub Julie GmbH – auf. Es wird ein Termin für einen Hausbesuch vereinbart und letztlich – im Glauben dadurch die annoncierende Person kennenlernen zu können – ein Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft im Club vereinbart. Neben einer Aufnahmegebühr ist eine Jahresgebühr für die Mitgliedschaft und – wenn zusätzlich gewünscht – eine Gebühr für die die Teilnahme an der Freizeitkontaktbörse zu zahlen.

Letztlich geht es um Beträge im viertstelligen Eurobereich. Der Vertrag enthält auch das Angebot der Teilnahme an Freizeitaktivitäten wie Feste, Kurse, sportliche und kulturelle Veranstaltungen. Im Vertrag selbst ist jedoch kein spezifischer Termin oder Zeitraum für die Realisierung fixiert. Dieser verweist auf separate Veranstaltungspläne, welche dreimonatlich zugesandt werden sollen. Sehr oft wird der schnelle Vertragsschluss bereut. Letztlich wollten die Verbraucher meist nur die annoncierende und damit ernsthaft partnersuchende Person kennenlernen und nicht Mitglied eines Single- und Freizeitclubs werden. Betroffene wollen sich deshalb oft vom Vertrag lösen.

Verbraucher, die einen derartigen Aufnahmeantrag unterschreiben, werden vor Unterschriftsleistung jedoch nicht über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht belehrt. Deshalb hat die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt bereits im November 2015 die Single- und Freizeitclub Julie GmbH (Lutherstadt Eisleben) abgemahnt. Da die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, reichte die Verbraucherzentrale im März 2016 Klage beim Landgericht Halle ein.

Das Landgericht Halle hat der Single- und Freizeitclub Julie GmbH (Lutherstadt Eisleben) mit Urteil vom 03.01.2017 (Az.: 4 O 110/16, n.rk.) untersagt, Verbraucher im Rahmen eines Vertreterbesuches in ihrer Privatwohnung Aufnahmeverträge für den Single- und Freizeitclub unterzeichnen zu lassen, ohne dem Verbraucher zuvor Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechtes zur Verfügung zu stellen.